Urteilskopf
111 V 124
26. Urteil vom 23. April 1985 i. S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen L. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 124
BGE 111 V 124 S. 124
A.- Mit Verfügungen vom 23. Juni 1982 und vom 7. Juli 1982 sprach die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen dem 1910 geborenen Versicherten L. ab Januar 1982 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 132.-- zu. Neben der Altersrente (Fr. 11'904.--) bezog die Kasse in ihre Berechnung das Erwerbseinkommen der 1940 geborenen Ehefrau von Fr. 13'755.-- (netto, nach Abzug der Gewinnungskosten von Fr. 2080.--) mit ein, von welchem sie - nach Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 750.-- - zwei Drittel (Fr. 8670.--) anrechnete. Nach Abzügen von Fr. 7153.-- (für verschiedene Versicherungsprämien sowie Mietzins) ergab sich ein anrechenbares Einkommen von insgesamt Fr. 13'421.--, welches - bei einer anwendbaren Einkommensgrenze von Fr. 15'000.-- - eine Ergänzungsleistung von jährlich Fr. 1579.-- bzw. von monatlich (aufgerundet) Fr. 132.-- ergab.
BGE 111 V 124 S. 125
B.- Der Versicherte reichte gegen beide Kassenverfügungen Beschwerden ein und machte seine prekäre finanzielle Situation geltend. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vereinigte beide Verfahren, hob die Kassenverfügungen in Gutheissung der Beschwerden auf und setzte die monatliche Ergänzungsleistung auf Fr. 190.-- fest. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Privilegierung des Erwerbseinkommens vom Bruttoeinkommen ausgegangen werden müsse, während die Gewinnungskosten erst zusammen mit den übrigen Abzügen berücksichtigt werden dürften. Vom Bruttoeinkommen (Fr. 15'835.--) seien - nach Abzug des Freibetrags (Fr. 750.--) - zwei Drittel (Fr. 10'057.--) anzurechnen. Nach Berücksichtigung der Altersrente und der Abzüge (Fr. 9233.--, einschliesslich Gewinnungskosten) resultiere ein anrechenbares Einkommen von Fr. 12'728.-- und damit - im Hinblick auf die Einkommensgrenze von Fr. 15'000.-- - eine Ergänzungsleistung von monatlich (aufgerundet) Fr. 190.-- (Entscheid vom 6. April 1983).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der Kassenverfügungen. Zur Begründung verweist es auf Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach bloss das Nettoerwerbseinkommen privilegiert sei und demnach vom Bruttoeinkommen zunächst allfällige Gewinnungskosten abgezogen werden müssten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Versicherte hat sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Zu dem für die Beurteilung des Ergänzungsleistungsanspruchs massgebenden anrechenbaren Einkommen gehören u.a. die Erwerbseinkünfte (Art. 3 Abs. 1 lit. a
ELG). Vom jährlichen Erwerbseinkommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen (mit Ausnahme der Renten der AHV/IV) sind gemäss Art. 3 Abs. 2
ELG insgesamt Fr. 500.-- bei Alleinstehenden und Fr. 750.-- bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern (bzw. die im betreffenden Kanton geltenden abweichenden Freibeträge gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a
ELG)
BGE 111 V 124 S. 126
ausser Rechnung zu lassen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen (sogenanntes privilegiertes Einkommen). Sodann sieht Art. 3 Abs. 4
ELG verschiedene Abzüge vom Einkommen vor, darunter solche für Gewinnungskosten (lit. a).
