Urteilskopf

113 IV 8

3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1987 i.S. W. gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 8

BGE 113 IV 8 S. 8

Aus den Erwägungen:

3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft angestrebt. Diese ist gemäss Art. 1 VStGB 3 für Strafen von bis zu sechs Monaten Dauer möglich. Die kantonalen Behörden gingen von der insgesamt zu verbüssenden Strafe aus, d.h. sie zählten die Dauer der alten (widerrufenen) und diejenige der neuen (unbedingt
BGE 113 IV 8 S. 9

ausgesprochenen) Strafe zusammen, was gesamthaft über sechs Monate ausmacht.
4. a) Ihre Rechtsauffassung stützte die Vorinstanz auf Art. 2 VStGB 1, wonach mehrere Gefängnisstrafen gemeinsam gemäss Art. 37 StGB zu vollziehen seien, wenn sie zusammentreffen (...). Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstösst diese Betrachtungsweise gegen "Bundesrecht auf Gesetzes- und Verordnungsstufe". b) Gemäss Art. 37bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen über die Haft anwendbar, wenn eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als drei Monaten zu vollziehen ist. Abs. 2 der genannten Ziffer behält für gleichzeitig vollziehbare Strafen Art. 397bis Abs. 1 lit. a StGB vor. Diese Norm erklärt den Bundesrat für befugt, ergänzende Bestimmungen aufzustellen über den Vollzug von mehreren, gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen. Die aufgrund dieser Delegation erlassene VStGB 1 bestimmt in Art. 2 Abs. 2 für den Fall, in welchem Gefängnisstrafen im Vollzug zusammentreffen, dass diese gemeinsam zu vollziehen sind, und zwar ausschliesslich dann gemäss Art. 37bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn die Gesamtdauer drei (heute sechs; Art. 1 VStGB 3) Monate nicht übersteigt (Art. 2 Abs. 2 lit. b VStGB 1). Auf eben diesen Art. 37bis StGB aber verweist Art. 4 Abs. 1 VStGB 1, in welchem den Kantonen gestattet wird, für kurze Gefängnisstrafen im Sinne von Art. 37bis StGB den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft einzuführen. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen ergibt sich, dass die Halbgefangenschaft von Bundesrechts wegen nur gewährt werden kann, wenn die Gesamtdauer mehrerer, im Vollzug zusammentreffender Gefängnisstrafen sechs Monate nicht übersteigt. Von Bundesrechts wegen anders wäre es dann, wenn Haftstrafen und eine oder mehrere Gefängnisstrafen, welche letztere insgesamt sechs Monate nicht übersteigen, zusammen zu vollziehen wären. In diesen Fällen dürfte gemäss Art. 2 Abs. 3 und 4 VStGB 1 die Halbgefangenschaft auch länger als sechs Monate dauern, ohne dass Bundesrecht verletzt würde (WEILENMANN, Über den Strafvollzug, Zürich 1975, S. 41 N. 12).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 113 IV 8
Date : 02. Februar 1987
Published : 31. Dezember 1987
Source : Bundesgericht
Status : 113 IV 8
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 397bis Abs. 1 lit. f StGB, Art. 4 VStGB 1, Art. 1 VStGB 3; Halbgefangenschaft. Die Halbgefangenschaft kann nur gewährt


Legislation register
StGB: 37  37bis  397bis
V (1) zum StGB: 2  4
V (3) zum StGB: 1
BGE-register
113-IV-8
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