114 V 139
29. Urteil vom 9. Juni 1988 i.S. B. gegen Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die AHV
Regeste (de):
- Art. 22 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: a an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder b in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG158) sind. 2 Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie: a Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder b an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind. 3 Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn: a sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder b ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert. 4 Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld. 5 Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld. SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: a an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder b in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG158) sind. 2 Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie: a Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder b an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind. 3 Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn: a sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder b ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert. 4 Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld. 5 Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld. SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86
1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86 2 Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87 3 Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. 4 Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88 - Wer durch eigenes Verschulden eine Wartezeit zu bestehen hat, besitzt keinen Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldern während der Wartezeit.
Regeste (fr):
- Art. 22 al. 1 et 3 LAI, art. 18 al. 1 RAI: Droit à l'indemnité journalière pendant le délai d'attente.
- Celui qui doit observer un délai d'attente en raison de sa propre faute ne saurait prétendre le versement d'indemnités journalières durant ce délai.
Regesto (it):
- Art. 22 cpv. 1 e 3 LAI, art. 18 cpv. 1 OAI: Diritto a indennità giornaliera durante il periodo di carenza.
- Chi deve osservare per colpa propria un periodo di carenza non può, durante lo stesso, pretendere il versamento di un'indennità giornaliera.
Sachverhalt ab Seite 139
BGE 114 V 139 S. 139
A.- Am 27. April 1983 wurde der 1953 geborene Mario B. Opfer eines Verkehrsunfalls (Auffahrkollision) und erlitt dabei eine Kontusion des rechten Knies. Als Folge blieb eine Chondropathia patellae mit leichter chronischer Synovitis zurück. Die bisherige Arbeit als Radio- und Fernsehverkäufer war ihm deshalb nicht mehr zumutbar. Mit Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 18. März 1985 übernahm die Invalidenversicherung die Kosten der Umschulung auf den Kaufmannsberuf ab April 1985 bis April 1988 an der Schule J.
Am 3. Dezember 1986 wurde Mario B. vom Rektor der Schule J. aus disziplinarischen Gründen mit sofortiger Wirkung aus der Schule ausgeschlossen. Ab 9. März 1987 konnte er die Umschulung am Institut M. fortsetzen, wegen der bisherigen Schwierigkeiten in den fremdsprachlichen Fächern allerdings mit dem neuen Ziel der Ausbildung zum Büroangestellten (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 6. April 1987). Dagegen lehnte es die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 21. August 1987 ab, Mario B. für die Zeit vom 3. Dezember 1986 bis 8. März 1987 Taggelder auszurichten.
BGE 114 V 139 S. 140
B.- Gegen die Taggeldverweigerung erhob Mario B. Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die AHV mit Entscheid vom 18. November 1987 abwies.
C.- Mario B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in der Hauptsache beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Invalidenversicherung zu verpflichten, für die Zeit vom 3. Dezember 1986 bis 8. März 1987 Taggelder auszurichten. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: |
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1 | Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: |
a | an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder |
b | in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG158) sind. |
2 | Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie: |
a | Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder |
b | an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind. |
3 | Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn: |
a | sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder |
b | ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert. |
4 | Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld. |
5 | Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: |
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1 | Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: |
a | an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder |
b | in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG158) sind. |
2 | Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie: |
a | Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder |
b | an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind. |
3 | Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn: |
a | sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder |
b | ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert. |
4 | Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld. |
5 | Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86 |
