111 IV 28
7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Januar 1985 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Unter diese Bestimmung fällt auch die Gewährung eines Darlehens, wenn dessen Verwendung für Kokainbeschaffung zumindest in Kauf genommen wird.
Regeste (fr):
- Art. 19 ch. 1 al. 7 LStup. Définition du "financement".
- Cette disposition réprime également l'octroi d'un prêt, lorsque l'on doit au moins envisager l'éventualité qu'il sera utilisé pour l'achat de cocaïne.
Regesto (it):
- Art. 19 n. 1 cpv. 7 LS. Nozione di "finanziamento".
- Tale disposizione si applica anche in caso di concessione di un mutuo ove l'eventualità che esso venga utilizzato per l'acquisto di cocaina sia quanto meno prevedibile.
Sachverhalt ab Seite 29
BGE 111 IV 28 S. 29
A.- L. und B., die sich seit längerer Zeit als Dienstkameraden kannten, absolvierten im Jahre 1980 gemeinsam den WK. Während dieses Dienstes sprach B. einerseits von finanziellen Schwierigkeiten, anderseits aber auch von vielseitigen geschäftlichen Möglichkeiten, die er in absehbarer Zeit zu realisieren gedachte. Es soll von einem Grundstück, von einer Alleinvertretung für Wohnungseinrichtungsgegenstände, von Medikamenten und Edelsteinen, aber auch von Kokain die Rede gewesen sein. B. äusserte die Absicht, das Kokain im Ausland zu holen, und zwar im Bereich zwischen Nord- und Südamerika. Am 19./20. Juni 1980 schloss L. mit B. einen Darlehensvertrag ab, worin B. für ein Darlehen von Fr. 50'000.-- quittierte, rückzahlbar Ende Juli 1980. B. erhielt effektiv von L. einen nicht mehr genau bezifferbaren Betrag von Fr. 30'000.-- bis höchstens Fr. 40'000.--, womit der innert rund sechs Wochen zu erzielende Gewinn zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 20'000.-- betragen hätte. Der Darlehensbetrag selber sollte nach den getroffenen Abmachungen durch die Begünstigung in einer Todesfallrisikoversicherung und durch Faustpfandrechte gesichert sein. B. führte zusammen mit zwei Komplizen am 6. Juli 1980 aus Panama via Zürich und Genf ein halbes Kilogramm Kokain in die Schweiz ein; sie verkauften diese Ware an verschiedene Personen, wurden dabei allerdings um den Erlös betrogen. Als teilweise Rückzahlung des Darlehens erhielt L. im Laufe des Jahres 1981 total Fr. 14'500.--.
B.- Wegen seiner Mitwirkung beim Kokainhandel (Finanzierung) wurde L. vom Obergericht des Kantons Zürich am 14. März 1984 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. Der einzige Einwand, der rechtlicher Natur und daher in diesem Verfahren zulässig ist, bezieht sich auf die Auslegung des Begriffes "Finanzierung" bzw. "finanziert" in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
BGE 111 IV 28 S. 30
a) Den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert, wer die notwendigen finanziellen Mittel für die Beschaffung, den Transport oder den Absatz von Betäubungsmitteln zur Verfügung stellt. Dies wird in der Regel vorsätzlich - in Kenntnis des Verwendungszwecks - oder eventualvorsätzlich - unter Inkaufnahme der als wahrscheinlich erkannten Verwendungsmöglichkeit - erfolgen. Aber auch schon die fahrlässige Begehung vermag gemäss Art. 19 Ziff. 3

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |