Urteilskopf

113 II 97

17. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. April 1987 i.S. X. gegen X. (Berufung)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 98

BGE 113 II 97 S. 98

Aus den Erwägungen:

1. Dass der Entscheid des Appellationshofes mit Berufung angefochten werden könne, leitet die Beklagte aus Art. 50 Abs. 1 OG ab, wonach die Berufung gegen einen selbständigen Vor- oder Zwischenentscheid ausnahmsweise zulässig ist, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint. Bei einer Bestätigung des angefochtenen Entscheids wäre in der Tat der Scheidungspunkt endgültig beurteilt, zumal der Appellationshof sich (im Gegensatz zu dem in BGE 105 II 218 ff. beurteilten Fall) nicht darauf beschränkt hat, den Scheidungsanspruch zu bejahen und die Sache zur Aussprechung der Scheidung (und zur Beurteilung der Nebenfolgen) an die erste Instanz zurückzuweisen. Indessen läge im Falle der Abweisung der Berufung noch kein Entscheid vor über die mit einer Scheidung verbundenen Nebenfolgen wie namentlich etwa über die Frage eines scheidungsrechtlichen Anspruchs der Beklagten auf Unterhaltsbeiträge. Dass diese im kantonalen Verfahren sich darauf beschränkt hatte, die Abweisung der Scheidungsklage zu beantragen, hat nicht etwa zur Folge, dass sie für den Fall der Scheidung einen solchen Anspruch verwirkt hätte (vgl. BGE 102 II 153). In der Klagebegründung hatte der Kläger übrigens selbst eingeräumt, dass ein Beitragsanspruch der Beklagten gegeben sein könnte.
Das angefochtene Urteil ist nach dem Gesagten nicht als selbständiger Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OG zu qualifizieren, sondern als unvollständiges Endurteil. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch im Falle der Scheidung auch gegen ein solches Berufung erhoben werden (vgl. BGE 80 II 9). Auf die Berufung der Beklagten ist mithin einzutreten.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der bundesrechtliche Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (für das Schweizerische Zivilgesetzbuch erstmals festgehalten in BGE 77 II 18ff.; im übrigen vgl. BGE 112 II 291 E. 2; BGE 95 II 67 E. a mit Hinweisen). Der Richter, der eine Ehescheidung ausspricht,
BGE 113 II 97 S. 99

hat demzufolge im betreffenden Urteil gleich auch über die sich daraus ergebenden Nebenfolgen, insbesondere etwa über die Zuteilung sowie den Unterhalt allfälliger Kinder und über die scheidungsrechtlichen Beitragsansprüche zu befinden. Eine Ausnahme lässt das Bundesgericht einzig für die güterrechtliche Auseinandersetzung zu, die in ein separates Verfahren verwiesen werden kann, vorausgesetzt allerdings, die Regelung der übrigen Nebenfolgen sei nicht von deren Ergebnis abhängig (vgl. BGE 105 II 223 f. E. c mit Hinweisen). Durch den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils soll vor allem verhindert werden, dass die im Scheidungsverfahren massgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Grundlagen (so namentlich das Verschulden der beiden Ehegatten, das sowohl für den Entscheid über den Scheidungsanspruch als auch für denjenigen betreffend die scheidungsrechtlichen Nebenfolgen wirtschaftlicher Natur von Bedeutung sein kann) in zwei getrennten Verfahren unterschiedlich beurteilt werden. Dem Erfordernis der Einheit des Urteils ist Genüge getan, wenn das Verfahren zunächst auf die Prüfung des Scheidungsanspruchs beschränkt und im Fall der Bejahung des Anspruchs die Scheidung nicht gleich formell ausgesprochen wird und wenn bei einem allfälligen Weiterzug des erstinstanzlichen Entscheids an die obere kantonale Instanz diese die Sache zur Aussprechung der Scheidung und gleichzeitigen Regelung der Nebenfolgen an den erstinstanzlichen Richter zurückweist, falls sie den Scheidungsanspruch für ausgewiesen hält (so der Fall, der BGE 105 II 218 ff. zugrunde gelegen hatte). Hier verhält es sich indessen anders: Der Appellationshof hat (in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids) die Scheidung der Ehe der Parteien gleich selbst ausgesprochen, ohne dass er aber über die Nebenfolgen entschieden hätte. Deren Beurteilung wird damit (stillschweigend) in ein separates Verfahren verwiesen, was nach dem Gesagten gegen Bundesrecht verstösst. Der Entscheid der Vorinstanz wäre deshalb auch dann aufzuheben, wenn der klägerische Scheidungsanspruch zu bejahen sein sollte. Die Sache müsste in diesem Fall zurückgewiesen werden zur Aussprechung der Scheidung und zu gleichzeitigem Entscheid über die Nebenfolgen. Da andererseits eine Verneinung des Scheidungsanspruchs ohne weiteres zu einem Endurteil im Sinne der Klageabweisung führen würde, ist im folgenden auf die Vorbringen der Beklagten zur Sache selbst einzugehen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 113 II 97
Date : 30. April 1987
Published : 31. Dezember 1987
Source : Bundesgericht
Status : 113 II 97
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Ehescheidung; Zulässigkeit der Berufung gegen ein unvollständiges Scheidungsurteil (Art. 44 OG); Grundsatz der Einheit des


Legislation register
OG: 44  50
BGE-register
102-II-151 • 105-II-218 • 112-II-289 • 113-II-97 • 80-II-5 • 95-II-65
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