115 Ib 131
17. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Januar 1989 (1.) i.S. Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe) und Regierungsrat des Kantons Schwyz sowie (2.) i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe) gegen Gemeinderat Feusisberg, Schweizer Heimatschutz, Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege sowie Regierungsrat des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerden)
Regeste (de):
- PTT-Richtstrahlantenne Höhronen; Kognition des Bundesgerichts bei der Würdigung von Fragen des technischen Ermessens; Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 2 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. - 1. Fragen des technischen Ermessens prüft das Bundesgericht zurückhaltend, um den fachtechnischen Sachverstand der zuständigen Verwaltungsinstanz zu respektieren (E. 3).
- 2. Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. - a) Die PTT-Betriebe sind auf den Standort Höhronen angewiesen, um das bestehende Richtstrahlnetz zu ergänzen und damit den erheblichen und noch zunehmenden Bedarf an Fernmeldeleistungen auftragsgemäss sicherstellen zu können (s. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. - b) Interessenabwägung, Art. 24 Abs. 1 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 2 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 2 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. - 3. Erfüllt sind auch die Voraussetzungen gemäss Art. 26
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Regeste (fr):
- Antenne PTT à faisceaux dirigés du Höhronen; pouvoir d'examen du Tribunal fédéral s'agissant de l'appréciation de questions techniques; art. 24 LAT et 26 OFor, art. 6 LPN.
- 1. Le Tribunal fédéral examine avec retenue les questions qui relèvent de l'appréciation technique, cela par égard aux connaissances spécifiques de l'autorité administrative compétente (consid. 3).
- 2. Octroi d'une autorisation exceptionnelle selon l'art. 24 LAT (consid. 4 et 5).
- a) L'endroit du Höhronen s'impose à l'entreprise des PTT pour lui permettre de compléter le réseau à faisceaux dirigés existant et de faire face, conformément à son mandat (cf. art. 36 et 55bis Cst.), au besoin important et sans cesse croissant en matière de télécommunications. Il faut donc admettre que l'installation de l'antenne en question est imposée par sa destination au sens de l'art. 24 al. 1 let. a LAT (consid. 5a-g).
- b) Pesée des intérêts selon l'art. 24 al. 1 let. b LAT. L'accomplissement du mandat de prestations de l'entreprise des PTT répond à un intérêt d'importance nationale au sens de l'art. 6 al. 2 LPN, intérêt qui est à mettre sur le même pied que celui de la protection de l'aspect caractéristique du paysage et des localités du pays (art. 24sexies al. 2 Cst.). Pour ce motif, et parce qu'une autre solution n'est pas envisageable du point de vue technique, il est possible de déroger, pour l'installation en cause, à l'obligation de maintenir intact le site - inscrit a l'inventaire IFP - du Höhronen; on veillera cependant à limiter au maximum les atteintes portées à ce site (consid. 5h).
- 3. Les conditions fixées par l'art. 26 OFor pour autoriser le défrichement nécessaire à l'antenne sont également remplies. La route indispensable aux travaux d'installation de cet ouvrage facilitera l'exploitation de la forêt, raison pour laquelle il convient de lui reconnaître la qualité de route forestière (consid. 6).
Regesto (it):
- Antenna PTT a fasci direttivi del Höhronen; potere d'esame del Tribunale federale ove si tratti di apprezzare questioni tecniche; art. 24 LPT, art. 26 OVPF e art. 6 LPN.
- 1. Il Tribunale federale esamina con riserbo le questioni che dipendono dall'apprezzamento tecnico, e ciò per rispettare le conoscenze specifiche dell'autorità amministrativa competente (consid. 3).
- 2. Rilascio di un'autorizzazione eccezionale ai sensi dell'art. 24 LPT (consid. 4 e 5).
- a) L'ubicazione sul Höhronen s'impone all'Azienda delle PTT per consentirle di completare la rete di fasci direttivi esistente e far fronte, conformemente al mandato conferitole (cfr. art. 36 e 55bis Cost.), al bisogno importante e sempre crescente in materia di telecomunicazioni. È quindi dato il presupposto dell'ubicazione vincolata richiesto dall'art. 24 cpv. 1 lett. a LPT (consid. 5a-g).
