Urteilskopf

111 II 371

72. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Dezember 1985 i.S. Bank in Menziken gegen Adosped Transport AG (Berufung)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 372

BGE 111 II 371 S. 372

A.- Die Meto-Bau AG beauftragte 1981 die ITG Gebr. Gondrand AG (Gondrand) mit Strassentransporten von Würenlingen nach Jeddah (Saudiarabien). Der Auftrag ging von der Gondrand über die Adosped Transport AG (Adosped) an die Trans Road Service, die ihn ihrerseits einem Dritten überliess. In der zweiten Hälfte des Jahres 1981 wurden die Frachtverträge abgeschlossen und die Transporte ausgeführt. Die Trans Road behauptete, die Adosped schulde ihr noch Frachtlohn, den sie an die Bank in Menziken abtrat; am 10. November 1982 fiel sie in Konkurs.


B.- Am 6. Juli 1984 klagte die Bank in Menziken beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Adosped auf Zahlung von Fr. 100'094.15 nebst Zins zu 5% seit 3. Dezember 1981. Das Handelsgericht wies die Klage am 1. Juli 1985 ab, da es die Forderung für verjährt hielt. Das Bundesgericht weist die dagegen gerichtete Berufung ab.

Erwägungen


Aus den Erwägungen:


2. Die Klägerin rügt einzig, der Anspruch auf Frachtlohn sei entgegen der Vorinstanz nicht nach Art. 32 Ziff. 1 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) vom 19. Mai 1956 (AS 1970 S. 864) verjährt, sondern unterliege der zehnjährigen Frist von Art. 127
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 127  
  Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
OR; Art. 32 Ziff. 1 CMR gelte nicht für Lohnforderungen des Frachtführers. Der Standpunkt der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Literatur und Rechtsprechung unterstellen sämtliche Ansprüche aus einem Vertrag, der in den Geltungsbereich des Übereinkommens fällt, der einjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 32 Ziff. 1, also auch Forderungen des Frachtführers (Urteil des BGH vom 28. Februar 1975, in Versicherungsrecht 1975, S. 445;

BGE 111 II 371 S. 373


HELM, Grosskommentar zum Handelsgesetzbuch, Anm. 1 mit Hinweisen und 7 zu § 452, Anhang III; GLÖCKNER/MUTH, Leitfaden zur CMR, N. 2 und N. 7 zu Art. 32 mit Hinweisen; NICKEL-LANZ, La convention relative au contrat de transport international de marchandises par route, Diss. Lausanne 1976, S. 161 Ziff. 212 a.E. mit Hinweis). Dass sämtliche Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Übereinkommens (Art. 1 Ziff. 1
IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief

Art. 1   Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Protokolls bedeuten:«Übereinkommen» das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR);«elektronische Kommunikation» eine elektronisch erfasste, übermittelte, erhaltene oder gespeicherte Information, die zugänglich ist und später abgefragt werden kann;«elektronischer Frachtbrief» ein Frachtbrief, der mittels elektronischer Kommunikation vom Frachtführer, vom Absender oder jeder anderen Partei ausgestellt wird, welche an der Ausführung eines Beförderungsvertrags, der unter das Übereinkommen fällt, ein Interesse hat, einschliesslich der Daten, die der elektronischen Meldung beigefügt oder anderweitig logisch mit der Meldung verknüpft sind und im Moment ihrer Ausfertigung oder nachträglich entstehen, und als deren Bestandteil gelten;«elektronische Signatur» Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen.
CMR) erfüllt sind, wird zu Recht nicht angefochten. Regelt das Übereinkommen den Vertrag umfassend, geht es auch Art. 127
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 127  
  Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
OR vor (BGE 109 II 472 E. 1 mit Hinweis).
111 II 371 19. Dezember 1985 31. Dezember 1985 Bundesgericht 111 II 371 BGE - Zivilrecht

Gegenstand Frachtvertrag. Verjährung der Forderung auf Frachtlohn....

Gesetzesregister
CMR 1
IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief

Art. 1   Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Protokolls bedeuten:«Übereinkommen» das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR);«elektronische Kommunikation» eine elektronisch erfasste, übermittelte, erhaltene oder gespeicherte Information, die zugänglich ist und später abgefragt werden kann;«elektronischer Frachtbrief» ein Frachtbrief, der mittels elektronischer Kommunikation vom Frachtführer, vom Absender oder jeder anderen Partei ausgestellt wird, welche an der Ausführung eines Beförderungsvertrags, der unter das Übereinkommen fällt, ein Interesse hat, einschliesslich der Daten, die der elektronischen Meldung beigefügt oder anderweitig logisch mit der Meldung verknüpft sind und im Moment ihrer Ausfertigung oder nachträglich entstehen, und als deren Bestandteil gelten;«elektronische Signatur» Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen.
CMR 32CMR 32 n OR 32
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 32  
  1.   Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
  2.   Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
  3.   Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR 127
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 127  
  Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
BGE Register