109 III 102
29. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 13. Oktober 1983 i.S. M. (Rekurs)
Regeste (de):
- Pfändung einer bestrittenen Forderung.
- Verlangt ein Gläubiger die Pfändung der Forderung, welche der Schuldnerin aus Unterstützungspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. 2 Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
Regeste (fr):
- Saisie d'une créance contestée.
- Lorsqu'un créancier requiert la saisie de la créance que possède la débitrice contre son conjoint du chef de son devoir d'assistance dans l'accomplissement de l'obligation d'entretien prévue à l'art. 278 al. 2 CC, et que cette créance est contestée, l'Office doit saisir ladite créance, en tant que créance contestée, selon les indications du créancier, sans égard au minimum vital des époux.
Regesto (it):
- Pignoramento d'un credito contestato.
- Se il creditore chiede il pignoramento della pretesa della debitrice verso suo marito relativo all'obbligo d'assistenza secondo l'art. 278 cpv. 2 CC e se questo credito è contestato, l'ufficio d'esecuzione deve pignorarlo in quanto credito contestato, secondo le indicazioni del creditore, senza riguardo al minimo vitale dei coniugi.
Sachverhalt ab Seite 103
BGE 109 III 102 S. 103
Mit Urteil vom 25. November 1975 schied das Bezirksgericht Pfäffikon die Ehe zwischen Fritz M. und Martha M. Die jüngste Tochter, Claudia, wurde unter die elterliche Gewalt der Mutter, die beiden älteren, Christina und Katharina, unter jene des Vaters gestellt. Der Vater hatte für Claudia einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- zu bezahlen, die Mutter wurde ihrerseits verpflichtet, an den Unterhalt von Christina und Katharina je Fr. 100.-- monatlich zu leisten. Mit Entscheid vom 23. Mai 1980 bewilligte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur die Adoption von Claudia M. durch deren Stiefvater Reto F. Damit entfiel die Unterhaltspflicht von Fritz M. gegenüber Claudia, wogegen jene von Martha F. gegenüber Christina und Katharina bestehen blieb. Am 3. Mai 1982 liess M. seine ehemalige Ehefrau für ausstehende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'793.80 betreiben (Betreibung Nr. 310/82 des Betreibungsamtes Schanfigg). Am 9. Juli 1982 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung. Dabei pfändete es einen Personenwagen der Schuldnerin mit einem Schätzungswert von Fr. 300.-- und stellte im weiteren fest, dass keine anderen pfändbaren Vermögenswerte vorlägen. Mit Schreiben vom 21. September 1982 ersuchte M. das Betreibungsamt Schanfigg, gestützt auf die eheliche Beistandspflicht des Ehemannes gemäss Art. 278 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
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1 | Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
2 | Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. |
BGE 109 III 102 S. 104
als bestrittene Forderung der Schuldnerin gegen ihren Ehemann zu pfänden. In Ausführung dieses unangefochtenen Entscheides prüfte das Betreibungsamt die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Eheleute F. Dabei stellte es fest, dass Reto F. ein jährliches Einkommen von Fr. 29'400.-- erziele, wogegen sein Existenzminimum auf Fr. 29'370.-- festzusetzen sei. Weiter hielt es fest, dass der betriebenen Ehefrau nebst der Führung des Haushalts keine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Schliesslich setzte es den pfändbaren Beitragsanspruch auf Fr. 50.-- pro Monat bzw. Fr. 600.-- pro Jahr fest. M. zog diese Verfügung an die Aufsichtsbehörde weiter und verlangte, dass "bei Reto F. zugunsten der Ehefrau aus Unterstützungspflicht ein Anspruch in der Höhe von jährlich Fr. 3'057.60 einzupfänden sei, gegebenenfalls als bestrittene Forderung". Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juli 1983 ab. Mit fristgerecht erhobenem Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt M. die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Anordnung der erforderlichen Anweisungen, damit im hängigen Pfändungsverfahren gegen Martha F. bei deren Ehemann ein jährlicher Betrag von Fr. 3'057.60 gepfändet werde. Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Martha F. beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. September 1983 die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Betreibungsamt Schanfigg hat auf die Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die kantonale Aufsichtsbehörde schreibt in ihrer Vernehmlassung, sie habe bereits in ihrem Entscheid vom 15. November 1982 über die Grundsätze beim Vorgehen bezüglich der Pfändung der Forderung, die der Betriebenen gestützt auf Art. 278 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
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1 | Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
2 | Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. |
BGE 109 III 102 S. 105
Ermessensbetätigung kritisiere, könne darauf in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Diese Bemerkungen sind an und für sich zutreffend. Immerhin ist zu prüfen, ob der damalige Entscheid der Aufsichtsbehörde gegen eine Vorschrift verstiess, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse eines unbestimmten Kreises Dritter aufgestellt worden und daher schlechthin zwingend ist. In diesem Fall wäre der Entscheid nichtig, was jederzeit festgestellt werden kann (BGE 105 III 70 E. 2 mit Verweisen).
2. Nach Art. 278 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
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1 | Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
2 | Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: |
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1 | Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: |
1 | Klagen nach Artikel 107 Absatz 5; |
2 | Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat. |
2 | Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen. |
3 | Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt. |
4 | Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...233 |
5 | Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein. |
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1 | Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein. |
2 | Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.268 |
3. Etwas anderes gilt nur, wenn die Forderung, deren Pfändung verlangt wird, eine Lohnforderung oder eine andere periodische Leistung betrifft, die dem Unterhalt des Schuldners und seiner
BGE 109 III 102 S. 106
Familie im Sinne von Art. 93
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
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1 | Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
2 | Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. |
3 | Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. |
4 | Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.211 |
4. Die Forderung, welche die Ehefrau gegen ihren Ehemann aus Art. 278 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
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1 | Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
2 | Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
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1 | Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
2 | Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. |
3 | Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. |
4 | Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.211 |
5. Durch die Anweisung an das Betreibungsamt, den Umfang der dem Ehemann gemäss Art. 278 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
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1 | Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
2 | Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. |
BGE 109 III 102 S. 107
Forderung zu pfänden und es diesem zu überlassen, diese Forderung im Rahmen von Art. 131
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein. |
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1 | Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein. |
2 | Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.268 |
6. Da es einzig dem Richter zusteht, die finanziellen Möglichkeiten des Ehemannes der Betriebenen zu schätzen und so den Umfang der ihm gemäss Art. 278 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
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1 | Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
2 | Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. |
Dispositiv
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. Juli 1983 und die vom Betreibungsamt Schanfigg am 14. Mai 1983 in der Betreibung Nr. 310/82 vorgenommene Pfändung werden aufgehoben. Das Betreibungsamt Schanfigg wird angewiesen, die Forderung aus Unterstützungspflicht für ein Jahr von Martha F. gegen ihren Ehemann Reto F. im Betrage von Fr. 3'057.60 im Sinne einer bestrittenen Forderung zu pfänden.