112 IV 48
15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1986 i.S. S. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 1 Abs. 1
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 1 Sollbestand der Armee - 1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. 2 Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen: a die Rekruten; b die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone; c die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden; d Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben; e der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone. SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 1 Sollbestand der Armee - 1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. 2 Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen: a die Rekruten; b die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone; c die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden; d Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben; e der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone. - Eine Vergünstigung kann auch dann eine vorübergehende sein, wenn sie für den Durchschnittsleser erkennbar durch die mengenmässige Beschränkung des Angebots auf die noch vorhandenen Warenbestände zeitlich befristet wird. Eine Sonderregelung gilt unter bestimmten Voraussetzungen bei sog. Resten- und Restpostenverkäufen.
- Die Ankündigung von Preisreduktionen auf den noch vorhandenen Beständen an bestimmten "Saisonartikeln" (Kleidungsstücken usw.) in kurz vor Beginn der offiziellen Ausverkaufszeit verschickten Prospekten eines Versandhauses ist bewilligungspflichtig.
Regeste (fr):
- Art. 1 al. 1, 20 al. 1 litt. a OL.
- Un avantage peut aussi être qualifié de momentané lorsque, pour le lecteur moyen, il est reconnaissable que l'offre est limitée dans le temps, parce que la quantité de la marchandise en vente est restreinte aux stocks existants. Une règle particulière s'applique, à certaines conditions, en cas de vente de coupons et d'invendus.
- L'annonce de réductions de prix pour le stock restant de certains articles saisonniers (vêtements, etc.), peu avant le début des soldes autorisés, par le moyen de prospectus envoyés par une maison de vente par correspondance est soumise à autorisation.
Regesto (it):
- Art. 1 cpv. 1, 20 cpv. 1 lett. a OL.
- Un vantaggio può essere pure considerato temporaneo ove per il lettore medio sia riconoscibile che l'offerta è limitata nel tempo perché la quantità di merce in vendita è limitata alle giacenze esistenti. Una regola particolare si applica, a determinate condizioni, in caso di vendita di scampoli e di saldi.
- L'annuncio di riduzioni di prezzo per le giacenze di certi articoli stagionali (capi d'abbigliamento ecc.), poco prima dell'inizio delle liquidazioni autorizzate, mediante prospeti inviati da una casa di vendita per corrispondenza, è soggetto ad autorizzazione.
Erwägungen ab Seite 49
BGE 112 IV 48 S. 49
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 1 Sollbestand der Armee - 1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
|
1 | Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
2 | Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen: |
a | die Rekruten; |
b | die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone; |
c | die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden; |
d | Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben; |
e | der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 1 Sollbestand der Armee - 1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
|
1 | Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
2 | Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen: |
a | die Rekruten; |
b | die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone; |
c | die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden; |
d | Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben; |
e | der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 1 Sollbestand der Armee - 1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
|
1 | Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
2 | Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen: |
a | die Rekruten; |
b | die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone; |
c | die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden; |
d | Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben; |
e | der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone. |
BGE 112 IV 48 S. 50
Prospekt Nr. 4 vom Januar 1984 auf der Titelseite in gewöhnlich grosser Druckschrift auf einem gelben, schrägstehenden Balken sowie auf S. 3 und 8 an weniger auffälliger Stelle und ohne gelben Balken; im Prospekt Nr. 6 vom Januar 1985 lediglich auf S. 3 und 8 in der letztgenannten Form): "Bei allen diesen Angeboten handelt es sich um aktuelle Saison-Artikel aus dem Katalog. Damit wir Sie bestmöglichst bedienen können, bitten wir Sie, uns ... auch einen gewünschten Ersatz-Artikel bekanntzugeben." b) Nach Auffassung der Vorinstanz erweckten die beiden Prospekte beim Durchschnittsleser angesichts der gesamten Umstände den Eindruck, dass damit eine vorübergehende Preisreduktion im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 1 Sollbestand der Armee - 1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
|
