Urteilskopf

115 II 321

59. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. November 1989 i.S. X. gegen X. (Berufung).
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 322

BGE 115 II 321 S. 322

Aus den Erwägungen:


3. Das Bundesgericht hat in BGE 102 II 313 ff. festgehalten, dass die ehevertragliche Zuweisung des ganzen Vorschlags an den überlebenden Ehegatten wie eine Verfügung von Todes wegen insoweit der Herabsetzung unterliege, als Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzt seien. Diese Rechtsprechung wurde trotz der in der Lehre erhobenen Einwände einige Jahre später bestätigt (BGE 106 II 272 ff., insbes. S. 277 f.). In beiden Fällen war es - wie hier - um den Erbanspruch einer Person gegangen, die das Kind nur eines der am Ehevertrag beteiligten Gatten war. Das neue Eherecht, das seit 1. Januar 1988 in Kraft steht, sieht in Art. 216 Abs. 2
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 216  
  1.   Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.
  2.   Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet. [1]
  3.   Eine solche Vereinbarung darf die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ZGB ausdrücklich vor, dass Vereinbarungen zwischen Ehegatten über eine von der gesetzlichen Regelung (Art. 215
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 215  
  1.   Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
  2.   Die Forderungen werden verrechnet.
ZGB) abweichende Beteiligung am Vorschlag die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen dürfen. Eheverträge, die wie der vorliegende noch unter der Herrschaft des früheren Rechts abgeschlossen worden sind, behalten zwar grundsätzlich ihre Gültigkeit (Art. 10 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 215  
  1.   Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
  2.   Die Forderungen werden verrechnet.
SchlTZGB), gemäss Art. 10 Abs. 3 SchlTZGB jedoch ebenfalls nur unter dem Vorbehalt der Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und ihrer Nachkommen (zu Bedeutung und Tragweite dieser Bestimmung DRUEY, Das neue Erbrecht und seine Übergangsordnung, in: Hausheer (Hrsg.), Vom alten zum neuen Eherecht, Bern 1986, S. 176). Art. 10 Abs. 3 SchlTZGB soll nach Auffassung des Parlaments auch auf Fälle wie den vorliegenden, wo der Todesfall nach Verabschiedung des neuen Rechts, aber noch vor dessen Inkraftsetzung eingetreten ist, Anwendung finden (DRUEY, a.a.O. S. 176/177). Unter diesen


BGE 115 II 321 S. 323


Umständen erscheint die Auffassung des Obergerichts, der strittige Ehevertrag unterliege der Herabsetzung, jedenfalls dem Ergebnis nach in keiner Weise als bundesrechtswidrig...
115 II 321 03. November 1989 31. Dezember 1989 Bundesgericht 115 II 321 BGE - Zivilrecht

Gegenstand Ehevertragliche Zuweisung des ganzen Vorschlags an...

Gesetzesregister
ZGB 215
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 215  
  1.   Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
  2.   Die Forderungen werden verrechnet.
ZGB 216
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 216  
  1.   Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.
  2.   Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet. [1]
  3.   Eine solche Vereinbarung darf die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ZGB SchlT 10
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