2. Streitig ist, wie bei der Anrechnung des gemäss Art. 3 Abs. 2
ELG privilegierten Erwerbseinkommens die laut Art. 3 Abs. 4 lit. a
ELG abzugsfähigen Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind. a) Das BSV bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, dass zunächst das Total des privilegierten Einkommens um die Gewinnungskosten zu vermindern sei; erst von dem daraus sich ergebenden Nettoeinkommen sei der im betreffenden Kanton gültige Freibetrag abzuziehen; vom verbleibenden Rest seien alsdann zwei Drittel anzurechnen. Dabei beruft sich das BSV auf die Rechtsprechung (ZAK 1980 S. 135, 1968 S. 643) sowie auf die darauf gestützten Verwaltungsweisungen (Rz. 165 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen, gültig ab 1. Januar 1979). b) Demgegenüber hält die Vorinstanz dafür, vom Bruttoerwerbseinkommen müssten zunächst - und vor den Gewinnungskosten - der Freibetrag abgezogen und vom Rest zwei Drittel angerechnet werden; in einem zweiten Schritt seien sodann die Gewinnungskosten zusammen mit den übrigen Abzügen zu berücksichtigen. Während die Vorinstanz dieses Vorgehen in ihrem Entscheid nicht näher begründet, beruft sie sich in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die Systematik des Art. 3
ELG. Daraus gehe zweifelsfrei hervor, dass die Gewinnungskosten gleich wie die übrigen Abzüge von der Gesamtheit der in Art. 3 Abs. 1
und 2
ELG aufgeführten Einkommensbestandteile und nicht etwa von den Erwerbseinkünften gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a
ELG abzuziehen seien. Eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Abzüge sei de lege lata nicht vertretbar; sie hätte gegebenenfalls einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz bedurft. Die Ausführungen zum Begriff des Einkommens im Urteil Künzli vom 18. Juni 1968 (ZAK 1968 S. 646 Erw. 3a) seien nicht stichhaltig.
3. a) Nach Art. 5 Abs. 1
ELG hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Unterschied zwischen der nach diesem Gesetz massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen zu entsprechen. Dieses Jahreseinkommen ergibt sich - so BGE 99 V 171 Erw. 2a -, "indem von der Summe der Einnahmen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 bis
3 ELG die Summe der Ausgaben gemäss Abs. 4 abgezogen wird".
BGE 111 V 124 S. 127
Diese Formulierung weist in der Tat in die Richtung der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Gewinnungskosten zusammen mit den übrigen Abzügen vom Gesamteinkommen und nicht von den Erwerbseinkünften gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a
ELG abzuziehen seien. Zuvor hatte das Eidg. Versicherungsgericht schon im unveröffentlichten Urteil Herren vom 14. September 1967 ausdrücklich die Frage aufgeworfen, ob die Systematik des Art. 3
ELG "nicht eher verlange, dass die Gewinnungskosten - genau gleich wie beispielsweise die Versicherungsprämien und Arztkosten - von der Gesamtheit der in Art. 3 Abs. 1
und 2
ELG genannten Einkommensbestandteile abgezogen werden". Da in jenem Fall die Einkommensgrenze ungeachtet der Berechnungsweise ohnehin überschritten war, konnte die Frage offenbleiben. Hingegen wurde sie im bereits erwähnten Urteil Künzli entgegen der Systematik des Gesetzes verneint und dazu ausgeführt, dass sich die Begünstigung nach Art. 3 Abs. 2
ELG nur auf "reines Einkommen", d.h. Nettoeinkommen beziehen könne (ZAK 1968 S. 646 Erw. 3a). Das Urteil Ruf vom 4. Juli 1979 (ZAK 1980 S. 135) bestätigte zwar das Urteil Künzli hinsichtlich der Berechnungsmethode (Erw. 4), erklärte hingegen - ebenfalls unter Hinweis auf das Urteil Künzli - an anderer Stelle (Erw. 2), dass nach Art. 3 Abs. 4
ELG die Gewinnungskosten von der Gesamtheit des anrechenbaren Einkommens und nicht nur vom Erwerbseinkommen abzuziehen seien. Allerdings ging es dabei, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, bloss darum, zu begründen, dass die von der Ausgleichskasse vertretene Auffassung falsch war, das Arbeitsentgelt sei nicht anzurechnen, weil die Gewinnungskosten höher gewesen seien. b) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrunde liegenden Wertungen. Der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, ist ebenfalls wichtig (BGE 110 V 122 Erw. 2d mit Hinweisen). c) Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4
ELG gibt keine klare Antwort auf die Frage, von welchem Einkommen die Gewinnungskosten abzuziehen sind. Auch kann nicht im Sinne des Urteils Künzli verallgemeinert werden, dass der Begriff "Einkommen" regelmässig Nettoeinkommen beinhalte, wenn nicht ausdrücklich von rohem
BGE 111 V 124 S. 128
Einkommen die Rede sei. Die Systematik des Art. 3
