Urteilskopf

113 IV 128

35. Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1987 i.S. W. gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 129

BGE 113 IV 128 S. 129

W. wurde am 5. Februar 1986 von einem Polizeibeamten wegen Missachtung eines Fahrverbotes angehalten. Dieser auferlegte ihm mündlich eine Ordnungsbusse im Sinne des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr in Höhe von Fr. 50.--. Da W. die Busse nicht sofort bezahlen konnte, übergab er ihm einen Einzahlungsschein, nicht aber ein Bedenkfrist-Formular im Sinne der Mindestanforderungen für Formulare gemäss Anhang 2 lit. C der OBV. W. überwies den Bussenbetrag von Fr. 50.-- nach Ablauf der 10tägigen Bedenkfrist am 28. Februar 1986. Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich bestrafte W. mit Verfügung vom 8. April 1986 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" mit einer Busse von Fr. 70.--. Das Bezirksgericht Zürich bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 17. November 1986. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 19. Juni 1987 eine vom Gebüssten eingereichte Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war. W. erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer zu einer Ordnungsbusse von Fr. 50.-- zu verurteilen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
BGE 113 IV 128 S. 130

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Grundsätzlich ist dem Täter nach jeder Übertretung schriftlich zu bestätigen, wann er wo welche Übertretung begangen und welche Busse er zu bezahlen hat. Diese schriftliche Bestätigung ersetzt im Ordnungsbussenverfahren den Strafbefehl, die Strafverfügung oder das Strafurteil. In der Ausgestaltung dieser schriftlichen Bestätigung hat der Bund den Kantonen weitgehende Freiheiten gelassen. Die kantonalen Regelungen müssen sich aber immerhin an folgende Grundsätze halten: a) Zahlt der Täter die Busse sofort, so ist ihm eine Quittung auszuhändigen, in der nach dem Anhang 2 lit. A und B der OBV - ausser in ausgesprochenen Bagatellfällen - die erwähnten Angaben (Zeit, Ort und Art der Übertretung) enthalten sein müssen. b) Zahlt er die Busse nicht sofort, so wird ihm
- entweder das Bedenkfrist-Formular mit denselben Angaben wie in der Quittung (C/1 des Anhanges 2) und ein Einzahlungsschein (C/3) - oder ein mit dem Formular für Bussen über Fr. 50.-- kombiniertes Bedenkfrist-Formular zusammen mit einem Einzahlungsschein übergeben (C/4). In beiden Fällen muss das Formular den Hinweis enthalten, dass bei Nichtbezahlung innert 10 Tagen das ordentliche Verfahren durchgeführt wird (C/2). Die Übergabe eines Einzahlungsscheines allein kann demnach nur genügen, wenn dieser ähnlich wie das erwähnte kombinierte Formular ausgestaltet ist und alle erforderlichen Angaben über Zeit, Ort und Art der Widerhandlung, Bussenhöhe und Bedenkfrist mit Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis enthält. Dies alles gilt unabhängig davon, ob der Täter bei der Widerhandlung persönlich betroffen wird oder nicht.
2. Aus den Akten ist lediglich ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer weder das Bedenkfrist-Formular noch das Formular "Ordnungsbussenzettel mit Bedenkfrist" (= kombiniertes Formular) übergeben worden ist. Wie der Einzahlungsschein gestaltet war, d.h. ob er auch Zeit, Ort und Art der Übertretung und die Bussenhöhe erwähnte, ist weder dem obergerichtlichen Urteil noch den Akten zu entnehmen. Die Vorinstanz wird dies abklären und entsprechend dem Ergebnis neu entscheiden müssen. Die Nichtigkeitsbeschwerde

BGE 113 IV 128 S. 131

ist demzufolge gutzuheissen und die Sache im Sinne von Art. 277 BStP zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 113 IV 128
Datum : 17. November 1987
Publiziert : 31. Dezember 1987
Quelle : Bundesgericht
Status : 113 IV 128
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 4 und Anhang 2 der Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Die Abgabe bloss eines Einzahlungsscheines anstelle


Gesetzesregister
BStP: 277
BGE Register
113-IV-128
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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