Urteilskopf

111 Ia 31

8. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 1. Februar 1985 i.S. Coop Zentralschweiz gegen Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 31

BGE 111 Ia 31 S. 31

§ 56 des Schwyzer Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 1. März 1974 (GGG) lautet: "Bedürfnisklausel Für die Neueröffnung und die Vergrösserung einer Verkaufsstelle werden die Patente I und III nur erteilt, wenn sie unter Berücksichtigung der Zahl und der Verteilung bereits bestehender Verkaufsstellen einem öffentlichen Bedürfnis nach Art. 32quater der Bundesverfassung entsprechen." Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz haben diese Bestimmung in mehrjähriger übereinstimmender Praxis dahin konkretisiert, dass ein Bedürfnis nur bejaht wird, wenn das Verhältnis zwischen der Einwohnerzahl einer Ortschaft oder eines abgegrenzten Gebietes und der Zahl der Patente ein bestimmtes Mass erreicht. In Ortschaften mit mehr als 3000 Einwohnern
BGE 111 Ia 31 S. 32

wird ein zusätzliches Patent nur bewilligt, wenn auf eine Verkaufsstelle mehr als 800 Einwohner entfallen. Die Coop Zentralschweiz ersuchte mit Eingabe vom 5. Mai 1983 um Erteilung eines Alkoholverkaufspatentes (Kleinhandelspatent III gemäss § 53 GGG) für den im Bau befindlichen Coop Center in Küssnacht. Der Regierungsrat verweigerte das Patent, im wesentlichen mit der Begründung, das Kontingent für Küssnacht sei mit 15 bestehenden Verkaufsstellen bereits überzogen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 30. Dezember 1983 ab. Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit, des Rechtsgleichheitsgebotes und der derogatorischen Kraft des Bundesrechts beantragt die Coop Zentralschweiz die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Bundesgericht weist sie ab.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Patentverweigerung und die damit verbundene Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit entbehre einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, da die von den Behörden angewandte Normzahl nicht dem Gesetz entnommen werden könne. Wie das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall aus dem Kanton Genf erkannt hat, muss die gesetzliche Bedürfnisklausel den behördlichen Interpretationsrahmen soweit abstecken, dass der Zweck der Bestimmung, d.h. die vernünftige Begrenzung der Alkoholverkaufsstellen aus gesundheitspolitischen Gründen, in geeigneter Weise erreicht werden kann (nicht publiziertes Urteil vom 18. Juni 1982 i.S. Chaubert). Indem § 56 GGG den Regierungsrat ausdrücklich verpflichtet, die Zahl und die Verteilung bestehender Läden zu berücksichtigen, wird diesen Anforderungen Genüge getan, selbst wenn der Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum verbleibt. Unter dem Gesichtswinkel des Legalitätsprinzips ist ferner auch nicht zu beanstanden, dass sich die im Einzelfall massgebenden Kriterien nicht aus einer Rechtsverordnung sondern aus einer gleichmässigen und den besonderen Umständen Rechnung tragenden Praxis der Behörden ergeben. Auf diese Weise erfährt die Handels- und Gewerbefreiheit keine zusätzliche Einschränkung, welche sich mit dem von der Verfassung vorgegebenen Gesetzeszweck nicht vereinbaren liesse. In dieser
BGE 111 Ia 31 S. 33

Beziehung ist nur erforderlich, dass weder die Auswahl noch die Anwendung der ausschlaggebenden Kriterien in willkürlicher, sachfremder Weise erfolgt. Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, wird noch zu prüfen sein. Nach dem Gesagten steht jedenfalls das Vorhandensein einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage ausser Frage.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 111 IA 31
Datum : 01. Februar 1985
Publiziert : 31. Dezember 1986
Quelle : Bundesgericht
Status : 111 IA 31
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Art. 31 und 32quater BV: Alkoholverkaufspatent; gesetzliche Grundlage. Aufgrund des Legalitätsprinzips ist nicht erforderlich,


Gesetzesregister
BV: 31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
32quater
BGE Register
111-IA-31
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
begründung des entscheids • beschränkung • bundesgericht • bundesverfassung • entscheid • frage • gesundheitspolitik • kantonale behörde • kontingent • mass • regierungsrat • sachverhalt • staatsrechtliche beschwerde • verfassung • verhältnis zwischen • verordnung • wiese • zahl