ELG spricht - wie die Vorinstanz an sich zu Recht feststellt und auch indirekt im Urteil Künzli zugestanden wird - eher dafür, dass die Gewinnungskosten zusammen mit den übrigen Abzügen vom Total des nach Art. 3 Abs. 1
und 2
ELG ermittelten Einkommens abzuziehen sind. Im Gegensatz zur Vorinstanz verbietet indessen die Systematik des Gesetzes nicht von vornherein eine andere Auslegung. Denn zu fragen ist auch nach Sinn und Zweck der Bestimmung und in diesem Zusammenhang nach der besonderen Bedeutung der Gewinnungskosten gemäss Art. 3 Abs. 4 lit. a
ELG. In der bundesrätlichen Botschaft vom 21. September 1964 (BBl 1964 II 681 ff.) wird zu den Abzügen gemäss Art. 3 Abs. 4
ELG bloss ausgeführt, dass sie ähnlich umschrieben werden wie für das Gebiet der ausserordentlichen Renten (BBl 1964 II 693, 705). Die hier streitige Frage lässt sich jedoch nicht durch Heranziehung der Praxis zu Art. 57 lit. a
AHVV beantworten, da - anders als gemäss Art. 3 Abs. 2
ELG für den Bereich der Ergänzungsleistungen - bei den ausserordentlichen Renten das gesamte Jahreseinkommen begünstigt und zu bloss zwei Dritteln angerechnet wird (vgl. Art. 42 Abs. 1
AHVG). Als abzugsfähige Gewinnungskosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 lit. a
ELG sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (BGE 108 V 221 Erw. 3b; ZAK 1980 S. 137 Erw. 3a). Aus dieser Umschreibung folgt zwingend, dass die Gewinnungskosten nicht vom gesamten anrechenbaren Einkommen, welches auch Einkünfte aus Vermögen, Renten der AHV/IV, Familienzulagen usw. sowie einen Teil des Vermögens umfasst, abgezogen werden dürfen. Ein allein in der Systematik von Art. 3
ELG begründetes Vorgehen würde dazu führen, die (gesamten) Gewinnungskosten von bloss zwei Dritteln des rohen Einkommens gemäss Art. 3 Abs. 2
ELG abzuziehen. Ginge man somit bei der Ermittlung des anrechenbaren privilegierten Einkommens vom Bruttoeinkommen aus, wären diejenigen Leistungsansprecher bessergestellt, welche im Vergleich zu den übrigen Einkommensbestandteilen ein hohes Roheinkommen und hohe Gewinnungskosten geltend machen. Die Begünstigung von Art. 3 Abs. 2
ELG würde -wie
BGE 111 V 124 S. 129
bereits im Urteil Künzli zutreffend dargelegt (ZAK 1968 S. 647 oben) - für solche Personen in einer von der tatsächlichen Einkommenslage unabhängigen, somit sachlich ungerechtfertigten und rechtsungleichen Weise ausgedehnt. Im Gegensatz zur Vorinstanz führt der Abzug der Gewinnungskosten vor der Ermittlung des anrechenbaren privilegierten Einkommens nicht zu stossenden Ergebnissen, sondern steht in Einklang mit Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 2
und 4
ELG. Die bloss teilweise Anrechenbarkeit gemäss Art. 3 Abs. 2
ELG will bestimmte Einkommensbestandteile besonders begünstigen; dies erfolgt in der Weise, dass die ein regelmässiges Mindesteinkommen garantierenden Einkommensgrenzen (Art. 2 Abs. 1
ELG) indirekt erhöht werden, so dass dem Ergänzungsleistungsbezüger im Ergebnis über die Einkommensgrenzbeträge hinaus Mittel für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen (BBl 1964 II 691 ff.). Anderseits soll mit der Einräumung von Abzügen nach Art. 3 Abs. 4
ELG erreicht werden, dass der Bemessung der Ergänzungsleistung gemäss Art. 5 Abs. 1
ELG nicht ein bloss theoretisches Einkommen zugrunde gelegt wird, über das der Leistungsansprecher zufolge von Aufwendungen gemäss Art. 3 Abs. 4
ELG gar nicht verfügen kann (vgl. in diesem Zusammenhang EVGE 1969 S. 240 Erw. 4). Würden im Sinne der Vorinstanz die Gewinnungskosten nicht vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen, sondern von der Gesamtheit des anrechenbaren Einkommens, so hätte dies zur Folge, dass die bereits durch die Einkommensprivilegierung gemäss Art. 3 Abs. 2
ELG indirekt erhöhte Einkommensgrenze noch weiter angehoben würde; und zwar geschähe dies in der Weise, dass auch die Gewinnungskosten als solche eine besondere "Privilegierung" erführen, indem ihr voller Betrag von bloss zwei Dritteln des teilweise anrechenbaren Einkommens abgezogen und damit - wie die Zahlen des vorliegenden Falles zeigen - das total anrechenbare Einkommen um einen Drittel des Betrages der Gewinnungskosten vermindert bzw. die Differenz zur Einkommensgrenze entsprechend erhöht würde. Es besteht jedoch kein Anlass dazu, das einem Leistungsansprecher netto zur Verfügung stehende, nach Aufwendung von Gewinnungskosten erzielte Erwerbseinkommen in höherem Masse zu begünstigen als ein gleich hohes Erwerbseinkommen, für dessen Erzielung keine Gewinnungskosten notwendig waren. Beide Fälle sind vielmehr gleich zu behandeln und die beiden effektiv zur Verfügung stehenden Erwerbseinkommen in gleichem Ausmass gemäss Art. 3 Abs. 2
ELG zu begünstigen.
