Urteilskopf

111 IV 41

11. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 26. Februar 1985 in Sachen Firma X. gegen Bundesamt für Aussenwirtschaft
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 41

BGE 111 IV 41 S. 41

Aufgrund eines vom Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) erlassenen Durchsuchungsbefehls beschlagnahmte die Eidgenössische Zollverwaltung am 8. September 1983 verschiedene im Zollfreilager Basel eingelagerte Textilien vorläufig. Mit Verfügung vom 12. November 1984 teilt das BAWI der Firma X., gegen welche eine Untersuchung wegen Widerhandlungen gegen die Ursprungszeugnisverordnung eingeleitet worden war, mit, dass die beschlagnahmten Waren aufgrund von Art. 47 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
1    Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
2    Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.
3    Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.
VStrR
BGE 111 IV 41 S. 42

öffentlich versteigert oder freihändig verkauft würden, weil die Lagerkosten bereits auf über Fr. 50'000.-- angestiegen seien. Nachdem die Anklagekammer des Bundesgerichts am 14. Dezember 1984 die genannte Verfügung auf Beschwerde der Firma X. aufgehoben hatte, weil der Beweis für eine Mitteilung der Beschlagnahme an die Beschwerdeführerin nicht erbracht war, erliess das BAWI am 17. Januar 1985 eine neue Verfügung, in welcher es die Eröffnung des Beschlagnahmeprotokolls vom 8. September 1983 an die Beschwerdeführerin, die Unterstellung der beschlagnahmten Gegenstände auch unter Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR und die öffentliche Versteigerung bzw. den freihändigen Verkauf der beschlagnahmten Waren anordnete.
Die Firma X. ficht diese Verfügung bei der Anklagekammer des Bundesgerichts an und beantragt, die erweiterte Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR habe nicht zu erfolgen, eventuell sei vom Verkauf bzw. der Versteigerung der beschlagnahmten Waren abzusehen, subeventuell dürfe der Verkauf "nur zu einem Mindestnettopreis von Fr. 230'000.--, d.h. nach Abzug sämtlicher Verkaufsspesen, erfolgen". In seiner Vernehmlassung teilte das BAWI mit, die Lagerkosten seien inzwischen auf rund Fr. 65'000.-- angestiegen. Die Anklagekammer weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Nach Art. 47 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
1    Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
2    Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.
3    Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.
VStrR können beschlagnahmte Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, öffentlich versteigert und in dringenden Fällen freihändig verkauft werden. a) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die beschlagnahmten Waren schneller Wertverminderung ausgesetzt seien. Die Rüge ist gegenstandslos. Das BAWI hat die Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände nicht aus diesem Grunde, sondern einzig wegen des kostspieligen Unterhalts angeordnet. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten. b) Art. 47 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
1    Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
2    Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.
3    Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.
VStrR erwähnt als alternative Voraussetzung einer Verwertung des beschlagnahmten Gegenstandes den kostspieligen Unterhalt, ohne - wie das in Art. 93 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 93 - 1 Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des Geschäftsbetriebes eine Hinterlegung nicht tunlich, oder ist die Sache dem Verderben ausgesetzt, oder erheischt sie Unterhaltungs- oder erhebliche Aufbewahrungskosten, so kann der Schuldner nach vorgängiger Androhung mit Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkaufen lassen und den Erlös hinterlegen.
1    Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des Geschäftsbetriebes eine Hinterlegung nicht tunlich, oder ist die Sache dem Verderben ausgesetzt, oder erheischt sie Unterhaltungs- oder erhebliche Aufbewahrungskosten, so kann der Schuldner nach vorgängiger Androhung mit Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkaufen lassen und den Erlös hinterlegen.
2    Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis oder ist sie im Verhältnis zu den Kosten von geringem Werte, so braucht der Verkauf kein öffentlicher zu sein und kann vom Richter auch ohne vorgängige Androhung gestattet werden.
OR geschehen ist - die Aufbewahrungskosten besonders zu nennen. Indessen wird man diese hier zwanglos in den Begriff des kostspieligen Unterhalts einbeziehen können, gehört doch zu diesem im weiteren
