BGE-114-IB-81
Urteilskopf
114 Ib 81
12. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. März 1988 i.S. WWF und Schweiz. Bund für Naturschutz gegen Wasserski-Club Cham und Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Bewilligungsverfahren für eine Wasserski-Anlage; Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
- Zulässiges Rechtsmittel, Legitimation, zulässige Rügen (E. 1a-c).
- Soll auf einem öffentlichen Gewässer eine Anlage erstellt werden, die ein gemäss BLN-Inventar geschütztes Objekt beeinträchtigen könnte, ist nicht nur ein kantonales wasserrechtliches Konzessionsverfahren, sondern ein auch den bundesrechtlichen Anforderungen genügendes Bewilligungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen die von Art. 6 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
- Eine Wasserski-Anlage (Slalom-Anlage und Sprungschanze) im hier vorgesehenen Umfange untersteht der Baubewilligungspflicht im Sinne von Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
Regeste (fr):
- Procédure d'autorisation pour une installation de ski nautique; art. 6 LPN, art. 24 LAT.
- Moyen de droit recevable, qualité pour recourir, griefs recevables (consid. 1a-c).
- Pour pouvoir aménager dans des eaux publiques une installation susceptible de porter atteinte à un objet protégé en vertu de l'inventaire IFP, il faut suivre non seulement une procédure cantonale de concession de droits d'eau, mais également une procédure d'autorisation répondant aux exigences du droit fédéral et dans laquelle il y aura lieu de faire la pesée d'intérêts requise par l'art. 6 al. 2 LPN (consid. 2).
- Une installation de ski nautique (parcours de slalom et tremplin de saut) de l'importance de celle envisagée en l'espèce est soumise à autorisation obligatoire au sens de l'art. 24 LAT (consid. 3).
Regesto (it):
- Procedura di autorizzazione per un'installazione destinata allo sci nautico; art. 6 LPN, art. 24 LPT.
- Rimedio giuridico esperibile, legittimazione ricorsuale, censure ammissibili (consid. 1a-c).
- Per poter installare in acque pubbliche un impianto suscettibile di apportare pregiudizio a un oggetto protetto in virtù dell'IFP, occorre seguire non soltanto una procedura cantonale concernente la concessione di diritti di utilizzazione delle acque, ma anche una procedura d'autorizzazione conforme ai requisiti del diritto federale e nel cui quadro sia effettuata la ponderazione d'interessi stabilita dall'art. 6 cpv. 2 LPN (consid. 2).
- Un'installazione per lo sci nautico (percorso slalom e trampolino per il salto) d'importanza pari a quella prevista nella fattispecie soggiace all'obbligo d'ottenere l'autorizzazione ai sensi dell'art. 24 LPT (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 82
BGE 114 Ib 81 S. 82
Mit Beschluss vom 3. Juni 1985 erteilte der Regierungsrat des Kantons Zug dem Wasserski-Club Cham gestützt auf das kantonale Gesetz über die Gewässer vom 22. Dezember 1969 die Konzession für die Einrichtung einer Wasserski-Slalomanlage und für das Aufstellen einer Sprungschanze in der Chamer Bucht. Die Slalomanlage umfasst 26 Bojen, die auf einer Länge von etwa 260 m und einer Breite von 23 m in acht Reihen im Seegrund verankert werden sollen. Die Wasserski-Sprungschanze von 4 x 8 m und einer Höhe von maximal 1,8 m soll mit drei Ketten im Seegrund befestigt werden. Der Abstand der Anlage zum Ufer beträgt zwischen 350 und 700 m. Die Konzessionserteilung erfolgte nach dreimonatigem Probebetrieb für die Dauer von zehn Jahren unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. Die Konzession enthält namentlich den Vorbehalt des Widerrufs, falls sich der Betrieb der Anlage entgegen der Erwartung schädigend auf das Naturschutzgebiet Choller auswirken sollte. Zudem darf die Anlage nur vom 1. Juni bis 30. September benützt werden und ist danach zu entfernen. Für den Trainingsbetrieb dürfen gleichzeitig höchstens zwei Zugboote eingesetzt werden, und für die Durchführung von Wettkämpfen ist eine zusätzliche Bewilligung der Justiz- und Polizeidirektion erforderlich. Die geplante Anlage liegt ausserhalb der 300 m breiten Uferzone gemäss Art. 53 der Verordnung vom 8. November 1978 über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern sowie auch ausserhalb der unmittelbar angrenzenden Flachwasserzone des kantonalen Naturschutzgebietes Choller. Dagegen berührt sie das allerdings auf der Seeseite nicht genau begrenzte Schutzgebiet gemäss dem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (Schutzgebiet Nr. 1309 Zugersee). Die Stiftung World Wildlife Fund (WWF) Schweiz und der Schweizerische Bund für Naturschutz fochten den Entscheid des Regierungsrates über die Konzessionserteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug an, weil die fragliche Anlage in Widerspruch zu verschiedenen Vorschriften des Natur- und Heimatschutzgesetzes sowie des Fischereigesetzes stehe. Nach Abweisung
BGE 114 Ib 81 S. 83
ihrer Beschwerde haben die beiden Vereinigungen beim Bundesgericht sowohl Verwaltungsgerichts- als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 2 Abs. 2

SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) BSG Art. 2 Ausübung der Schifffahrt - 1 Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist im Rahmen dieses Gesetzes frei. |
|
1 | Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist im Rahmen dieses Gesetzes frei. |
2 | Sondernutzung und gesteigerter Gemeingebrauch bedürfen der Bewilligung des Kantons, in dessen Gebiet das benützte Gewässer liegt. |
3 | Schiffe im Dienste des Bundes dürfen auf allen Gewässern verkehren. |

SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) BSG Art. 25 Regeln für Fahrt und Stillliegen - 1 Der Bundesrat stellt Regeln auf für die Fahrt und das Stillliegen der Schiffe und erlässt Vorschriften über die Signalisierung, die Zeichen und Lichter, die Beförderung gefährlicher Güter und die Sicherheit der Schifffahrt. |
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1 | Der Bundesrat stellt Regeln auf für die Fahrt und das Stillliegen der Schiffe und erlässt Vorschriften über die Signalisierung, die Zeichen und Lichter, die Beförderung gefährlicher Güter und die Sicherheit der Schifffahrt. |
2 | Er kann Vorschriften erlassen über das Wasserskifahren und ähnliche Betätigungen sowie zum Schutz der anderen Benützer der Gewässer. |
3 | Die Kantone können besondere örtliche Vorschriften erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 114 Ib 81 S. 84
ihre Vorbringen ebenfalls im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu untersuchen. b) Die Stiftung World Wildlife Fund (WWF) Schweiz und der Schweizerische Bund für Naturschutz sind gesamtschweizerische Vereinigungen, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen. Sie sind daher nach Art. 12 Abs. 1

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die kantonalen Behörden hätten das Natur- und Heimatschutzgesetz in materieller und formeller Hinsicht verletzt, weil sie ausser acht gelassen hätten, dass das fragliche Ufergebiet als Schutzobjekt im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Inventar) verzeichnet und daher ungeschmälert zu erhalten sei; zudem sei unterlassen worden, das nach Art. 7

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 7 - 1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23 |
BGE 114 Ib 81 S. 85
beeinträchtigen könnte. Zwar trifft zu, dass sich aus dem Plan des BLN-Inventars nicht genau ergibt, wie weit das Schutzgebiet in den See hineinreicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass nur der Uferstreifen unter Schutz stehe. Vielmehr ergibt sich aus der Beschreibung des Schutzobjektes Nr. 1309, dass dieses die "weitgehend unberührte Seelandschaft mit kulissenartig in den See vorspringenden bewaldeten Molassekuppen und der mächtigen Nagelfluhpyramide der Rigi im Hintergrund" umfasst. Gemäss Bundesinventar sind somit nicht nur die ebenfalls ausdrücklich erwähnten breiten Schilfgürtel und bemerkenswerten Verlandungsbestände, die zahlreichen, der Erforschung gut zugänglichen Seeufersiedlungen, die Reste des mittelalterlichen Städtchens auf der Halbinsel St. Andreas sowie die ins Hochmittelalter zurückreichenden guterhaltenen Schlösschen Buonas und St. Andreas, sondern auch die Seeuferlandschaft als Ganzes geschützt. Gewiss ist diese Landschaft, wie der Augenschein bestätigt hat, im Gebiet der Chamer Bucht nicht mehr völlig unberührt. Das Strandbad mit den Sportanlagen und den Bootsanlegeplätzen sowie auch die nahe, an den Uferstreifen herangerückte Überbauung mit grösseren Wohnblöcken schliessen es aus, von einer reinen Naturlandschaft zu sprechen. Doch sind trotz der angrenzenden dichten Besiedlung mit ihren Verkehrsanlagen unberührte Landstriche wie das die Chamer Bucht begrenzende Naturschutzgebiet Choller vorhanden, und als Ganzes gesehen trifft es zu, dass das Bild der Seeuferlandschaft mit den in den See vorspringenden bewaldeten Kuppen und der Rigi im Hintergrund grossartig und erhaben ist. Ist aber der bundesrechtliche Schutz derart umfassend, so lässt sich nicht mehr in Abrede stellen, dass sich die geplante Anlage auf das Objekt auswirken wird, sei es vom Landschaftsbild her gesehen, sei es, dass der Schilfbestand und die Flachwasserzone vermehrten Einflüssen ausgesetzt werden. Auch wenn diese Auswirkungen als verhältnismässig geringfügig bezeichnet werden können, so bestätigt sich doch, dass mit der Bewilligung der Anlage von der von Art. 6 Abs. 1

