Urteilskopf
114 IV 6
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Januar 1988 i.S. Firma Montres Rolex S.A. gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 6
BGE 114 IV 6 S. 6
C. kaufte im Februar 1985 während eines Ferienaufenthaltes in Thailand von einem Händler am Strand von Pattaya für ca. Fr. 400.-- eine goldene Armbanduhr, die mit der Marke Rolex versehen war. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz erkannte er, dass es sich um eine Fälschung handeln musste, denn das aufgetragene Gold blätterte ab. Am 6. November 1985 übergab er die Uhr zum Neuvergolden dem Bijoutier X. in Bern. Dieser sandte das Gehäuse und das Armband zur Ausführung der Arbeit an die Firma Z., wobei er das Auftragsformular mit dem Vermerk "1 Rolex Imit." versah, da er nicht daran zweifelte, dass die Uhr nachgemacht war. Der Direktor der Firma Z. vermutete seinerseits, dass eine Fälschung vorlag, und beauftragte einen Genfer Rechtsanwalt mit weiteren Abklärungen. Ein von diesem bestelltes Gutachten kam zum Schluss, dass die Uhr gefälscht war. Mit Beschluss des Untersuchungsrichters von Bern und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Januar 1987 wurde der Strafanzeige der Firma Montres Rolex S.A. gegen Unbekannt keine Folge gegeben, aber die Einziehung der Uhr zur Vernichtung verfügt. Die Anklagekammer des bernischen Obergerichts ordnete am 30. Juni 1987 in Gutheissung des von Bijoutier X. erhobenen Rekurses die Rückerstattung der Uhr an den Rekurrenten X. zuhanden von C. an. Die Firma Montres Rolex S.A. beantragt mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde die Einziehung und Vernichtung der Uhr.
BGE 114 IV 6 S. 7
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. (Offengelassen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.)
2. a) Gemäss Art. 153 Abs. 3
, 154 Ziff. 3
und 155 Abs. 3
StGB können die nachgemachten, verfälschten oder im Wert verringerten Waren eingezogen werden. Wohl befand sich die fragliche Uhr in der Hand des Händlers in Thailand im Verkehr. Sie wurde aber aus dem Verkehr gezogen, als C. sie in Thailand zum Eigengebrauch erwarb. Es fehlen nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid jegliche Anhaltspunkte dafür, dass C. in der Folge den Entschluss gefasst habe, die Uhr wieder in Verkehr zu bringen; eine diesbezügliche Gefahr bestand somit nicht. Die Uhr war in der Hand des Käufers C., der sie, als Konsument, für den eigenen privaten Gebrauch verwenden wollte, keine Ware im Sinne von Art. 153 ff. mehr (BGE 101 IV 39 E. 3) und konnte daher nicht gestützt auf diese Bestimmungen eingezogen werden. b) Aus Art. 58
StGB ergibt sich nichts anderes, da jedenfalls die in dessen Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen der Einziehung nicht erfüllt sind. C. hat die Uhr zum Eigengebrauch in Thailand gekauft, in die Schweiz eingeführt und hier besessen, und er hat zu keinem Zeitpunkt den Entschluss gefasst, sie wieder in Verkehr zu bringen. Auch wenn man die Existenz der Uhr als unrechtmässigen Zustand im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. a
StGB betrachten wollte, so erscheint bei der gegebenen Sachlage die Einziehung der Uhr nicht als zur Beseitigung dieses Zustandes "geboten". Die Uhr vermag sodann in der Hand von C. aus den genannten Gründen nicht im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b
StGB die öffentliche Ordnung zu gefährden. c) Die Einziehung gestützt auf Art. 32 Abs. 2
MSchG fällt schliesslich schon deshalb ausser Betracht, weil davon auszugehen ist, dass in der Schweiz in bezug auf die fragliche Uhr keine Handlungen, die unter Art. 24 ff
. MSchG fallen, begangen worden sind. Es fand denn auch kein Prozess im Sinne von Art. 24 ff
. MSchG statt. Es kann daher offenbleiben, in welchem Verhältnis Art. 32 Abs. 2
MSchG zu Art. 58
StGB steht.
