Urteilskopf

110 Ib 52

9. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. April 1984 i.S. Schweiz. Bundesbahnen, Kreis III, gegen Kath. Kirchenstiftung St. Anton-Zürich und Präsident der Eidg. Schätzungskommission, Kreis 10 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Sachverhalt ab Seite 52

BGE 110 Ib 52 S. 52

Auf Ersuchen der Schweizerischen Bundesbahnen, Kreis III, eröffnete der stellvertretende Präsident der Eidgenössischen
BGE 110 Ib 52 S. 53

Schätzungskommission, Kreis 10, ein Enteignungsverfahren für den Bau der Zürcher S-Bahn im Innenstadtbereich (Museumstrasse bis Neptunstrasse). Das Verfahren richtete sich u.a. gegen die Katholische Kirchenstiftung St. Anton als Eigentümerin der zwischen der Minerva- und der Neptunstrasse liegenden Parzellen Nr. 2789 (1270 m2) und Nr. 2790 (4407 m2), auf denen das Pfarrhaus, zwei Wohnhäuser, ein Lagergebäude sowie die St. Antonius-Kirche stehen. Nach dem vom Bundesamt für Verkehr genehmigten Projekt soll auf den Grundstücken der Kirchenstiftung der sogenannte Startschacht erstellt werden, von welchem aus der S-Bahn-Tunnel vorgetrieben werden soll. Für den Bau dieses 30 m tiefen Schachtes und der notwendigen Verankerung beanspruchen die Bundesbahnen vorübergehend Teilflächen von 1830 m2 (Schacht) bzw. von 3010 m2 (Erdanker) und zwar für eine Zeit von 70 bzw. 17 Monaten. Definitiv enteignet werden sollen ein Tunnelbau- und ein Eisenbahnbetriebsrecht. Die Katholische Kirchenstiftung St. Anton erhob Einsprache gegen die vorübergehende Enteignung und verlangte eine Änderung des Projektes in dem Sinne, dass der Startschacht auf dem ca. 100 m entfernten Artergut der Stadt Zürich zu errichten sei, da bei Verwirklichung des Auflageprojektes die unter Denkmalschutz stehende St. Antonius-Kirche gefährdet und der von der Stiftung geplante und bereits bewilligte Bau eines neues Kirchenzentrums verzögert werde. An der Einigungsverhandlung ersuchten die Bundesbahnen um vorzeitige Besitzeinweisung. Die Enteignete widersetzte sich diesem Begehren. Der stellvertretende Präsident der Schätzungskommission wies das Gesuch der Enteignerin zur Zeit ab. Auf Beschwerde der Bundesbahnen hin gestattet das Bundesgericht diesen die vorzeitige Inbesitznahme der fraglichen Grundstücke.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 76
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
EntG kann der Enteigner jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden (Abs. 1). Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist (Abs. 4 Satz 1). Ist indessen über Einsprachen gegen die Enteignung
BGE 110 Ib 52 S. 54

und über Begehren nach den Art. 7
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
-10
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 10 - Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.
EntG noch nicht rechtskräftig entschieden, darf dem Gesuch nur insoweit entsprochen werden, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachenden Schäden entstehen (Abs. 4 Satz 2). Es ist hier unbestritten, dass dem Unternehmen, wird die vorzeitige Besitzergreifung nicht bewilligt, bedeutende Nachteile erwachsen. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Entschädigungsforderung der Enteigneten trotz der Inbesitznahme noch geprüft werden kann. Streitig ist einzig, ob im vorliegenden Fall auch die dritte - negative - Voraussetzung für die vorzeitige Besitzeinweisung erfüllt sei, nämlich ob infolge der Besitzergreifung keine Schäden entstünden, die bei nachträglicher Gutheissung der erhobenen Einsprache nicht wieder gutgemacht werden könnten.
a) Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, mit den "nicht wieder gutzumachenden Schäden" gemäss Art. 76 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
EntG ("de dommages qui ne pourraient être réparés", "danni irreparabili") sei das Gleiche gemeint wie mit dem in den Art. 87
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
OG und 45 VwVG genannten "nicht wieder gutzumachenden Nachteil"; es gelte daher auch hier die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach als nicht wieder gutzumachende stets nur rechtliche Nachteile, nicht auch tatsächliche in Betracht fielen. Dieser Auffassung ist aus verschiedenen Gründen nicht zu folgen. Einerseits haben die in Art. 87
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
OG und Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG enthaltenen Bestimmungen prozessualer Natur, die sich auf die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides mit staatsrechtlicher bzw. mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde beziehen, nichts oder wenig mit der in Art. 76 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
EntG behandelten materiellen Frage gemeinsam, unter welchen Voraussetzungen die vorzeitige Besitzeinweisung trotz einer noch hängigen Einsprache gewährt werden könne. Andererseits ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 87
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
OG enger als der in Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG umschriebene, und können die beiden daher nicht gleichgesetzt werden (vgl. BGE 98 Ia 328, 98 Ib 286 f. E. 4, BGE 99 Ib 416; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 142, SALADIN, Verwaltungsverfahrensgesetz, S. 171 insbes. N. 7). Schliesslich wird durch die vorzeitige Inbesitznahme in die Nutzungsrechte des Eigentümers eingegriffen und damit stets ein Nachteil rechtlicher Natur bewirkt (wie er in Art. 87
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
OG, nicht aber in Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG verlangt wird). Wäre die Argumentation des Schätzungskommissions-Präsidenten
BGE 110 Ib 52 S. 55

richtig, wonach auch Art. 76 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
EntG nur von rechtlichen Nachteilen spreche, so erwiese sich demnach die vorzeitige Besitzeinweisung in jedem Falle unzulässig, solange über Einsprachen noch nicht rechtskräftig entschieden ist; das ist offensichtlich nicht der Sinn des Gesetzes. Art. 76 Abs. 4 Satz 2 ist vernünftigerweise so auszulegen, dass der tatsächliche Zustand des Grundstücks, das Enteignungsobjekt bildet, in Betracht zu ziehen und zu prüfen ist, zu welchem Eingriff, zu welchen Veränderungen die Inbesitznahme durch den Enteigner führt. Stellt sich heraus, dass der Eingriff irreversibel und eine Wiederherstellung des früheren Zustandes praktisch ausgeschlossen ist, so muss die Besitzergreifung vor Erledigung der Einsprachen verweigert werden. In allen anderen Fällen ist sie zu gewähren (ausser wenn das Verfahren in Anwendung von Art. 51
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
EntG ausgesetzt worden ist; vgl. BGE 101 Ib 171 ff.). Übrigens hat das Bundesgericht schon im Entscheid Erben Bertschy-Ringier darauf hingewiesen, dass für die Besitzeinweisung ausschlaggebend sei, ob der frühere Zustand wiederhergestellt werden könne; unbeachtlich sei dagegen, mit welchen Kosten die Wiederherstellung verbunden sei, da nicht der Enteignete, sondern allein der Enteigner das mit der Besitzergreifung verbundene Risiko trage (BGE 108 Ib 491 ff.). b) Tatsächlich weist aber, wie der Schätzungskommissions-Präsident festgestellt hat, der vorliegende Fall eine Besonderheit auf. Zur Diskussion steht nicht der definitive Rechtserwerb für den Tunnelbau und den Eisenbahnbetrieb, sondern die vorübergehende Enteignung für die Erstellung und die Benützung des sogenannten Startschachtes. Objekt der Enteignung ist insoweit nicht das Eigentum, sondern die Nutzung und damit der Besitz der fraglichen Grundstücke (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil vom 1. Juni 1983 i.S. Kresse, E. 3a). Das vorliegende Verfahren hat insofern den selben Gegenstand wie das Einspracheverfahren vor dem Departement. Es fragt sich deshalb, ob die vorzeitige Besitzergreifung - wie auch der Schätzungskommissions-Präsident zu argumentieren scheint - nicht aus dem Grunde zu verweigern sei, weil sie den Einspracheentscheid vorwegnehme. Dies hätte indessen zur Folge, dass die Besitzergreifung - falls Einsprachen noch hängig, aber keine nicht wieder gutzumachenden Schäden zu befürchten sind - gestattet werden müsste, wenn der Enteigner eine endgültige Abtretung verlangt, hingegen zu verweigern wäre, wenn lediglich eine vorübergehende Inanspruchnahme, also ein geringerer Eingriff in die Rechte des Enteigneten vorgesehen ist. Ein solches
BGE 110 Ib 52 S. 56