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Sinn auch der für die Aufbewahrung nötige Aufwand (vgl. auch BGE 101 III 31 hinsichtlich Art. 124 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 124 - 1 Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
1    Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
2    Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.248
SchKG). Das wird von der Beschwerdeführerin selber nicht in Abrede gestellt. Die Frage aber, ob im konkreten Fall ein Unterhalt im Sinne des Gesetzes kostspielig sei, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Ware zu den Unterhaltskosten, wobei der voraussichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist. Unbestritten ist, dass die Lagerkosten im vorliegenden Fall gegenwärtig rund Fr. 65'000.-- betragen und dass diese Summe monatlich um Fr. 3650.-- ansteigt. Der Wert der beschlagnahmten Waren wurde vom BAWI gestützt auf die Handelsfakturen der Firma Y. an die Beschwerdeführerin und unter Zugrundelegung eines Tageskurses von Fr. 2,1760/US-Dollar im Zeitpunkt der Beschlagnahme (8. September 1983) auf Fr. 251'741.45 berechnet. Von diesem Betrag kann hier ausgegangen werden, denn dass der innere Wert der fraglichen Waren sich inzwischen verändert hätte, ist nicht nachgewiesen, und auch die Beschlagnahme ist nur verhältnismässig kurze Zeit nach der Erwirkung der schweizerischen Ursprungszeugnisse erfolgt. In der Beschwerde wird denn auch nichts Überzeugendes vorgetragen, das die Annahme eines anderen Stichtages als geboten erscheinen liesse. Es wäre im übrigen mit einem erheblichen Aufwand verbunden, in jedem derartigen Fall die Veränderung der Produktionskosten etc. bei der Berechnung des Warenwertes mitzuberücksichtigen. Immerhin hat das BAWI glaubhaft dargetan, dass der seinerzeit in US-Dollars ausgedrückte Preis auf der Grundlage der koreanischen Produktionskosten fakturiert wurde, die in viel geringerem Masse gestiegen sind als der US-Dollar. Die Beschwerdeführerin will von einem Umrechnungskurs von Fr. 2,785/US-Dollar ausgehen, was einen Betrag von Fr. 322'196.65 ergäbe. Ob man nun dem vom BAWI angenommenen Warenwert von ca. Fr. 250'000.-- oder dem von der Beschwerdeführerin errechneten von ca. Fr. 320'000.-- die bereits aufgelaufenen Lagerkosten von rund Fr. 65'000.-- gegenüberstellt, so spricht in beiden Fällen der Vergleich der Zahlen für die Annahme eines kostspieligen Unterhalts im Sinne des Gesetzes, und es kann nicht gesagt werden, die Verwaltung habe das ihr hierbei zustehende Ermessen überschritten. Das trifft umsoweniger zu, als die Lagerkosten monatlich um weitere Fr. 3650.-- ansteigen werden und im gegenwärtigen Zeitpunkt ein Abschluss des Verfahrens noch nicht abzusehen ist, da dieses eine ganze Reihe weiterer Fälle
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umfasst, in welchen keine Waren beschlagnahmt werden konnten, und die Verwaltung zur Ermittlung des nach Art. 58 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB abzuschöpfenden Vermögensvorteils auf zeitraubende Erhebungen bei ausländischen Amtsstellen angewiesen ist. Soweit die Firma X. aber mit dem Hinweis auf die lange Dauer der Untersuchung als Ursache der hohen Lagerkosten sinngemäss den Vorwurf einer ungebührlichen Verzögerung des Verfahrens verbinden wollte, wäre ihr entgegenzuhalten, dass hierfür nichts Stichhaltiges vorliegt und dass sie es längst in der Hand gehabt hätte, gegen Leistung einer Sicherheit von Fr. 150'000.-- die beschlagnahmten Waren freizubekommen. Sie hat dieses Angebot der Verwaltung jedoch ausgeschlagen. Geht man vom Gesagten aus, ist jedenfalls eine der alternativen Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
1    Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
2    Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.
3    Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.
VStrR gegeben und steht deshalb der öffentlichen Versteigerung bzw. dem freihändigen Verkauf der beschlagnahmten Waren nichts entgegen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 111 IV 41
Date : 26. Februar 1985
Published : 31. Dezember 1986
Source : Bundesgericht
Status : 111 IV 41
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 47 Abs. 3 VStrR; kostspieliger Unterhalt. 1. Unter den Begriff des "Unterhalts" fallen auch allfällige Aufbewahrungs-


Legislation register
OR: 93
SchKG: 124
StGB: 58
VStrR: 46  47
BGE-register
101-III-27 • 111-IV-41
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duration • chamber of accusation • value • auction • cost of maintenance • hamlet • bee • federal court • month • calculation • fixed day • decision • search order • intention • intrinsic value • number • measure • drawee • question • discretion
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