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
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werden durfte, die im Rahmen eines dem Bundesrecht entsprechenden Verfahrens vorzunehmen ist. Ein solches Verfahren fand aber nicht statt. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde hier einzig das wasserrechtliche Konzessionsverfahren gemäss dem kantonalen Gesetz über die Gewässer vom 22. Dezember 1969 durchgeführt. Nach einem ersten negativen Beschluss des Regierungsrates vom 30. Juni 1981 kündigte die Baudirektion auf ein neues Gesuch hin im kantonalen Amtsblatt an, dass die Wasserski-Slalomanlage und die Sprungschanze probeweise für fünf Tage verankert würden, und lud hierauf das kantonale Amt für Raumplanung die beteiligten kantonalen und kommunalen Behörden sowie die interessierten Kreise zur Besichtigung eines Demonstrationstrainings ein. Als Ergebnis des Auflageverfahrens gingen ablehnende Stellungnahmen des Stadtrates Zug, des kantonalen Sportfischerverbandes, der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission, der kantonalen Fischerei- und Jagdverwaltung sowie des Naturschutzbundes des Kantons Zug ein; positiv äusserten sich der Segelclub Cham und der Einwohnerrat Cham. Am 27. April 1982 lehnte der Regierungsrat das Konzessionsgesuch des Wasserski-Clubs Cham ab, doch hob das kantonale Verwaltungsgericht diesen Entscheid am 27. April 1983 aus formellen Gründen auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. In der Folge erteilte der Regierungsrat dem Wasserski-Club Cham die Bewilligung für einen dreimonatigen Probebetrieb, der schliesslich vom 1. Juni bis 31. August 1984 durchgeführt wurde. Nach Eingang der Stellungnahmen der interessierten Kreise und Einholung eines Berichtes der Seepolizei sowie eines Gutachtens des Planungsbüros Reinhardt+Hesse+Schwarze über die Auswirkungen der Anlage wurde die Konzession am 3. Juni 1985 erteilt. Zum durchgeführten Verfahren ist festzuhalten, dass hier zwar - obschon im kantonalen Gewässergesetz nicht vorgesehen (§ 67 lit. d in Verbindung mit § 69) - eine Publikation im Amtsblatt erfolgte, doch handelte es sich dabei nicht um eine Auflage des Konzessionsgesuches, sondern um die Ankündigung der probeweisen Verankerung der Bojen und der Schanze während fünf Tagen, um eine bessere Beurteilung der Auswirkungen der Anlage zu ermöglichen. Mit dieser Demonstration sowie mit dem im Jahre 1984 durchgeführten dreimonatigen Probebetrieb wurde zweifellos eine erhebliche Publizität des Vorhabens erreicht, doch vermag ein solches Vorgehen ein formrichtiges Auflageverfahren mit Veröffentlichung
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der Pläne auf den Einwohnerkanzleien und Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit nicht zu ersetzen. Im übrigen hat die von Art. 7

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 7 - 1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23 |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 9 - Die zuständige Bundesstelle kann auch die kantonale Fachstelle (Art. 25 Abs. 2), die für Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege zuständige kantonale Kommission oder ein anderes vom Kanton zu bezeichnendes Organ um ein Gutachten ersuchen; ausserdem kann sie Organisationen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind, zur Vernehmlassung auffordern. |
3. Nach Art. 22 Abs. 1

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 21 - 1 Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 22 - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
BGE 114 Ib 81 S. 88
deutlich sichtbar sein. Obschon die Einrichtungen nicht während des ganzen Jahres bestehen bleiben, unterliegt die umstrittene Anlage der Bewilligungspflicht im Sinne der Art. 22

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |

SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
Gesetzesregister
BSG 2
BSG 25
BV 4
BV 24sexies
NHG 2
NHG 6
NHG 7
NHG 9
NHG 12
NHG 21
NHG 22
OG 104OG 105
RPG 22
RPG 24
RPG 33
SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) BSG Art. 2 Ausübung der Schifffahrt - 1 Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist im Rahmen dieses Gesetzes frei. |
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1 | Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist im Rahmen dieses Gesetzes frei. |
2 | Sondernutzung und gesteigerter Gemeingebrauch bedürfen der Bewilligung des Kantons, in dessen Gebiet das benützte Gewässer liegt. |
3 | Schiffe im Dienste des Bundes dürfen auf allen Gewässern verkehren. |
SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) BSG Art. 25 Regeln für Fahrt und Stillliegen - 1 Der Bundesrat stellt Regeln auf für die Fahrt und das Stillliegen der Schiffe und erlässt Vorschriften über die Signalisierung, die Zeichen und Lichter, die Beförderung gefährlicher Güter und die Sicherheit der Schifffahrt. |
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1 | Der Bundesrat stellt Regeln auf für die Fahrt und das Stillliegen der Schiffe und erlässt Vorschriften über die Signalisierung, die Zeichen und Lichter, die Beförderung gefährlicher Güter und die Sicherheit der Schifffahrt. |
2 | Er kann Vorschriften erlassen über das Wasserskifahren und ähnliche Betätigungen sowie zum Schutz der anderen Benützer der Gewässer. |
3 | Die Kantone können besondere örtliche Vorschriften erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 7 - 1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 9 - Die zuständige Bundesstelle kann auch die kantonale Fachstelle (Art. 25 Abs. 2), die für Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege zuständige kantonale Kommission oder ein anderes vom Kanton zu bezeichnendes Organ um ein Gutachten ersuchen; ausserdem kann sie Organisationen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind, zur Vernehmlassung auffordern. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 21 - 1 Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 22 - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
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