- unsinniges - Ergebnis lag klarerweise nicht in der Absicht des Gesetzgebers, der 1971 unter der Voraussetzung, dass die Rechte des Enteigneten gesichert seien, die Errichtung öffentlicher Werke erleichtern wollte (vgl. BGE 105 Ib 202 E. 2). Das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung, das im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Enteignung eingereicht wird, ist daher nicht anders zu behandeln als jenes, das der Enteigner im Verfahren um eine endgültige Abtretung stellt.
2. Es bleibt zu prüfen, ob durch die Inbesitznahme der Grundstücke der Enteigneten und den Bau des Startschachtes Schäden entstehen könnten, die im Falle einer Projektänderung nach Gutheissung der Einsprache im oben dargelegten Sinne nicht wieder gutzumachen wären. Dass für die Erstellung des Schachtes ein altes Gebäude (Lagerhaus) abgebrochen werden muss, ist vom Präsidenten der Schätzungskommission zu Recht als unter den konkreten Umständen unerheblich bezeichnet worden, da dieses auch dem Bauvorhaben der Enteigneten selbst hätte weichen müssen. Wird das erarbeitete Sicherheitskonzept eingehalten und erfolgt die Bauausführung mit der notwendigen Sorgfalt, so besteht nach Ansicht des vom Bundesgericht beigezogenen Experten keine Gefahr, dass an den Gebäuden, insbesondere an der unter Denkmalschutz stehenden St. Antonius-Kirche, Schäden entstünden. Im weiteren hat der Experte dargelegt, dass bei Gutheissung der Einsprache der frühere Zustand der Grundstücke ohne weiteres wiederhergestellt werden könnte. Die aus Rühlbeton erstellten Schachtwände könnten - falls die Enteignete den Schacht nicht in ihr Bauvorhaben einbeziehen will - etappenweise abgebrochen werden, der Schacht könnte mit dem durch Beimischung von Zement oder ungelöschtem Kalk stabilisierten Aushubmaterial wieder aufgefüllt und dadurch innert kurzer Zeit die gleiche Festigkeit des Bodens wie vor dem Schachtbau erreicht werden. Auch wäre es möglich, die Verankerungskabel wieder zu entfernen; doch führen diese zu einer Befestigung des Untergrundes und könnten daher auch für die geplanten Neubauten der Enteigneten nützlich sein. Nicht wieder gutzumachende Schäden sind jedenfalls nach dem Experten nicht zu befürchten. Da das Bundesgericht in technischen Fragen an die Auffassung seiner Gutachter gebunden ist, sofern sich diese nicht als offensichtlich widersprüchlich erweist oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (BGE 101 Ib 408, BGE 94 I 291), ist hier gestützt auf die Expertise festzustellen,
BGE 110 Ib 52 S. 57

dass auch die in Art. 76 Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
Satz 2 EntG umschriebene Voraussetzung für die vorzeitige Besitzeinweisung erfüllt ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und den Schweizerischen Bundesbahnen die vorzeitige Inbesitznahme der Parzellen der Enteigneten zu gewähren.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 110 IB 52
Date : 04. April 1984
Published : 31. Dezember 1985
Source : Bundesgericht
Status : 110 IB 52
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Vorzeitige Besitzeinweisung bei vorübergehender Enteignung. Nicht wieder gutzumachende Schäden im Sinne von Art. 76 Abs.


Legislation register
EntG: 7  10  51  76
OG: 87
VwVG: 45
BGE-register
101-IB-171 • 101-IB-405 • 105-IB-197 • 108-IB-489 • 110-IB-52 • 94-I-286 • 98-IA-326 • 98-IB-282 • 99-IB-413
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
dispossessed • precautionary seizure • federal court • temporary expropriation • circle • immission • [noenglish] • conservation of ancient monuments • question • use • decision • request for juridical assistance • request to an authority • examinator • expert • object of expropriation • expropriation • warehouse • object • tunnel
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