- b) Ponderazione degli interessi secondo l'art. 24 cpv. 1 lett. b LPT. L'adempimento del mandato conferito alle PTT in materia di telecomunicazioni corrisponde a un interesse d'importanza nazionale ai sensi dell'art. 6 cpv. 2 LPN, interesse che va ritenuto equivalente a quello alla protezione delle caratteristiche del paesaggio e dei siti (art. 64sexies cpv. 2 Cost.). Per questo motivo e poiché un'altra soluzione non entra in considerazione sotto il profilo tecnico, è consentito derogare, per l'impianto di cui trattasi, all'obbligo di mantenere intatto il sito - iscritto nell'inventario IFP - del Höhronen; dovrà nondimeno essere provveduto a limitare al massimo il pregiudizio apportato a tale sito (consid. 5h).
- 3. Sono pure adempiute le condizioni poste dall'art. 26 OVPF perché sia autorizzato il dissodamento necessario per l'antenna. La strada indispensabile per l'installazione dell'opera agevolerà lo sfruttamento del bosco, ragione per cui dovrà essere qualificata come strada forestale (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 133
BGE 115 Ib 131 S. 133
Die PTT-Betriebe beabsichtigen, auf Gebiet der Gemeinde Feusisberg auf dem Höhronen (Koordinaten 697060/224380) im Waldgebiet als Mehrzweckanlage (MZA) eine Richtstrahlantenne für die drahtlose Kommunikation zu bauen. Sie reichten hiezu bereits Ende 1981 ein Baugesuch sowie am 12. Februar 1982 ein Rodungsgesuch für 1200 m2 Waldfläche ein. Am 27. April 1982 hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz das Rodungsgesuch gut, doch erhob die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege (SL) gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung sistierte das Verfahren am 30. November 1982 bis zum Entscheid über das Baugesuch für die Richtstrahlantenne. Im Verlaufe des weiteren Verfahrens reichten die PTT-Betriebe am 6. April 1984 ein neues, reduziertes Bauprojekt ein. Hiefür erteilte das Justizdepartement des Kantons Schwyz am 28. August 1984 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
BGE 115 Ib 131 S. 134
Am 26. Mai 1987 hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes und der Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege gut und hob die vom Justizdepartement am 28. August 1984 erteilte Ausnahmebewilligung sowie die Baubewilligung des Gemeinderates Feusisberg vom 4. Dezember 1984 auf. Der Regierungsrat bejahte die Standortgebundenheit der Anlage im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
BGE 115 Ib 131 S. 135
um eine schlanke Nadel handelt. Im Abschnitt zwischen 44,5 m bis 59,5 m beträgt der Durchmesser des Turmes lediglich 0,5 m. Der in erster Linie sichtbare Teil mit den technischen Sendeanlagen, der sich über die rund 23 m hohen Waldbäume bis zum Masse von 44,5 m erhebt, ist im Bereiche der Plattformen, über denen die Sendeanlagen angebracht sind, 18 m breit. Der Durchmesser des festen Turmaufbaues beträgt 5,2 m. Der dem Betrieb der Anlage dienende geschlossene Teil der Baute, der sich über dem 9 m hohen Sockel des Turmes erhebt und 19 m breit ist, reicht bis zur Höhe von 20,9 m und ist demgemäss durch den Wald abgedeckt.
Der Schweizer Heimatschutz und die Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege bestreiten demgegenüber die Notwendigkeit der geplanten Mehrzweckanlage Höhronen für die Erfüllung des Leistungsauftrages der PTT.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 104 lit. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
BGE 115 Ib 131 S. 136
Beurteilung durch die zuständige Instanz im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung liegt, Zurückhaltung walten zu lassen (BGE 112 Ib 549 E. 1d). Zu prüfen ist namentlich, ob die für die Projektierung und den Entscheid zuständige Behörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft geprüft hat.