BGE 111 V 124 S. 130
Dies setzt voraus, dass vom Total des privilegierten Bruttoerwerbseinkommens zunächst die Gewinnungskosten abgezogen werden und dass hernach auf der Grundlage des Nettoeinkommens die Begünstigung gemäss Art. 3 Abs. 2
ELG (Abzug des Freibetrages, Anrechnung von zwei Dritteln des Restbetrages) vorzunehmen ist. Im Ergebnis ist somit an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.
4. Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Beschwerdegegners im massgebenden Zeitraum (1981, Art. 23 Abs. 1
ELV) ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 15'835.-- erzielt. Davon sind nach den vorherigen Ausführungen zunächst die Gewinnungskosten von Fr. 2080.-- für auswärtige Verpflegung und Fahrspesen abzuziehen. Hernach gilt es den im Kanton St. Gallen massgebenden Freibetrag von Fr. 750.-- zu berücksichtigen und vom verbleibenden Rest (Fr. 13'005.--) zwei Drittel als privilegiertes Einkommen anzurechnen (Fr. 8670.--). Hinzu kommt die (nicht privilegierte) Altersrente des Beschwerdegegners (Fr. 11'904.--). Vom Total des Einkommens (Fr. 20'574.--) sind abzuziehen die Krankenkassenprämien (Fr. 1105.--), die SUVA-Prämien und die AHV/IV/EO/AlV-Beiträge der Ehefrau (Fr. 117.-- bzw. Fr. 831.--) sowie der höchstzulässige Mietzinsabzug (Fr. 5100.--), womit sich ein total anrechenbares Einkommen von Fr. 13'421.-- ergibt. Angesichts der Einkommensgrenze von Fr. 15'000.-- steht dem Beschwerdegegner somit eine Ergänzungsleistung von Fr. 1579.-- im Jahr bzw. von (aufgerundet) Fr. 132.-- im Monat zu, wie die Ausgleichskasse zutreffend angeordnet hat.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 1983 aufgehoben.
111 V 124
26. Urteil vom 23. April 1985 i. S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen L. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Regeste (de):
- Art. 3
ELG: Berücksichtigung der Gewinnungskosten bei Erwerbseinkommen.SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen
1. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: a. der jährlichen Ergänzungsleistung; b. der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. 2. Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). [1] SR 830.1
- Die Gewinnungskosten gemäss Art. 3 Abs. 4 lit. a
ELG sind vom Brutto-Erwerbseinkommen abzuziehen; auf der Grundlage des Netto-Erwerbseinkommens ist hernach die Privilegierung gemäss Art. 3 Abs. 2SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen
1. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: a. der jährlichen Ergänzungsleistung; b. der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. 2. Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). [1] SR 830.1
ELG zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung).SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen
1. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: a. der jährlichen Ergänzungsleistung; b. der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. 2. Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). [1] SR 830.1
Regeste (fr):
- Art. 3 LPC: Prise en considération des frais nécessaires à l'obtention du revenu provenant d'une activité lucrative.
- Les frais nécessaires à l'obtention du revenu selon l'art. 3 al. 4 let. a LPC doivent être déduits du revenu brut provenant d'une activité lucrative; c'est sur la base du gain net que doit ensuite être déterminé le revenu privilégié au sens de l'art. 3 al. 2 LPC (confirmation de la jurisprudence).