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1 | Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86 |
2 | Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87 |
3 | Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. |
4 | Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86 |
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1 | Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86 |
2 | Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87 |
3 | Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. |
4 | Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88 |
2. a) Nach dem Grundsatz der Akzessorietät hat der Beschwerdeführer für die Periode vom 3. Dezember 1986 bis 8. März 1987 keinen Anspruch auf Taggelder, weil in diesem Zeitraum keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden. Diese sind durch den Ausschluss aus der Schule J. unterbrochen worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellen seine privaten beruflichen Studien in der Zeit zwischen dem Ausschluss und dem Eintritt beim Institut M. keine berufliche Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung dar; diese Eigenschaft wäre damals aufgrund der Kassenverfügung vom 18. März 1985 nur dem Besuch der Schule J. zugekommen. Es kann sich daher einzig fragen, ob die genannte Periode als anspruchsberechtigende Wartezeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86 |
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1 | Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86 |
2 | Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87 |
3 | Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. |
4 | Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88 |
BGE 114 V 139 S. 141
b) Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen - 1 Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86 |
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1 | Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.86 |
2 | Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.87 |
3 | Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. |
4 | Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.88 |
BGE 114 V 139 S. 142
sein. Das Vorgefallene lässt sich durch nichts entschuldigen, weder mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme hat, noch damit, dass er sich von der Schule nicht verstanden fühlte und es sich um eine einmalige Entgleisung handelte. Wenn der Beschwerdeführer das geschilderte Ereignis als blossen Schuljungenstreich herunterzuspielen versucht, so kann dem wenig Verständnis entgegengebracht werden. Der Beschwerdeführer zählte damals 33 Jahre und kann sich daher nicht auf jugendlichen Leichtsinn berufen, um die Ungehörigkeit der öffentlichen Blossstellung eines jungen Mädchens wegen angeblicher körperlicher Nachteile zu rechtfertigen. Nicht mehr Verständnis verdient ferner sein Einwand, das Mädchen habe unangemessen reagiert, weil es sich wegen eines kürzlichen - auch dem Beschwerdeführer bekannten - Todesfalles im engsten Familienkreise in einer schlechten Verfassung befunden habe. Dieser Umstand spricht vielmehr gerade für die Rücksichtslosigkeit des gerügten Verhaltens. Dass einzelne Lehrer, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet wird, den Ausschluss als zu hart kritisiert hätten und sich die ganze Klasse (einschliesslich des betroffenen Mädchens) nachträglich für eine Wiederaufnahme einsetzte, vermag dem Beschwerdeführer nicht zu helfen. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer aus der Sicht der Schulleitung, die für geordnete schulische Verhältnisse verantwortlich ist und den guten Ruf der Schule zu wahren hat, aus zureichenden Gründen als nicht mehr tragbar erschien. Da die Massnahme des Ausschlusses nicht als unangemessen betrachtet werden kann, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Schule eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ablehnte. Wenn die Schulleitung in ihrem Brief an die Ausgleichskasse vom 23. April 1987 schreibt, dass ihr kein anderer Weg als der Ausschluss geblieben sei, um nicht das "Gesicht zu verlieren", so lässt sich diese Aussage entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht dahin auslegen, die Verantwortlichen seien lediglich aus Prestigegründen auf ihren - als überstürzt und unverhältnismässig erkannten - Entscheid nicht mehr zurückgekommen. Die fragliche Briefstelle bringt lediglich zum Ausdruck, dass es die Schulleitung nicht vertreten konnte, einen aus ihrer Sicht ausgewiesenen Ausschlussgrund ohne entsprechende Sanktion zu lassen. Im übrigen bezog sich die Aussage nicht auf die Abweisung des Wiederaufnahmegesuchs des Beschwerdeführers.
BGE 114 V 139 S. 143
Nicht näher zu prüfen ist hier schliesslich, ob die von der Schulleitung erhobenen Vorwürfe, die zu den Ausschlussdrohungen vom 7. August 1986 und 1. Oktober 1986 Anlass gaben, in allen Teilen begründet waren. Aufgrund dieser beiden Warnungen wusste der Beschwerdeführer klar, dass er sich kein fehlbares Verhalten mehr leisten konnte. Wenn er sich am 2. Dezember 1986 gleichwohl zu einem üblen Scherz hinreissen liess, der nur als grobe Rücksichtslosigkeit bezeichnet werden kann, so ist die Unterbrechung der Eingliederungsmassnahme auch dann schuldhaft herbeigeführt, wenn die früheren Beanstandungen nur zum Teil berechtigt gewesen sein sollten. Beweisergänzungen sind nach dem Gesagten nicht geboten. Weil der Beschwerdeführer die Wartezeit vom 3. Dezember 1986 bis 8. März 1987 durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat, haben Verwaltung und Vorinstanz das Begehren um Ausrichtung von Taggeldern während der Wartezeit zu Recht abgewiesen.