4. Die geplante Fernmeldeanlage soll im Waldareal auf dem Kamm der Höhronenkette erstellt werden. Sie bedarf daher ausser einer Rodungsbewilligung einer Bewilligung gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
5. a) Die PTT-Betriebe begründen die Notwendigkeit des Fernmeldeturmes Höhronen mit der Sicherung und Vervollständigung des bestehenden Richtstrahlnetzes, innerhalb dessen die geplante Anlage folgenden Hauptaufgaben dienen soll: "Anschluss des Fernbetriebszentrums Zürich-Herdern an das schweizerische Richtstrahlnetz (inklusive des in Planung befindlichen zweiten Kabelschwerpunkts Zürich-Binz); Anschluss an den zweiten Alpenübergang Titlis-Scopi-Tamaro als Entlastung und Umgehung der Nord-Süd-Haupttransversale Albis-Jungfraujoch-Generoso; Absicherung und Entlastung der West-Ostachse Frankreich-Westschweiz-Albis-Säntis-Deutschland/Österreich über einen zweiten Pfad und mit einer im Raum St. Gallen noch zu erstellenden Anlage." Die Erfüllung dieser Aufgaben bezeichnen die PTT-Betriebe gemäss dem ihnen erteilten Leistungsauftrag als unumgänglich. Dieser Auftrag ergibt sich aus Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
BGE 115 Ib 131 S. 137
b) Die Vereinigungen (nachfolgend als Beschwerdegegner bezeichnet) stellen diesen Leistungsauftrag nicht in Frage. Sie sind jedoch der Meinung, zu dessen Erfüllung sei keine Erweiterung des Richtstrahlnetzes mit einem Fernmeldeturm nötig. Vielmehr biete sich als Alternative der Ausbau des Kabelnetzes an. Die weit grössere Leistungsfähigkeit der Glasfaserkabel mache eine Mehrzweckanlage, wie sie auf dem Höhronen geplant sei, überflüssig. Sie leiten hieraus her, dass das anerkannte Landesinteresse an einem Fernmeldenetz, das den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Bevölkerung in bestmöglicher Weise dient, die Beeinträchtigung einer geschützten Landschaft von nationaler Bedeutung durch einen Fernemeldeturm nicht zu rechtfertigen vermag. c) Zu dieser Einwendung ist zunächst festzustellen, dass bei der Prüfung der Frage, auf welchem Weg die PTT-Betriebe ihren Leistungsauftrag erfüllen sollen, der Beurteilungsspielraum der primär verantwortlichen Behörden zu respektieren ist. Dabei sind einerseits verwaltungsorganisatorische, andererseits technische Fragen zu lösen, bei denen Zweckmässigkeitsüberlegungen im Vordergrund stehen (vgl. BGE 112 Ib 439 E. 7b). Fragen des technischen Ermessens kann das Bundesgericht - wie dargelegt (oben E. 3) - nicht frei überprüfen (Art. 104 lit. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
BGE 115 Ib 131 S. 138
dieses Verhältnis im Laufe der Jahre zugunsten des Kabels verschieben wird. Für die nächsten 20-30 Jahre wird es hingegen nach Ansicht der Vertreter der PTT-Betriebe beim Verhältnis von rund 1/3 Richtstrahlverbindungen zu 2/3 Kabelfernmeldeleistungen bleiben. Dabei messen die PTT-Betriebe der Kombination Richtstrahl-Kabel mit Rücksicht auf die Betriebssicherheit grösste Bedeutung bei. Sie weisen auf die Zerstörung der Kabel hin, die durch Unwetterkatastrophen, wie sie im Jahre 1987 im Urnerland eingetreten sind, verursacht werden können. Deren Wiederherstellung erfordert oft einen grösseren Zeitaufwand. In einem solchen Falle können Richtstrahlverbindungen den Ausfall übernehmen.
cb) Das Argument der Betriebssicherheit wird von den Beschwerdegegnern anerkannt, jedoch relativiert. Sie weisen auf die ebenfalls gegebene Verletzlichkeit von Fernmeldetürmen hin und betonen, dass grössere Sicherheit durch mehrfache Kabelführung erreicht werden könne. Eine solche erfordert jedoch einen hohen Kosten- und Zeitaufwand, namentlich für die Durchquerung der Alpenkette zur Sicherstellung des Nord-Südverkehrs. Der entsprechende Ausbau des Kabelnetzes wird von den PTT-Betrieben nicht etwa abgelehnt, sondern ebenfalls vorgesehen, doch ist er nicht in kurzer Zeit realisierbar.