Regesto (it):
- Art. 3 LPC: Presa in considerazione delle spese necessarie al conseguimento del reddito proveniente da attività lucrativa.
- Le spese necessarie al conseguimento del reddito secondo l'art. 3 cpv. 4 lett. a LPC devono essere dedotte dal reddito lordo proveniente da un'attività lucrativa; è sulla base del reddito netto che deve in seguito essere determinato il reddito privilegiato ai sensi dell'art. 3 cpv. 2 LPC (conferma della giurisprudenza).
Sachverhalt ab Seite 124
BGE 111 V 124 S. 124
A.- Mit Verfügungen vom 23. Juni 1982 und vom 7. Juli 1982 sprach die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen dem 1910 geborenen Versicherten L. ab Januar 1982 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 132.-- zu. Neben der Altersrente (Fr. 11'904.--) bezog die Kasse in ihre Berechnung das Erwerbseinkommen der 1940 geborenen Ehefrau von Fr. 13'755.-- (netto, nach Abzug der Gewinnungskosten von Fr. 2080.--) mit ein, von welchem sie - nach Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 750.-- - zwei Drittel (Fr. 8670.--) anrechnete. Nach Abzügen von Fr. 7153.-- (für verschiedene Versicherungsprämien sowie Mietzins) ergab sich ein anrechenbares Einkommen von insgesamt Fr. 13'421.--, welches - bei einer anwendbaren Einkommensgrenze von Fr. 15'000.-- - eine Ergänzungsleistung von jährlich Fr. 1579.-- bzw. von monatlich (aufgerundet) Fr. 132.-- ergab.
BGE 111 V 124 S. 125
B.- Der Versicherte reichte gegen beide Kassenverfügungen Beschwerden ein und machte seine prekäre finanzielle Situation geltend. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vereinigte beide Verfahren, hob die Kassenverfügungen in Gutheissung der Beschwerden auf und setzte die monatliche Ergänzungsleistung auf Fr. 190.-- fest. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Privilegierung des Erwerbseinkommens vom Bruttoeinkommen ausgegangen werden müsse, während die Gewinnungskosten erst zusammen mit den übrigen Abzügen berücksichtigt werden dürften. Vom Bruttoeinkommen (Fr. 15'835.--) seien - nach Abzug des Freibetrags (Fr. 750.--) - zwei Drittel (Fr. 10'057.--) anzurechnen. Nach Berücksichtigung der Altersrente und der Abzüge (Fr. 9233.--, einschliesslich Gewinnungskosten) resultiere ein anrechenbares Einkommen von Fr. 12'728.-- und damit - im Hinblick auf die Einkommensgrenze von Fr. 15'000.-- - eine Ergänzungsleistung von monatlich (aufgerundet) Fr. 190.-- (Entscheid vom 6. April 1983).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der Kassenverfügungen. Zur Begründung verweist es auf Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach bloss das Nettoerwerbseinkommen privilegiert sei und demnach vom Bruttoeinkommen zunächst allfällige Gewinnungskosten abgezogen werden müssten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Versicherte hat sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Zu dem für die Beurteilung des Ergänzungsleistungsanspruchs massgebenden anrechenbaren Einkommen gehören u.a. die Erwerbseinkünfte (Art. 3 Abs. 1 lit. a
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
||||||
| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen |
||||||
| Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [1]) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: | ||||||
| eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen; | ||||||
| Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben; | ||||||
| Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben; | ||||||
| gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen; | ||||||
| Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat; | ||||||
| sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder | ||||||
| die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat; | ||||||
| Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder | ||||||
| Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [10] über die Invalidenversicherung erfüllen würden. | ||||||
| Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen. | ||||||
| Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person: | ||||||
| sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder | ||||||
| sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. [11] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [12] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] SR 831.10 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [9] Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [10] SR 831.20 [11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). | ||||||
BGE 111 V 124 S. 126
ausser Rechnung zu lassen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen (sogenanntes privilegiertes Einkommen). Sodann sieht Art. 3 Abs. 4
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
2. Streitig ist, wie bei der Anrechnung des gemäss Art. 3 Abs. 2
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
3. a) Nach Art. 5 Abs. 1
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer |
||||||
| Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). [1] | ||||||
| Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre. | ||||||
| Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist: | ||||||
| fünf Jahre für Personen, die Anspruch auf eine Rente der IV haben oder hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [2] über die Invalidenversicherung erfüllen würden; | ||||||
| fünf Jahre für Personen, die, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [4] noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte; | ||||||
| fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde; | ||||||
| zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde. [7] | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen. [8] | ||||||
| Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen. [9] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007). [2] SR 831.20 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] SR 831.10 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
BGE 111 V 124 S. 127
Diese Formulierung weist in der Tat in die Richtung der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Gewinnungskosten zusammen mit den übrigen Abzügen vom Gesamteinkommen und nicht von den Erwerbseinkünften gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
BGE 111 V 124 S. 128
Einkommen die Rede sei. Die Systematik des Art. 3
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 57 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 42 [1] Bezügerkreis |
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| Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [2]) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. [3] Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. | ||||||
| Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. | ||||||
| Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss internationalem Abkommen oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
BGE 111 V 124 S. 129
bereits im Urteil Künzli zutreffend dargelegt (ZAK 1968 S. 647 oben) - für solche Personen in einer von der tatsächlichen Einkommenslage unabhängigen, somit sachlich ungerechtfertigten und rechtsungleichen Weise ausgedehnt. Im Gegensatz zur Vorinstanz führt der Abzug der Gewinnungskosten vor der Ermittlung des anrechenbaren privilegierten Einkommens nicht zu stossenden Ergebnissen, sondern steht in Einklang mit Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 2
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 2 Grundsatz |
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| Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. | ||||||
| Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer |
||||||
| Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). [1] | ||||||
| Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre. | ||||||
| Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist: | ||||||
| fünf Jahre für Personen, die Anspruch auf eine Rente der IV haben oder hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [2] über die Invalidenversicherung erfüllen würden; | ||||||
| fünf Jahre für Personen, die, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [4] noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte; | ||||||
| fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde; | ||||||
| zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde. [7] | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen. [8] | ||||||
| Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen. [9] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007). [2] SR 831.20 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] SR 831.10 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
BGE 111 V 124 S. 130
Dies setzt voraus, dass vom Total des privilegierten Bruttoerwerbseinkommens zunächst die Gewinnungskosten abgezogen werden und dass hernach auf der Grundlage des Nettoeinkommens die Begünstigung gemäss Art. 3 Abs. 2
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
4. Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Beschwerdegegners im massgebenden Zeitraum (1981, Art. 23 Abs. 1
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 23 [1] Zeitlich massgebende Einnahmen und zeitlich massgebendes Vermögen |
||||||
| Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. | ||||||
| Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist. | ||||||
| Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d und dbis ELG) anzurechnen. [2] | ||||||
| Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). | ||||||
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 1983 aufgehoben.
Gesetzesregister
AHVG 42
AHVV 57
ELG 2
ELG 3
ELG 4
ELG 5
ELV 23
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 42 [1] Bezügerkreis |
||||||
| Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [2]) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. [3] Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. | ||||||
| Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. | ||||||
| Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss internationalem Abkommen oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 57 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 2 Grundsatz |
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| Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. | ||||||
| Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen |
||||||
| Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG [1]) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: | ||||||
| eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen; | ||||||
| Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben; | ||||||
| Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben; | ||||||
| gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen; | ||||||
| Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat; | ||||||
| sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder | ||||||
| die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat; | ||||||
| Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder | ||||||
| Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [10] über die Invalidenversicherung erfüllen würden. | ||||||
| Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen. | ||||||
| Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person: | ||||||
| sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder | ||||||
| sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält. [11] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [12] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] SR 831.10 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [9] Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [10] SR 831.20 [11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). | ||||||
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer |
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| Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). [1] | ||||||
| Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre. | ||||||
| Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist: | ||||||
| fünf Jahre für Personen, die Anspruch auf eine Rente der IV haben oder hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [2] über die Invalidenversicherung erfüllen würden; | ||||||
| fünf Jahre für Personen, die, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [4] noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte; | ||||||
| fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde; | ||||||
| zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde. [7] | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen. [8] | ||||||
| Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen. [9] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007). [2] SR 831.20 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] SR 831.10 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 23 [1] Zeitlich massgebende Einnahmen und zeitlich massgebendes Vermögen |
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| Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. | ||||||
| Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist. | ||||||
| Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d und dbis ELG) anzurechnen. [2] | ||||||
| Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). | ||||||