Urteilskopf

112 Ib 256

42. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. März 1986 i.S. Paulin Bergamin gegen Gemeinde Vaz/Obervaz und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 257

BGE 112 Ib 256 S. 257

Paulin Bergamin ist Eigentümer einer Parzelle in Valbella (Gemeinde Vaz/Obervaz); diese ist mit einem Mehrfamilienhaus überbaut, in dem sich mehrere Wohnungen, eine Arztpraxis und ein Gewerbehandel befinden. An diese Parzelle schliesst ein Grundstück an, welches im Eigentum der Gemeinde Vaz/Obervaz steht und gemäss Zonenplan in der Forstwirtschaftszone liegt. Bergamin beabsichtigt, auf der Nachbarparzelle Garagen zu errichten. Das Eidgenössische Departement des Innern erteilte der Gemeinde Vaz/Obervaz am 23. Dezember 1983 die Rodungsbewilligung zum Zwecke der Erstellung der fraglichen Garagen, unter ausdrücklichem Vorbehalt einer allfälligen Baubewilligung. In der Folge reichte Bergamin sein Baugesuch ein. Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft des Kantons Graubünden und hernach auf Beschwerde hin das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verweigerten Bergamin die Bewilligung nach Art. 24 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes.
Dagegen reichte Paulin Bergamin beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er macht zur Hauptsache geltend, nach der gestützt auf das eidgenössische Forstpolizeirecht ergangenen Rodungsbewilligung finde das eidgenössische Raumplanungsgesetz keine Anwendung mehr. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen

Auszug aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde in erster Linie geltend, das eidgenössische Raumplanungsrecht (RPG; SR 700) sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar; massgeblich sei vielmehr ausschliesslich das Forstrecht als Spezialgesetzgebung. Nachdem die zuständigen Behörden die Rodungsbewilligung erteilt und damit insbesondere die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 26 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
FPolV im Hinblick auf die Erstellung der streitigen Garagen bejaht hätten, bedürfe es des Verfahrens und der Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG nicht mehr. Dies ergebe sich sowohl aus Art. 18 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 18 Weitere Zonen und Gebiete - 1 Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
1    Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
2    Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird.
3    Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
RPG als auch aus den Gesetzesmaterialien zum Raumplanungsgesetz. Nach Art. 18 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 18 Weitere Zonen und Gebiete - 1 Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
1    Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
2    Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird.
3    Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
RPG ist das Waldareal durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt. Mit diesem Verweis verzichtet das Raumplanungsgesetz auf einen eigenen Waldbegriff und überlässt den Schutz der Spezialgesetzgebung (vgl. Botschaft des Bundesrates zum eidgenössischen Raumplanungsrecht,
BGE 112 Ib 256 S. 258

BBl 1978 I 1026). Wie sich aus der systematischen Stellung und der Marginalie von Art. 18
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 18 Weitere Zonen und Gebiete - 1 Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
1    Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
2    Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird.
3    Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
RPG ergibt, legt diese Bestimmung die anwendbare Nutzungsordnung fest. Die Forstpolizeigesetzgebung umschreibt im einzelnen die Nutzungsart sowie die Voraussetzungen für eine Rodung. Im Rodungsverfahren im speziellen sind die allgemeinen Interessen an der Walderhaltung und die entgegenstehenden Interessen an einer Rodung umfassend gegeneinander abzuwägen (Art. 26
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 18 Weitere Zonen und Gebiete - 1 Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
1    Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
2    Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird.
3    Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
FPolV). Da das Raumplanungsgesetz eine umfassende Nutzungsordnung beansprucht, ist in einem Verfahren, in welchem über die Bewilligung einer Baute im Waldareal zu befinden ist, auch über die raumrelevanten Auswirkungen des Projektes zu entscheiden. Richtigerweise sollte diese Prüfung bei der Beurteilung der Standortgebundenheit nach Art. 26 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
FPolV unter Mitwirkung der Raumplanungsbehörden vorgenommen werden; andernfalls kann nicht von einer umfassenden Interessenabwägung gesprochen werden. Der Aspekt der raumrelevanten Auswirkungen ist indessen im vorliegenden Fall mit dem Vorbehalt betreffend allfälliger Bewilligungen ausdrücklich offengelassen worden, wie sich sowohl aus den Erwägungen als auch aus dem Dispositiv des Entscheides des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 23. Dezember 1983 ergibt. Bereits aus diesem Grunde ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs unsinnig, vielmehr unerlässlich, nach der Durchführung des Rodungsverfahrens auch noch im Verfahren nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG über die raumrelevanten Auswirkungen des umstrittenen Projektes und damit über dessen Standortgebundenheit zu befinden. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG ist immer dann erforderlich, wenn die projektierte Baute nicht der entsprechenden Zone entspricht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann den Materialien keineswegs entnommen werden, dass Bauprojekte auf Waldboden, der zur Rodung freigegeben worden ist, dem Verfahren nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG nicht unterstellt seien (vgl. erwähnte Botschaft, S. 1028; HEINZ AEMISEGGER/T. WETZEL, Wald und Raumplanung, Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP), Schriftenfolge Nr. 38, Bern 1985, S. 120). Die Bestimmung von Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG hat vielmehr umfassende Bedeutung. Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass die projektierten Garagen der geltenden Zone nicht entsprechen. Aus diesem Grunde ist Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG grundsätzlich anwendbar. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit grundlegend von dem vom Beschwerdeführer
BGE 112 Ib 256 S. 259

