114 IV 67
21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. August 1988 i.S. G. und C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Art. 24 und 26 BewB in der Fassung vom 21. März 1973, AS 1974 I 83 (Art. 29
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
BewG Art. 29 Unrichtige Angaben - 1 Wer vorsätzlich einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter oder dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder einen Irrtum dieser Behörden arglistig benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.52
1 Wer vorsätzlich einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter oder dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder einen Irrtum dieser Behörden arglistig benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.52 2 Wer fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
BewG Art. 31 Verweigerung von Auskunft oder Edition - Wer sich weigert, der Auskunfts- oder Editionspflicht nachzukommen, die ihm die zuständige Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels auferlegt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.54 Er bleibt straflos, wenn er sich auf ein Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches55 berufen kann.
- Abgrenzung des Tatbestandes der unrichtigen oder unvollständigen Angaben über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, vom Tatbestand der Verweigerung von Auskunft oder Edition.
Regeste (fr):
- Acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger. Art. 24 et 26 AFAIE, version du 21 mars 1973, RO 1974 I 83 (art. 29 et 31 LAFAIE, RS 211.412.41).
- Distinction entre l'infraction de renseignements inexacts ou incomplets sur des faits dont pourrait dépendre l'assujettissement au régime de l'autorisation ou l'octroi de celle-ci et l'infraction de refus de fournir des renseignements ou de produire des documents.
Regesto (it):
- Acquisto di fondi da parte di persone all'estero. Art. 24 e 26 DAFE, testo del 21 marzo 1973, RU 1974 I 83 (art. 29 e 31 LAFE, RS 211.412.41).
- Distinzione tra il reato di indicazioni inesatte o incomplete su fatti rilevanti per l'obbligo dell'autorizzazione o per l'autorizzazione stessa, e il reato di rifiuto d'informare o di produrre documenti.
Sachverhalt ab Seite 67
BGE 114 IV 67 S. 67
A.- 1. Die im Jahre 1965 gegründete X. SA erwarb in den Jahren 1967 und 1968 in Celerina zwei Baulandparzellen zum Preis von insgesamt Fr. 372'400.-- und errichtete darauf zwei 6-Familienhäuser.
BGE 114 IV 67 S. 68
Infolge des Verdachts, die X. SA habe mit dem Erwerb der Grundstücke und deren Überbauung gegen die Bestimmungen des damaligen Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 (Lex von Moos) verstossen, forderte das Grundbuchinspektorat Graubünden die X. SA mit Verfügung vom 27. Juli 1984 auf, bis spätestens 20. August 1984 über die Beteiligungen an ihr und über die Finanzierung des Grundstückserwerbs sowie andere Umstände umfassend Auskunft zu erteilen. Das Grundbuchinspektorat stellte der X. SA zu diesem Zweck eine Reihe von Fragen, die zu beantworten waren, und verfügte zudem die Edition aller für die beabsichtigte Untersuchung relevanten Urkunden der Gesellschaft. In der Verfügung wurde ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben sowie der Verweigerung von Auskunft und Edition gemäss Art. 24 und 26 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973) hingewiesen. Zu jener Zeit war der am 12. September 1974 in den Verwaltungsrat der X. SA gewählte C. Präsident des Verwaltungsrates. Kurz vor Ablauf der Frist ersuchte G., der Direktor der Y. SA, im Namen der X. SA um eine Verlängerung der Frist bis Ende September 1984. Das Grundbuchinspektorat gab dem Gesuch statt mit dem Hinweis, dass es auf weitere Fristerstreckungsgesuche nicht eintreten werde. Mit Schreiben vom 28. September 1984 teilte G. dem Grundbuchinspektorat mit, es sei ihm leider nicht möglich, alle verlangten Auskünfte zu erteilen; die Y. SA habe erst vor einigen Jahren die Verwaltung der im Jahre 1965 gegründeten X. SA übernommen; sie könne dem Grundbuchinspektorat die Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre zukommen lassen; dem Grundbuchinspektorat seien bereits im Jahre 1979 bei Gelegenheit des Verkaufs von vier Wohnungen ein grosser Teil der nun verlangten Informationen und Unterlagen zugegangen. Die versprochenen Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre wurden dem Grundbuchinspektorat innert der angesetzten Frist indessen nicht zugestellt. Mit Schreiben vom 27. November 1984 stellte das Grundbuchinspektorat der X. SA in Aussicht, dass die Bewilligungspflicht für die fraglichen Grundstückkäufe und Überbauungen in Celerina festgestellt und die entsprechenden Bewilligungen verweigert würden. Die X. SA wurde aufgefordert, sich innert der peremtorischen Frist von 20 Tagen zu dieser angekündigten Verfügung zu äussern. Am 18. Dezember 1984 teilte Rechtsanwalt Z. dem Grundbuchinspektorat
BGE 114 IV 67 S. 69