Für den Anschluss des Grossraumes Zürich, dessen Wirtschaftskraft in besonders hohem Masse auf ausreichende und sichere Fernmeldeverbindungen angewiesen ist, kommt der Notwendigkeit von verhältnismässig kurzfristig realisierbaren Lösungen ausschlaggebende Bedeutung zu. Es ist zu bedenken, dass insbesondere die Ausdehnung des Dienstleistungssektors zu einer starken Zunahme des Informationsaustausches über das Fernmeldenetz führt. Die Besichtigung des Fernmeldezentrums Zürich-Herdern vermittelte sowohl der bundesgerichtlichen Delegation als auch den Beschwerdegegnern eine gute Vorstellung hievon, wobei die Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen hatten, dass sich bereits ein zweites Zentrum Zürich-Binz in Planung befindet. cc) Dass selbst bei mehreren gegenseitig auswechselbaren Kabelverbindungen ein zusätzlich möglicher Einsatz der Richtstrahltechnik die Betriebssicherheit erhöht, liegt auf der Hand. Wird berücksichtigt, dass bei den gegebenen topografischen Verhältnissen in unserem Lande längere Kabelstrecken über Brücken sowie durch Tunnels führen müssen, ist nicht in Abrede zu stellen, dass zu gleicher Zeit auch örtlich getrennt verlaufende Stränge zerstört
BGE 115 Ib 131 S. 139
werden können. Gewiss sind auch Fernmeldetürme gefährdet. Die Möglichkeit der Umstellung auf die völlig andersartige Technik der Richtstrahlverbindung verringert jedoch die Risiken, sind doch die Ursachen, die zu Beschädigungen führen können, im Regelfall nicht dieselben. Im Falle einer Unwetterkatastrophe, die zu einem Einsturz von Brücken führt, werden die nicht im Katastrophengebiet gelegenen Fernmeldetürme weiterhin betriebsbereit sein. cd) Die zuletzt getroffene Feststellung fällt namentlich dann ins Gewicht, wenn das Richtstrahlnetz seinerseits mehrfache Möglichkeiten bietet, um bei Ausfall einer Anlage Verbindungen über andere Stationen herzustellen. Die Mehrzweckanlage Höhronen soll u.a. diese Möglichkeit eröffnen, indem sie den Grossraum Zürich an den zweiten Alpenübergang Titlis-Scopi-Tamaro anschliesst und damit eine Entlastung und Umgehung der Nord-Süd- Haupttransversale Albis-Jungfraujoch-Generoso erlaubt. Auch wird sie eine Entlastung der West-Ostachse Frankreich-Westschweiz-Albis-Säntis-Deutschland/Österreich ermöglichen, wofür aus technischer Sicht freilich noch eine weitere Anlage im Raum St. Gallen als wünschbar erscheint, wobei allerdings nicht ausgeschlossen ist, die bestehende Anlage auf dem Säntis entsprechend zu erweitern, wie die Vertreter der PTT-Betriebe an der Instruktionsverhandlung dargelegt haben. Das bestehende Provisorium Zürich-Hönggerberg, das eine Erweiterung der voll ausgelasteten Anlage Albis darstellt, vermag die genannten Aufgaben nicht in gleicher Weise zu erfüllen, was die Beschwerdegegner nicht bestreiten. ce) Werden diese Zusammenhänge beachtet und der stets zunehmende Bedarf an Fernmeldeleistungen insbesondere im Grossraum Zürich erkannt, so hält der Entscheid der PTT-Betriebe, das vorhandene Richtstrahlnetz durch eine Mehrzweckanlage Höhronen zu ergänzen und es im jetzigen Zeitpunkt nicht bei einem Ausbau des Kabelnetzes bewenden zu lassen, der richterlichen Überprüfung stand. Die PTT-Betriebe durften einen Ausbau des Kabelnetzes nicht als ausreichende, innert verhältnismässig kurzer Zeit zu realisierende Alternative erachten. Auch spricht die Tatsache, dass es den PTT-Betrieben bis heute möglich war, den stets wachsenden Bedarf zu befriedigen, nicht gegen die Erstellung der Anlage. Eine weitsichtige Betriebsführung, zu welcher die PTT-Betriebe gesetzlich verpflichtet sind (Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
BGE 115 Ib 131 S. 140
