111 III 8
3. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Juli 1985 i.S. Wingeyer und Mitbeteiligte gegen Straub und Obergericht des Kantons Thurgau (Staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. 2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. - Die Einigung des Bauhandwerkers als Subunternehmer mit dem Eigentümer der Liegenschaft über die Eintragung und summenmässige Begrenzung des Grundpfandes bildet in aller Regel keine Schuldanerkennung des Eigentümers betreffend die pfandgesicherte Forderung. Diese Einigung betrifft nur das Pfandrecht als solches (E. 3).
Regeste (fr):
- Art. 82 al. 1 LP: l'hypothèque légale des artisans constitue-t-elle une reconnaissance de dette?
- L'accord de l'artisan sous-traitant avec le propriétaire foncier qui porte sur l'inscription et la limitation du montant d'une hypothèque ne constitue en règle générale pas une reconnaissance de dette du propriétaire concernant la créance garantie par gage. Cet accord n'a pour objet que l'hypothèque en tant que telle (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 82 cpv. 1 LEF: l'ipoteca legale degli artigiani costituisce un riconoscimento di debito?
- L'accordo dell'artigiano subappaltatore con il proprietario fondiario sull'iscrizione e la limitazione di un'ipoteca non costituisce, di regola, un riconoscimento di debito da parte del proprietario circa il credito garantito dal pegno. Tale accordo ha per oggetto soltanto l'ipoteca come tale (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 9
BGE 111 III 8 S. 9
A.- Mit Verfügungen vom 28. Februar 1985 bewilligte das Gerichtspräsidium Arbon die provisorische Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. 68648 gegen Myrtha Wingeyer, Nr. 68647 gegen Heinrich Wingeyer, Nr. 68646 gegen Andreas Honsell und Nr. 68645 gegen Roland Hohl. Es stützte sich bei seinem Entscheid auf Bestätigungen des Grundbuchamtes Egnach vom 6. und 7. Juli 1984, wonach auf den Parzellen der Betriebenen je ein entsprechendes definitives Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen worden sei.
B.- Die betriebenen Grundeigentümer erhoben gegen diese Rechtsöffnungsentscheide Beschwerde an die Rekurs-Kommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau, die mit Entscheid vom 29. April 1985 abgewiesen worden ist.
C.- Dagegen wenden sich Myrtha und Heinrich Wingeyer, Andreas Honsell und Roland Hohl mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Abweisung der Rechtsöffnungsgesuche, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. Mit Verfügung vom 20. Juni 1985 ist der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt worden. Der Beschwerdegegner und die Rekurs-Kommission beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid der letzten kantonalen Instanz über die provisorische Rechtsöffnung ein Endentscheid im Sinne von Art. 87
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 111 III 8 S. 10
Hingegen sind Begehren um Abweisung der Rechtsöffnungsgesuche bzw. Rückweisung zu diesem Zwecke unzulässig. Auf sie kann infolge der rein kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 98 Ia 350).
2. Die Rekurs-Kommission ist bei ihrem Entscheid davon ausgegangen, das Bauhandwerkerpfandrecht habe nicht nur ein Sicherungsrecht zum Gegenstand, vielmehr bewirke der Grundbucheintrag auch ein selbständiges Forderungsrecht des berechtigten Bauhandwerkers gegen den Grundeigentümer. Der Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts und damit auch der Grundbuchauszug würden zwar grundsätzlich nur für das Pfandrecht, nicht aber für die dadurch sichergestellte Forderung den Beweis erbringen. Der Grund hiefür liege darin, dass auch für unbestimmte, wechselnde oder künftige Forderungen ein Bauhandwerkerpfandrecht errichtet werden könne. In jenen Fällen jedoch, bei denen aus dem Text der Grundpfandverschreibung Bestand und Höhe der pfandgesicherten Forderung eindeutig hervorgingen, vermöge der Grundbucheintrag auch für diese in Betreibung gesetzte Forderung den Beweis zu erbringen. Dies treffe hier zu. Da der Grundbuchauszug eine öffentliche Urkunde darstelle, sei die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren.
3. Die Beschwerdeführer wenden unter anderem ein, dass durch das Handwerkerpfandrecht keine Forderung, sondern nur ein Pfandrecht verurkundet werde. Der Pfandeigentümer anerkenne mit der Anerkennung des Pfandrechts nicht die Richtigkeit der Forderung, sondern nur den Pfandrechtsanspruch. Der Beschwerdegegner verfüge daher für seine Forderung über keinen Rechtsöffnungstitel. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 111 III 8 S. 11
voneinander volle Parteirechte. Wird Rechtsvorschlag erhoben, kann gemäss Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
BGE 111 III 8 S. 12
keineswegs die Bedeutung eines Forderungsprozesses zukommen könne und in diesem Verfahren niemand verpflichtet werde, eine bestimmte Forderung zu bezahlen. Das gelte auch für den Fall, dass der Grundeigentümer der vorläufigen oder definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes zustimme und daher ein entsprechendes gerichtliches Verfahren entfalle. Die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Baupfandgläubiger, dessen Werkpreisschuldner und dem Dritteigentümer des Grundpfandes müssten in jedem Fall vorbehalten bleiben. Soweit die Pfandsumme zur Diskussion stehe, gehe es ausschliesslich um die oberste Belastungsgrenze des Grundpfandes. Daran ändere auch nichts, dass in Art. 839 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden. |
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1 | Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden. |
2 | Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. |
3 | Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. |
4 | Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war. |
5 | Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen. |
6 | Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt. |
BGE 111 III 8 S. 13
bleibt daher nur das Einverständnis zur Eintragung einer Grundpfandverschreibung übrig. Dem vorformulierten Text wurde zudem noch eigens beigefügt, dass Schuldner der Generalunternehmer Roland Logo, Architekt ETH, sei und dass das Begehren um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nur der Sicherstellung des Forderungsbetrages durch den Grundeigentümer diene. Die Parteien haben damit mit aller nur erdenklichen Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass der Grundeigentümer und Grundpfandschuldner mit der Einwilligung zur Eintragung die grundpfandgesicherte Forderung selbst nicht anerkennen wollte. Die Rekurs-Kommission konnte sich nicht darüber hinwegsetzen, ohne in Willkür zu verfallen. d) Im vorliegenden Fall ergibt sich ohne weiteres, dass sich die angefochtenen Entscheide damit nicht nur in ihrer Begründung, sondern auch im Ergebnis als unhaltbar erweisen. Sie sind daher antragsgemäss aufzuheben. Will der Gläubiger den Rechtsvorschlag für die in Betreibung gesetzten Forderungen beseitigen, hat er demzufolge gemäss Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und die Entscheide betreffend provisorische Rechtsöffnung der Rekurs-Kommission des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 1985 werden aufgehoben.