BGE-114-IV-6
Urteilskopf
114 IV 6
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Januar 1988 i.S. Firma Montres Rolex S.A. gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
- Eine im Ausland zum Eigengebrauch erworbene und in die Schweiz eingeführte Uhr, die der Käufer in der Folge als Fälschung erkennt, ist nicht einzuziehen, wenn sie der Käufer weiterhin bloss zum Eigengebrauch verwenden will.
Regeste (fr):
- Art. 58, 153 ss CP, art. 32 al. 2 LMF.
- Une montre achetée à l'étranger pour son propre usage, puis importée en Suisse et dont l'acheteur reconnaît ensuite qu'elle est une contrefaçon, ne doit pas être confisquée lorsque l'acheteur n'a d'autre intention que de continuer à l'employer pour son propre usage.
Regesto (it):
- Art. 58, 153 segg. CP, art. 32 cpv. 2 LMF.
- Un orologio acquistato all'estero per il proprio uso personale, poi importato in Svizzera e il cui compratore scopre in seguito che si tratta di una contraffazione, non può essere confiscato se il compratore intende continuare a servirsene soltanto per il proprio uso personale.
Sachverhalt ab Seite 6
BGE 114 IV 6 S. 6
C. kaufte im Februar 1985 während eines Ferienaufenthaltes in Thailand von einem Händler am Strand von Pattaya für ca. Fr. 400.-- eine goldene Armbanduhr, die mit der Marke Rolex versehen war. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz erkannte er, dass es sich um eine Fälschung handeln musste, denn das aufgetragene Gold blätterte ab. Am 6. November 1985 übergab er die Uhr zum Neuvergolden dem Bijoutier X. in Bern. Dieser sandte das Gehäuse und das Armband zur Ausführung der Arbeit an die Firma Z., wobei er das Auftragsformular mit dem Vermerk "1 Rolex Imit." versah, da er nicht daran zweifelte, dass die Uhr nachgemacht war. Der Direktor der Firma Z. vermutete seinerseits, dass eine Fälschung vorlag, und beauftragte einen Genfer Rechtsanwalt mit weiteren Abklärungen. Ein von diesem bestelltes Gutachten kam zum Schluss, dass die Uhr gefälscht war. Mit Beschluss des Untersuchungsrichters von Bern und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Januar 1987 wurde der Strafanzeige der Firma Montres Rolex S.A. gegen Unbekannt keine Folge gegeben, aber die Einziehung der Uhr zur Vernichtung verfügt. Die Anklagekammer des bernischen Obergerichts ordnete am 30. Juni 1987 in Gutheissung des von Bijoutier X. erhobenen Rekurses die Rückerstattung der Uhr an den Rekurrenten X. zuhanden von C. an. Die Firma Montres Rolex S.A. beantragt mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde die Einziehung und Vernichtung der Uhr.
BGE 114 IV 6 S. 7
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. (Offengelassen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.)
2. a) Gemäss Art. 153 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)213, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 155 - 1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |

SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen. |

SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind. |

SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind. |

SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |