Urteilskopf

111 IV 97

24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. August 1985 i.S. D. gegen Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 97

BGE 111 IV 97 S. 97

Anlässlich einer Verkehrsüberwachung am 2. November 1984 wurde der Lastwagenlenker D. angehalten und kontrolliert. Dabei wurde durch die Polizei festgestellt, dass er die Zeit, in welcher er sich in der Führerkabine aufhält und wartet, bis ab- oder aufgeladen worden ist, nicht als Arbeitszeit durch den Fahrtenschreiber registrieren lässt. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Graubünden sprach D. am 19. März 1985 der Übertretung von Art. 15 in Verbindung
BGE 111 IV 97 S. 98

mit Art. 28
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
1    Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
2    Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56
a  die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt;
b  den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht;
c  in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert;
d  ...
3    Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59
4    Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ARV schuldig und büsste ihn deswegen mit Fr. 60.--. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 3. Mai 1985 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der Beschwerdeführer sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids freizusprechen; eventuell sei er schuldig zu sprechen, wobei im Sinne von Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Der Beschwerdeführer transportierte Sägemehl, welches durch ein Gebläse aus dem Lager der Sägerei gesogen und auf den Lastwagen geblasen wurde. Er vertritt die Ansicht, dass er während des Ladevorganges keinerlei Arbeit zu leisten habe und dabei "vielleicht durchaus" in der Kabine des Lastwagens sitze; das heisse aber nicht, dass er dabei nicht Pause machen oder gar irgendwelche andere Arbeiten verrichten würde. Im übrigen hatte er im kantonalen Verfahren ausgeführt, er müsse nur dann eingreifen, wenn es mit dem Gebläsemotor Schwierigkeiten gebe. b) Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt auch die blosse Präsenzzeit (Art. 2 Abs. 2 lit. e
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 2 Begriffe - 1 In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:
1    In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:
a  SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;
b  VTS für die Verordnung vom 19. Juni 19958 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
c  VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19599;
d  SKV für die Verordnung vom 28. März 200711 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung);
e  UVEK12 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation13;
f  ASTRA für das Bundesamt für Strassen.
2    In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
a  als Führer gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt;
b  als selbständigerwerbender Führer gilt, wer in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Vertragsfahrern) ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälligen Vertrag massgebend; als selbständigerwerbende Führer gelten auch der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stiefkinder;
c  als Arbeitnehmer gilt, wer nicht selbständigerwerbender Führer ist, insbesondere wer Fahrzeuge in einem Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis führt;
d  als Arbeitgeber gilt, wer als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter gegenüber dem Führer weisungsberechtigt ist;
e  als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss; sie umfasst auch die blosse Präsenzzeit und die Arbeitspausen von weniger als einer Viertelstunde; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem andern Arbeitgeber;
f  als Lenkzeit gilt die Zeit, während der der Führer ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt;
g  als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer die Arbeitszeit, für den selbständigerwerbenden Führer die Lenkzeit;
h  als Vollzugsbehörde gilt die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Kontrolle auf der Strasse und in den Betrieben zuständig ist (Art. 31 Abs. 1). Für die Kontrollaufgaben der Zollorgane gilt Artikel 4 SKV.
ARV), deren Merkmal darin besteht, dass der Arbeitnehmer anwesend sein muss, jedoch - im Unterschied zu den Pausen - in der Gestaltung der Wartezeit nicht frei ist (Bundesamt für Polizeiwesen (BAP), Wegleitung zur ARV, 1982, S. 4). Die Vorinstanz ist der Auffassung, gemäss Art. 73
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 73 Ladung; Allgemeines - (Art. 30 Abs. 2 SVG)
1    Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 Prozent des Betriebsgewichtes tragen und bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.282
2    Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen.283 Es gelten folgende Ausnahmen:
a  unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,55 m Breite auf Sportgeräteanhängern;
b  Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2,55 m auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten;
c  loses Heu, Stroh und dergleichen auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, wenn keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen;
d  Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1bis VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt.287
3    Die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3,00 m nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 5,00 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen, wenn sie über die Ladefläche hinausragt.288
4    Waren dürfen mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche befördert werden. Die kantonale Behörde kann aus zwingenden Gründen für den Transport besonderer Güter an Kranen, auf Ladegabeln u. dgl. Ausnahmen bewilligen. Sie trifft die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.
5    Durch geeignete Massnahmen ist sicherzustellen, dass Ladungen und Teile von Ladungen nicht leicht abgeweht werden können; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.289
6    Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern.
7    Wo wegen Vereisung Gleitgefahr besteht, darf keine Ware transportiert werden, von der Wasser auf die öffentliche Strasse abtropft, z.B. nasser Kies, Sand u. dgl.
VRV sei der Fahrzeugführer u.a. auch für die Ladung verantwortlich und somit verpflichtet, das Beladen zu überwachen; deshalb könne diese Zeit im Sinne von Art. 8 Abs. 5
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 8 Pausen - 1 Der Führer hat nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine tägliche Ruhezeit oder einen wöchentlichen Ruhetag beginnt. Legt der Führer die Pause vor Ablauf von 4½ Stunden Lenkzeit ein, genügen eine Pause von 30 Minuten oder zwei Pausen von je 20 Minuten. Während der Pausen darf der Führer kein Fahrzeug lenken.
1    Der Führer hat nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine tägliche Ruhezeit oder einen wöchentlichen Ruhetag beginnt. Legt der Führer die Pause vor Ablauf von 4½ Stunden Lenkzeit ein, genügen eine Pause von 30 Minuten oder zwei Pausen von je 20 Minuten. Während der Pausen darf der Führer kein Fahrzeug lenken.
2    Der Arbeitnehmer hat spätestens nach einer Arbeitszeit von 5½ Stunden eine Arbeitspause einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit beginnt. Während der Arbeitspausen darf der Arbeitnehmer keine berufliche Tätigkeit ausüben.
3    Arbeitspausen sind wie folgt einzulegen:
a  bei einer täglichen Arbeitszeit bis zu 7 Stunden: eine Pause von mindestens 20 Minuten;
b  bei einer täglichen Arbeitszeit über 7 Stunden höchstens aber 9 Stunden: eine Pause von mindestens 30 Minuten oder zwei Pausen von je mindestens 20 Minuten;
c  bei einer täglichen Arbeitszeit über 9 Stunden: eine Pause von mindestens einer Stunde oder zwei Pausen von mindestens je 30 Minuten oder drei Pausen von mindestens je 20 Minuten.
4    Der Arbeitnehmer muss die Pausen nach Absatz 3 so verteilen, dass zwischen zwei Arbeitspausen oder zwischen einer Arbeitspause und einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit nicht mehr als 5½ Stunden Arbeitszeit fallen.
ARV nicht als Pause angerechnet werden. Ob diese Meinung zutrifft, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer hatte nach den eigenen, unwidersprochenen Aussagen jeweils dann einzugreifen, wenn es Schwierigkeiten mit dem Gebläsemotor gab. Er musste also im oder beim Lastwagen bereit sein, um gegebenenfalls auftretende Unregelmässigkeiten bei diesem Motor sofort beheben helfen zu können. Ähnlich wie bei der Wartezeit des Taxichauffeurs auf dem Standplatz (BAP, a.a.O. S. 4) handelt es sich auch hier um einen typischen Fall von Präsenzzeit, bei deren Gestaltung der Arbeitnehmer nicht frei ist. Es besteht denn auch ein wesentlicher Unterschied zur Situation eines

BGE 111 IV 97 S. 99

Carchauffeurs, der auf die Rückfahrt der Fahrgäste warten muss. Dieser verabredet mit seinen Passagieren einen Zeitpunkt und kann die dazwischenliegende Zeit z.B. mit einem Restaurantbesuch, Spazierengehen oder auch Schlafen ausfüllen. Der Beschwerdeführer musste demgegenüber bei auftretenden Schwierigkeiten jederzeit und rasch einschreiten können. Indem er unter diesen Umständen den Fahrtenschreiber auf "Ruhezeit" schaltete, verstiess er gegen Art. 15 Abs. 1
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 15 Bedienung des Fahrtschreibers - 1 Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind.
1    Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind.
2    Werden mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt, so ist der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten.40
3    Der Führer muss den Fahrtschreiber auf Verlangen der Vollzugsbehörde öffnen und die notwendigen Auskünfte erteilen. Er darf ihn unterwegs für die Funktionskontrolle öffnen, jedoch höchstens einmal im Tag.
ARV.
3. Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, er habe mit Rechtsirrtum gehandelt, da die zitierte Wegleitung des BAP nur den Schluss zulasse, die inkriminierte Wartezeit sei als Pause aufzufassen. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. In der genannten Wegleitung wird z.B. schon die Wartezeit eines Taxifahrers ausdrücklich als Arbeitszeit aufgeführt; ebenso ist nach den dortigen Erörterungen die Wartezeit des Carchauffeurs dann Arbeitszeit, wenn dieser gewisse Aufgaben (z.B. Heizen des Wagens) wahrnehmen muss (BAP, a.a.O. S. 4). Diese Ausführungen lassen keineswegs die Meinung entstehen, ein Lastwagenchauffeur, der bei den Beladearbeiten zur Verfügung stehen muss, um allenfalls einen Gebläsemotor in Ordnung bringen zu helfen, pausiere während dieser Zeit.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 111 IV 97
Datum : 19. August 1985
Publiziert : 31. Dezember 1986
Quelle : Bundesgericht
Status : 111 IV 97
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 15 Abs. 1 ARV; Bedienung des Fahrtenschreibers. Der berufsmässige Lastwagenchauffeur darf während der Beladearbeiten


Gesetzesregister
ARV 2: 2 
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 2 Begriffe - 1 In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:
1    In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:
a  SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;
b  VTS für die Verordnung vom 19. Juni 19958 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
c  VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19599;
d  SKV für die Verordnung vom 28. März 200711 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung);
e  UVEK12 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation13;
f  ASTRA für das Bundesamt für Strassen.
2    In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
a  als Führer gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt;
b  als selbständigerwerbender Führer gilt, wer in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Vertragsfahrern) ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälligen Vertrag massgebend; als selbständigerwerbende Führer gelten auch der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stiefkinder;
c  als Arbeitnehmer gilt, wer nicht selbständigerwerbender Führer ist, insbesondere wer Fahrzeuge in einem Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis führt;
d  als Arbeitgeber gilt, wer als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter gegenüber dem Führer weisungsberechtigt ist;
e  als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss; sie umfasst auch die blosse Präsenzzeit und die Arbeitspausen von weniger als einer Viertelstunde; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem andern Arbeitgeber;
f  als Lenkzeit gilt die Zeit, während der der Führer ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt;
g  als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer die Arbeitszeit, für den selbständigerwerbenden Führer die Lenkzeit;
h  als Vollzugsbehörde gilt die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Kontrolle auf der Strasse und in den Betrieben zuständig ist (Art. 31 Abs. 1). Für die Kontrollaufgaben der Zollorgane gilt Artikel 4 SKV.
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SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 8 Pausen - 1 Der Führer hat nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine tägliche Ruhezeit oder einen wöchentlichen Ruhetag beginnt. Legt der Führer die Pause vor Ablauf von 4½ Stunden Lenkzeit ein, genügen eine Pause von 30 Minuten oder zwei Pausen von je 20 Minuten. Während der Pausen darf der Führer kein Fahrzeug lenken.
1    Der Führer hat nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine tägliche Ruhezeit oder einen wöchentlichen Ruhetag beginnt. Legt der Führer die Pause vor Ablauf von 4½ Stunden Lenkzeit ein, genügen eine Pause von 30 Minuten oder zwei Pausen von je 20 Minuten. Während der Pausen darf der Führer kein Fahrzeug lenken.
2    Der Arbeitnehmer hat spätestens nach einer Arbeitszeit von 5½ Stunden eine Arbeitspause einzulegen, sofern er nicht direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit beginnt. Während der Arbeitspausen darf der Arbeitnehmer keine berufliche Tätigkeit ausüben.
3    Arbeitspausen sind wie folgt einzulegen:
a  bei einer täglichen Arbeitszeit bis zu 7 Stunden: eine Pause von mindestens 20 Minuten;
b  bei einer täglichen Arbeitszeit über 7 Stunden höchstens aber 9 Stunden: eine Pause von mindestens 30 Minuten oder zwei Pausen von je mindestens 20 Minuten;
c  bei einer täglichen Arbeitszeit über 9 Stunden: eine Pause von mindestens einer Stunde oder zwei Pausen von mindestens je 30 Minuten oder drei Pausen von mindestens je 20 Minuten.
4    Der Arbeitnehmer muss die Pausen nach Absatz 3 so verteilen, dass zwischen zwei Arbeitspausen oder zwischen einer Arbeitspause und einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit nicht mehr als 5½ Stunden Arbeitszeit fallen.
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SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 15 Bedienung des Fahrtschreibers - 1 Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind.
1    Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind.
2    Werden mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt, so ist der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten.40
3    Der Führer muss den Fahrtschreiber auf Verlangen der Vollzugsbehörde öffnen und die notwendigen Auskünfte erteilen. Er darf ihn unterwegs für die Funktionskontrolle öffnen, jedoch höchstens einmal im Tag.
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SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
1    Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
2    Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56
a  die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt;
b  den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht;
c  in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert;
d  ...
3    Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59
4    Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
StGB: 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
VRV: 73
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 73 Ladung; Allgemeines - (Art. 30 Abs. 2 SVG)
1    Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 Prozent des Betriebsgewichtes tragen und bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.282
2    Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen.283 Es gelten folgende Ausnahmen:
a  unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,55 m Breite auf Sportgeräteanhängern;
b  Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2,55 m auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten;
c  loses Heu, Stroh und dergleichen auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, wenn keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen;
d  Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1bis VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt.287
3    Die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3,00 m nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 5,00 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen, wenn sie über die Ladefläche hinausragt.288
4    Waren dürfen mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche befördert werden. Die kantonale Behörde kann aus zwingenden Gründen für den Transport besonderer Güter an Kranen, auf Ladegabeln u. dgl. Ausnahmen bewilligen. Sie trifft die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.
5    Durch geeignete Massnahmen ist sicherzustellen, dass Ladungen und Teile von Ladungen nicht leicht abgeweht werden können; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.289
6    Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern.
7    Wo wegen Vereisung Gleitgefahr besteht, darf keine Ware transportiert werden, von der Wasser auf die öffentliche Strasse abtropft, z.B. nasser Kies, Sand u. dgl.
BGE Register
111-IV-97
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
pause • wartezeit • arbeitszeit • fahrtenschreiber • lastwagen • arbeitnehmer • ruhezeit • entscheid • taxichauffeur • chauffeur • bundesamt für polizei • kantonales rechtsmittel • kassationshof • sprache • bundesgericht • wiese • sachverhalt • vorinstanz • schalter • kantonales verfahren
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