114 IV 6
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Januar 1988 i.S. Firma Montres Rolex S.A. gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 58
, 153SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 58
1. ... [1] 2. Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
ff. StGB, Art. 32 Abs. 2SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 153
Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
MSchG.SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs
Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen. - Eine im Ausland zum Eigengebrauch erworbene und in die Schweiz eingeführte Uhr, die der Käufer in der Folge als Fälschung erkennt, ist nicht einzuziehen, wenn sie der Käufer weiterhin bloss zum Eigengebrauch verwenden will.
Regeste (fr):
- Art. 58, 153 ss CP, art. 32 al. 2 LMF.
- Une montre achetée à l'étranger pour son propre usage, puis importée en Suisse et dont l'acheteur reconnaît ensuite qu'elle est une contrefaçon, ne doit pas être confisquée lorsque l'acheteur n'a d'autre intention que de continuer à l'employer pour son propre usage.
Regesto (it):
- Art. 58, 153 segg. CP, art. 32 cpv. 2 LMF.
- Un orologio acquistato all'estero per il proprio uso personale, poi importato in Svizzera e il cui compratore scopre in seguito che si tratta di una contraffazione, non può essere confiscato se il compratore intende continuare a servirsene soltanto per il proprio uso personale.
Sachverhalt ab Seite 6
BGE 114 IV 6 S. 6
C. kaufte im Februar 1985 während eines Ferienaufenthaltes in Thailand von einem Händler am Strand von Pattaya für ca. Fr. 400.-- eine goldene Armbanduhr, die mit der Marke Rolex versehen war. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz erkannte er, dass es sich um eine Fälschung handeln musste, denn das aufgetragene Gold blätterte ab. Am 6. November 1985 übergab er die Uhr zum Neuvergolden dem Bijoutier X. in Bern. Dieser sandte das Gehäuse und das Armband zur Ausführung der Arbeit an die Firma Z., wobei er das Auftragsformular mit dem Vermerk "1 Rolex Imit." versah, da er nicht daran zweifelte, dass die Uhr nachgemacht war. Der Direktor der Firma Z. vermutete seinerseits, dass eine Fälschung vorlag, und beauftragte einen Genfer Rechtsanwalt mit weiteren Abklärungen. Ein von diesem bestelltes Gutachten kam zum Schluss, dass die Uhr gefälscht war. Mit Beschluss des Untersuchungsrichters von Bern und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Januar 1987 wurde der Strafanzeige der Firma Montres Rolex S.A. gegen Unbekannt keine Folge gegeben, aber die Einziehung der Uhr zur Vernichtung verfügt. Die Anklagekammer des bernischen Obergerichts ordnete am 30. Juni 1987 in Gutheissung des von Bijoutier X. erhobenen Rekurses die Rückerstattung der Uhr an den Rekurrenten X. zuhanden von C. an. Die Firma Montres Rolex S.A. beantragt mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde die Einziehung und Vernichtung der Uhr.
BGE 114 IV 6 S. 7
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. (Offengelassen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.)
2. a) Gemäss Art. 153 Abs. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 153 |
||||||
| Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 154 [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR) [2], gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: | ||||||
| die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt; | ||||||
| eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689 b Abs. 2 OR); | ||||||
| verhindert, dass:die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten, | ||||||
| die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR), | ||||||
| die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR), | ||||||
| die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar. | ||||||
| Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109, 110; BBl 2017 399). [2] SR 220 [3] Berichtigung der RedK der BVers vom 22. Nov. 2023, publiziert am 6. Dez. 2023 (AS 2023 739). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 155 |
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| Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehreine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht,eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt,wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
||||||
| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
||||||
| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
||||||
| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs |
||||||
| Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen. | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 24 Genehmigung des Reglements |
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| Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind. | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 24 Genehmigung des Reglements |
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| Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind. | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs |
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| Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||