Anlagen, um den ausgewiesenermassen erheblichen Bedürfnissen genügen zu können. Die geplante Mehrzweckanlage soll sodann allgemein der Funktionstüchtigkeit der Informationsübermittlung, somit in erster Linie den Grundbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft dienen. Nur als Ausweichmöglichkeit ist vorgesehen, dass die Anlage auch dem Fernsehen zur Verfügung gestellt werden kann, wobei überdies zu beachten ist, dass das Fernsehen nicht nur der Unterhaltung, sondern ebensosehr der notwendigen Informationsvermittlung zur kulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung dient, wie dies Art. 55bis Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
db) Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die PTT-Betriebe die Standortfrage mit grosser Sorgfalt abgeklärt haben. Wie ihrem Bericht zum Gutachten Epprecht entnommen werden kann, haben
BGE 115 Ib 131 S. 141
sie aufwendige Alternativen - Untersuchungen an 35 Standorten - vorgenommen. Diese haben ergeben, dass für jede mögliche Alternative mindestens drei Ersatzstationen erstellt werden müssen, die sich zumeist auch in Landschaftsschutzgebieten befinden würden. Die Wahl des Standortes Höhronen erfolgte, um die notwendige direkte Sichtverbindung mit der Mehrzweckanlage Titlis herzustellen und dem Gebot der Frequenzökonomie Rechnung zu tragen. Dank der Distanz zum Fernmeldeturm Albis können die Frequenzen für Titlis-Albis und Titlis-Höhronen wiederverwendet werden. Bei einem Standort Albis-Schnabel träfe dies nicht zu, wie auch - wiederum aus technischen Gründen, vor allem wegen Interferenzproblemen - ein Standort neben dem bereits auf dem Albis befindlichen Fernmeldeturm nicht in Frage kommen kann. Der nunmehr gewählte Standort auf dem Höhronen sichert schliesslich auch - wie ausgeführt - die Ost-Westverbindungen, insbesondere zum Säntis sowie zu einer allfälligen weiteren Station im Raume St. Gallen. Ob und wo eine solche zulässig ist, wird damit aber keineswegs präjudiziert. e) Bei all diesen Überlegungen kann allerdings nicht übersehen werden, dass der Standort Höhronen seinerseits durch denjenigen des Fernmeldezentrums in Zürich-Herdern bedingt ist, ohne dass bei der dortigen Standortwahl ein gesamthaftes Konzept in der Form eines Sachplanes gemäss Art. 13
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 13 Konzepte und Sachpläne - 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. |
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1 | Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. |
2 | Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 13 Konzepte und Sachpläne - 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. |
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1 | Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. |
2 | Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 4 Information und Mitwirkung - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. |
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1 | Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. |
2 | Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. |
3 | Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich. |
BGE 115 Ib 131 S. 142
förmlichen Sachplan im Sinne von Art. 13
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 13 Konzepte und Sachpläne - 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. |
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1 | Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. |
2 | Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
BGE 115 Ib 131 S. 143
ha) Die Beschwerdegegner berufen sich darauf, dass die Höhronenkette in einer geschützten Landschaft von nationaler Bedeutung - Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette - liegt (Schutzobjekt Nr. 1307 gemäss der bereits erwähnten VBLN vom 10. August 1977, SR 451.11). Gemäss Art. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 5 - 1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: |