1 | Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
2 | Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen: |
a | die Rekruten; |
b | die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone; |
c | die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden; |
d | Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben; |
e | der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 2 Gliederung der Armee - Die Armee gliedert sich in: |
|
a | den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab; |
b | das Kommando Operationen, einschliesslich: |
b1 | des militärischen Nachrichtendienstes, |
b2 | des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden, |
b3 | der vier Territorialdivisionen, |
b4 | des Kommandos Militärpolizei, |
b5 | der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade, |
b6 | des Kompetenzzentrums SWISSINT, |
b7 | des Kommandos Spezialkräfte; |
c | die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität; |
cbis | das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade; |
d | das Kommando Ausbildung, einschliesslich: |
d1 | der höheren Kaderausbildung, |
d2 | fünf Lehrverbänden, |
d3 | des Personellen der Armee. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 2 Gliederung der Armee - Die Armee gliedert sich in: |
|
a | den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab; |
b | das Kommando Operationen, einschliesslich: |
b1 | des militärischen Nachrichtendienstes, |
b2 | des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden, |
b3 | der vier Territorialdivisionen, |
b4 | des Kommandos Militärpolizei, |
b5 | der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade, |
b6 | des Kompetenzzentrums SWISSINT, |
b7 | des Kommandos Spezialkräfte; |
c | die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität; |
cbis | das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade; |
d | das Kommando Ausbildung, einschliesslich: |
d1 | der höheren Kaderausbildung, |
d2 | fünf Lehrverbänden, |
d3 | des Personellen der Armee. |
BGE 112 IV 48 S. 51
c) Auch wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, der Durchschnittsleser habe die beiden Prospekte in dem Sinne verstanden, dass die Fa. X. die darin genannten Waren so lange zu den herabgesetzten Preisen verkaufe, bis die noch vorhandenen Bestände erschöpft seien, enthalten die inkriminierten Prospekte die öffentliche Ankündigung einer vorübergehenden Vergünstigung im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 1 Sollbestand der Armee - 1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
|
1 | Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
2 | Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen: |
a | die Rekruten; |
b | die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone; |
c | die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden; |
d | Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben; |
e | der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone. |
BGE 112 IV 48 S. 52
eintrafen und darin ein Hinweis fehlte, dass auch ausserhalb der Ausverkaufszeiten Resten oder Restposten zu ähnlich stark reduzierten Preisen verkauft werden, erschien die angekündigte Veranstaltung dem Durchschnittsleser als bewilligungspflichtiger Inventurausverkauf (DAVID, op. cit., S. 272; vgl. auch RUDOLF FLÜELER, Die rechtliche Regelung des Ausverkaufswesens in der Schweiz, Diss. BE 1957, S. 69 f., B. VON BÜREN, Kommentar zum BG über den unlauteren Wettbewerb, 1957, S. 228). Dieser Eindruck wurde durch die Bitte des Anbieters um Angabe eines Ersatzartikels bestätigt; damit wurde noch besonders auf die mengenmässige Beschränkung des Angebots hingewiesen und dem Adressaten rasches Zugreifen nahegelegt. In den inkriminierten Prospekten deutete nichts darauf hin, dass das Angebot der darin genannten Waren zu stark reduzierten Preisen zum ordentlichen Geschäftsgang der Fa. X. gehöre und auch ausserhalb der Ausverkaufszeiten ständig gelte oder doch in regelmässigen Abständen wiederholt werde. Der Beschwerdeführer hat dies denn auch weder nachgewiesen noch behauptet. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die in den fraglichen Prospekten angepriesenen Waren im Zeitpunkt der Ankündigung überhaupt als "Resten" im Sinne der zitierten Empfehlungen des BIGA und der Rechtsprechung zu betrachten sind. d) Die fraglichen Prospekte erweckten demnach beim Durchschnittsleser angesichts ihrer Aufmachung, des Zeitpunkts ihrer Verteilung und der Art der darin angepriesenen Waren den Eindruck, dass ihm vorübergehend vom Verkäufer sonst nicht gewährte Vergünstigungen zukommen werden. Indem der Beschwerdeführer eine solche Veranstaltung öffentlich ankündigte, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein, erfüllte er den Tatbestand von Art. 20 Abs. 1 lit. a
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 1 Sollbestand der Armee - 1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
|
1 | Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
2 | Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen: |
a | die Rekruten; |
b | die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone; |
c | die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden; |
d | Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben; |
e | der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone. |