BGE-112-IB-161
Urteilskopf
112 Ib 161
28. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. Mai 1986 i.S. S. K.-I. gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 9 Abs. 4 lit. a
und 17 Abs. 2
ANAG; Widerruf einer Niederlassungsbewilligung.
- Wird eine Ehe ausschliesslich darum geschlossen, damit die Ehefrau gestützt auf Art. 17 Abs. 2
ANAG die Niederlassungsbewilligung erhält, und ist kein gemeinsames Eheleben geplant, so wird die Bewilligungsbehörde über einen nach Art. 17 Abs. 2
ANAG wichtigen Umstand getäuscht; damit ist der Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a
ANAG erfüllt.
Regeste (fr):
- Art. 9 al. 4 lettre a et 17 al. 2 LSEE; révocation d'une autorisation d'établissement.
- Lorsqu'un mariage est exclusivement conclu pour permettre à l'épouse d'obtenir une autorisation d'établissement en vertu de l'art. 17 al. 2 LSEE et qu'aucune vie commune n'est projetée, l'autorité compétente est trompée sur une circonstance importante pour l'application de l'art. 17 al. 2 LSEE; le motif de révocation prévu à l'art. 9 al. 4 lettre a LSEE est ainsi réalisé.
Regesto (it):
- Art. 9 cpv. 4 lett. a, art. 17 cpv. 2 LDDS; revoca di un permesso di domicilio.
- Ove un matrimonio sia concluso esclusivamente per permettere alla moglie di ottenere un permesso di domicilio in virtù dell'art. 17 cpv. 2 LDDS e non sia progettata un'economia comune, l'autorità competente è tratta in inganno su di una circostanza importante per l'applicazione dell'art. 17 cpv. 2 LDDS; è così dato il motivo di revoca previsto dall'art. 9 cpv. 4 lett. a LDDS.
Sachverhalt ab Seite 161
BGE 112 Ib 161 S. 161
Die türkische Staatsangehörige S. K.-I. heiratete am 30. Dezember 1983 ihren Landsmann M. K., der in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügte. Gestützt auf diese Heirat wurde ihr am 10. Januar 1984 die Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft erteilt. Mit Urteil eines türkischen Zivilgerichts vom 14. Februar 1985 wurde die Ehe geschieden. Nachdem bekannt geworden war, dass S. K.-I. schon ab Herbst 1983 meistens in Wohngemeinschaft mit einem anderen türkischen
BGE 112 Ib 161 S. 162
Staatsangehörigen, kaum aber mit M. K. zusammengelebt hatte, widerrief die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft am 16. Juli 1985 ihre Niederlassungsbewilligung. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 17. Dezember 1985 ab. Gegen diesen Entscheid erhob S. K.-I. am 20. Januar 1986 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 2




BGE 112 Ib 161 S. 163
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin zwar die Niederlassungsbewilligung erschlichen habe; da man ihr jedoch nicht vorwerfen könne, sie habe falsche Angaben gemacht oder wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen, falle Art. 9 Abs. 4 lit. a




c) Im vorliegenden Fall ist nach den gesamten Umständen darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den Niedergelassenen M. K. ohne fremdenpolizeilichen Hintergrund nie geheiratet hätte und die Ehe bloss zwecks Erlangung der Niederlassungsbewilligung inszenierte. Mit der formell zustande gekommenen Ehe täuschte sie der Bewilligungsbehörde vor, sie wolle mit ihrem "Ehemann" in einer Ehegemeinschaft zusammenleben, was gemäss Art. 17 Abs. 2


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