erwähnten Fall aus dem Kanton Bern (BVR 1981 S. 476): Hier handelte es sich um eine forstwirtschaftliche Baute im Wald, die wegen ihrer Zonenkonformität keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG, wohl aber einer Bewilligung im Sinne von Art. 22 bedurfte. Der Beschwerdeführer kann daher aus diesem Entscheid nichts für seinen Fall ableiten, der allenfalls anders zu beurteilen wäre, wenn die Gemeinde Vaz/Obervaz zu einer entsprechenden Umzonung der Parzelle schreiten würde. Demnach bedarf er im vorliegenden Fall einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG. Diese Auffassung steht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Einklang. In mehreren Entscheiden erklärte das Bundesgericht ausdrücklich oder ging davon aus, dass neben der Rodungsbewilligung auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG erforderlich sei (ZBl 83/1982 S. 74 ff. und S. 554 ff.; unveröffentlichte Urteile i.S. Ortsbürgergemeinde Rupperswil vom 23. Mai 1985 und i.S. Würgler vom 17. April 1985; vgl. zur Situation vor Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes die unveröffentlichten Urteile i.S. Würgler vom 2. August 1974 und i.S. Schweizerischer Bund für Naturschutz vom 1. Dezember 1976). Dieselbe Meinung wird denn auch in der Doktrin vertreten (AEMISEGGER/WETZEL, a.a.O., S. 82 ff., insbesondere S. 84 f. sowie S. 117 ff.). Bei dieser Sachlage hat das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzt, indem es Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG auf das streitige Projekt anwandte und das Baugesuch nach den entsprechenden Kriterien prüfte.
3. / 4.- (Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und bestätigt die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG.)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 112 IB 256
Datum : 12. März 1986
Publiziert : 31. Dezember 1987
Quelle : Bundesgericht
Status : 112 IB 256
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Eidg. Raumplanungsgesetz (RPG) und Rodungsbewilligung nach eidg. Forstpolizeigesetzgebung. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung


Gesetzesregister
FPolV: 26
RPG: 18 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 18 Weitere Zonen und Gebiete - 1 Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
1    Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
2    Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird.
3    Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
BGE Register
112-IB-256
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abstimmungsbotschaft • arztpraxis • baubewilligung • beurteilung • bundesgericht • bundesgesetz über die raumplanung • departement • doktrin • eidgenössisches departement • eigentum • entscheid • forstwirtschaft • forstwirtschaftszone • gemeinde • hauptsache • historische auslegung • inkrafttreten • marginalie • naturschutz • rodung • rodungsbewilligung • sachverhalt • standortgebundenheit • treu und glauben • umzonung • wald • waldbegriff • zonenplan
BBl
1978/I/1026
BVR
1981 S.476