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1 | Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: |
a | die genaue Umschreibung der Objekte; |
b | die Gründe für ihre nationale Bedeutung; |
c | die möglichen Gefahren; |
d | die bestehenden Schutzmassnahmen; |
e | den anzustrebenden Schutz; |
f | die Verbesserungsvorschläge. |
2 | Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen. |
Voralpine Flusslandschaft von ursprünglicher Schönheit. Grossartigste Moränenlandschaft der Schweiz (Albert Heim). Tropfsteingrotten im Lorzentobel ("Höllgrotten"). Instruktives Querprofil von der flachliegenden Mittellandmolasse bis in den Kern der subalpinen Höhronenantiklinale. Obere Meeresmolasse bei der Waldhalde mit fossilen Vogel führten. Braunkohlenflöze am Höhronen-Nordhang mit artenreicher fossiler Flora. Charakteristische subalpine und montane Fauna und Flora. Hervorragend erhaltene Hochmoore und Flachmoore mit Streuwiesen im Gebiet der Schwantenau. Prähistorische Wohnplätze auf dem Baarburgplateau. Wichtiges Quellgebiet für die Wasserversorgung der Stadt Zürich und des Kantons Zug." Es handelt sich um ein sehr ausgedehntes Gebiet, welches Teile der Kantone Schwyz, Zug und Zürich sowie insgesamt 13 Gemeinden erfasst. Südlich der Höhronenkette schliesst unmittelbar das Schutzgebiet Nr. 1308, Moorlandschaft Rothenthurm-Altmatt- Biberbrugg an. Ab Sihlbrugg folgt die Gebietsgrenze dem Lauf der Sihl, an welche das Schutzgebiet Nr. 1306, Albiskette-Reppischtal, angrenzt. Der Höhronen befindet sich somit innerhalb verschiedener grosser Schutzgebiete, welche an den äusserst dicht besiedelten Grossraum Zürich anstossen und welche ihrerseits zahlreiche Siedlungen aufweisen. Es handelt sich um Gebiete, welche eindrückliche Flusslandschaften und Bergketten von ursprünglicher Schönheit aufweisen, welche jedoch auch von Strassen- und Verkehrswegen durchzogen werden und innerhalb denen sich zahlreiche Ortschaften befinden, Gebiete somit, welche keineswegs unberührt sind. Sie sind auch Wohn- und Arbeitsraum für die dort lebende Bevölkerung und stehen in untrennbarer Beziehung zu den angrenzenden Siedlungs- und Wirtschaftsräumen, in welchen über eine Million Menschen wohnen. Der gesetzliche Schutz trägt dieser Tatsache Rechnung. Er schliesst nicht jede Beeinträchtigung aus; eine Abweichung von der von Art. 6 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
BGE 115 Ib 131 S. 144
werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (s. BGE 114 Ib 84 ff. E. 2, BGE 113 Ib 348 ff. E. 4c und 5; vgl. auch BBl 1965 III 103). Wenn Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 5 - 1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: |
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1 | Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: |
a | die genaue Umschreibung der Objekte; |
b | die Gründe für ihre nationale Bedeutung; |
c | die möglichen Gefahren; |
d | die bestehenden Schutzmassnahmen; |
e | den anzustrebenden Schutz; |
f | die Verbesserungsvorschläge. |
2 | Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
Im vorliegenden Falle sind die Beschwerdegegner der Meinung, die Silhouette der bewaldeten und weithin sichtbaren Höhronenkette dürfe nicht angetastet werden. Die vom Gesetz verlangte genaue Umschreibung der Schutzobjekte nennt jedoch diese Silhouette nicht ausdrücklich. Hieraus darf freilich nicht gefolgert werden, dass der Höhenzug keinen Schutz verdiene. Die Umschreibung nennt das instruktive Querprofil von der Mittellandmolasse bis in den Kern der Höhronenantiklinale, womit die Landschaft prägende Elemente angesprochen werden. Grösstmögliche Schonung ist daher geboten.