mit, die X. SA habe ihn vor einigen Tagen mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Er sandte der Behörde die Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre, deren Herausgabe G., der Direktor der Y. SA, dem Grundbuchinspektorat schon am 28. September 1984 versprochen hatte, und hielt fest, dass weitere dienliche Unterlagen nicht vorhanden seien. Bei den am 24. Juli und am 12. August 1985 durchgeführten Hausdurchsuchungen stellte sich heraus, dass sich sämtliche Akten der X. SA (mehrere Bundesordner) am Sitz der Y. SA in Lugano befanden. Das Grundbuchinspektorat Graubünden bejahte mit Verfügung vom 4. Januar 1985 die Bewilligungspflicht für den Erwerb und die Überbauung der Grundstücke in Celerina und verweigerte zugleich die erforderlichen Bewilligungen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies am 9. April 1985 eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Mit Verfügung vom 29. April 1986 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden das gegen diverse Personen, unter anderen C. und G., durchgeführte Strafverfahren wegen Umgehung der Bewilligungspflicht beim Erwerb und bei der Überbauung der beiden Grundstücke in Celerina ein.
B.- Der Kreisgerichtsausschuss Oberengadin verurteilte C. und G. am 30. Oktober 1987 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 24 des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (in der Fassung vom 21. März 1973; BewB; AS 1974 I 83) zu bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen von 10 Tagen und zu bedingt vorzeitig löschbaren Bussen von Fr. 10'000.-- bzw. Fr. 8'000.--. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 26 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973) wurde infolge Verjährung eingestellt.
Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies die von den Verurteilten erhobene Berufung am 23. März 1988 ab.
C.- Die Verurteilten stellen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde den Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 23. März 1988 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und die Schweizerische Bundesanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde.
BGE 114 IV 67 S. 70
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 24 des vorliegend anwendbaren Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (in der Fassung vom 21. März 1973; BewB; AS 1974 I 83) wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich einer zuständigen Behörde über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder deren Irrtum arglistig benutzt. Der Täter wird mit Busse bestraft, wenn er fahrlässig handelt. Nach Art. 26 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973) wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer sich, ohne einem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
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1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
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1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457 |
Wer von Amtes wegen, berufsmässig, vertraglich, als Organ einer juristischen Person oder Personengesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder tatsächlich an der Vorbereitung, an der Finanzierung oder am Abschluss von Geschäften im Sinne des Artikels 2 mitwirkt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Verlangen über alle Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und nötigenfalls Einsicht in die Geschäftsbücher, Korrespondenzen oder Belege zu gewähren und diese herauszugeben.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie am Erwerb und an der Überbauung der beiden Grundstücke in Celerina in keiner Weise im Sinne von Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
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1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457 |
2. a) Den Tatbestand von Art. 24 BewB kann im Unterschied zum Tatbestand von Art. 26 BewB entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht nur derjenige erfüllen, dem eine Auskunfts- und
BGE 114 IV 67 S. 71
Editionspflicht obliegt; nach Art. 24 BewB macht sich vielmehr jedermann, mithin auch der nicht gemäss Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
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1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
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1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457 |
BGE 114 IV 67 S. 72
versprach die Herausgabe der Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre und wies darauf hin, dass bereits im Jahre 1979 verschiedene Unterlagen im Rahmen von Gesuchen um Bewilligung zur Begründung von Stockwerkeigentum an vier Wohnungen in den Besitz der Behörde gelangt seien. Wohl entsprach die Behauptung des Beschwerdeführers G., es sei ihm nicht möglich, alle verlangten Auskünfte zu erteilen, nicht der Wahrheit. Mit dieser falschen Behauptung machte er indessen nicht unrichtige oder unvollständige Angaben über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, sondern begründete er seine Weigerung, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und alle angeforderten Unterlagen herauszugeben. Der Beschwerdeführer G. erfüllte demnach mit seinem Schreiben vom 28. September 1984 an das Grundbuchinspektorat nach den zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde nicht den Tatbestand von Art. 24 BewB (in der Fassung vom 21. März 1973). c) Die Verurteilung des Beschwerdeführers C. wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 24 BewB wird im angefochtenen Urteil damit begründet, dass er es als Verwaltungsratspräsident der X. SA (siehe dazu Art. 29 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
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1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 722 - Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 722 - Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht. |