hb) Wird das umstrittene Projekt des Fernmeldeturmes gemäss diesem Verständnis der gesetzlichen Regelung, von der sich die Rechtsprechung leiten lässt (vgl. nebst den soeben erwähnten Urteilen auch BGE 112 Ib 296 E. 8c) und die sich aus deren Wortlaut und Sinn sowie der im Inventar umschriebenen Bedeutung der Glaziallandschaft ergibt, beurteilt, so ist zunächst festzustellen, dass an der Erfüllung des Leistungsauftrages der PTT-Betriebe, welcher die Sicherung und den Ausbau eines leistungsfähigen Fernmeldenetzes einschliesst, ein nationales Interesse besteht, das dem Schutz des heimatlichen Landschafts- und Ortsbildes im Sinne von Art. 24sexies Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
BGE 115 Ib 131 S. 145
Auch der Auftrag der PTT-Betriebe stützt sich auf die Verfassung (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
BGE 115 Ib 131 S. 146
oder mehrere kleinere, vergleichbare Antennen angeordnet werden, welche insgesamt diese senkrechte quadratische Fläche von 6 x 6 m weder horizontal noch vertikal überragen. Entsprechend den am Augenschein geäusserten Wünschen haben die PTT-Betriebe ferner bestätigt, dass sich das Aussehen der bestehenden Station Albis verbessern lässt, wenn die nötigen Umgehungskapazitäten zur Verfügung stehen, was mit der Station Höhronen zutreffen wird. Die PTT-Betriebe sind bei ihrer Erklärung zu behaften, dass ein weiterer als der jetzt projektierte Ausbau des Fernmeldeturmes Höhronen nicht in Betracht kommt und dass die Station Albis teilweise entlastet und daher deren Anblick verbessert werden kann, sobald die Station Höhronen verfügbar ist. Die Mehrzweckanlage Höhronen ermöglicht somit, die Station Albis ästhetischer zu gestalten. Wird berücksichtigt, dass sich die Anlage Albis ebenfalls in einem Schutzgebiet gemäss Bundesinventar befindet, so kommt der Zusicherung der PTT-Betriebe im Interesse des Landschaftsschutzes eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Insgesamt ist festzustellen, dass die PTT-Betriebe sich mit der vorgenommenen Projektreduktion und den Bemühungen zur Verbesserung des Aussehens der Station Albis um die von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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1 | Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
2 | Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 9 |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016 - Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Hängige Beschwerden werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung galt. |
BGE 115 Ib 131 S. 147
nicht überbewertet werden. Aus grösserer Ferne wird der Turm bei dunstiger Wetterlage, wie sie oft gegeben ist, kaum sichtbar sein. Der Augenschein hat dies bei der Betrachtung der Höhronenkette vom Albis aus sowie vom Blick der gegenüberliegenden Seite des Zürichsees bestätigt. Am gewichtigsten tritt der Turm von Schindellegi aus sowie vom nördlichen Teil des Hochmoorgebietes Rothenthurm zwischen der dritten Altmatt und Bennau in Erscheinung. Doch ist der entsprechende Anblick unvermeidlich. Eine andere Projektgestaltung würde - wie bereits dargelegt - zu einem weit schwerwiegenderen Eingriff führen, wie dies auch die Beschwerdegegner anerkennen.
6. Bei diesem Ausgang der Sache ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche von der Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege gegen die vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 27. April 1982 erteilte Rodungsbewilligung eingereicht wurde, als unbegründet abzuweisen. Das Interesse an der Walderhaltung hat unter den gegebenen Umständen - wie bereits ausgeführt wurde - zurückzutreten. Die PTT-Betriebe sind für die Realisierung des Werkes, für welches sie die Rodung begehrt haben, auf den vorgesehenen Standort im Sinne von Art. 26 Abs. 3
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016 - Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Hängige Beschwerden werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung galt. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 24 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016 - Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Hängige Beschwerden werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung galt. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Schweizerischen Eidgenossenschaft, PTT-Betriebe, wird gutgeheissen, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 26. Mai 1987
BGE 115 Ib 131 S. 148
aufgehoben und damit die vom Justizdepartement des Kantons Schwyz am 28. August 1984 erteilte Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |