Urteilskopf

109 Ib 214

38. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. Dezember 1983 i.S. Fischpacht-Vereinigung Oberaargau, Aqua Viva und Schweizerischer Bund für Naturschutz gegen Elektrizitätswerke Wynau und Regierungsrat des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 215

BGE 109 Ib 214 S. 215

Die Elektrizitätswerke Wynau beabsichtigen, die Stromproduktion ihrer an der Aare gelegenen Wasserkraftwerke Wynau/Schwarzhäusern zu erhöhen. Ihr Projekt sieht vor, das Werk Wynau durch einen Neubau von Wehr und Maschinenhaus mit zwei Rohrturbinen zu ersetzen und das Aarebett unterhalb der Anlage auf einer Länge von ca. 4,5 km durch Ausbaggerung um rund 3 m zu senken. Das Werk Schwarzhäusern soll als Zusatz- beziehungsweise Reserveanlage beibehalten werden. Durch die projektierte Neuanlage könnte die mittlere Jahresproduktion an Elektrizität von 82 Mio. kWh auf 162 Mio. kWh erhöht werden; die Produktion würde somit gegenüber der bestehenden Anlage nahezu verdoppelt. Gegen ein unter anderem beim Regierungsrat des Kantons Bern eingereichtes Konzessionsgesuch erhoben die Fischpacht-Vereinigung Oberaargau, die Arbeitsgemeinschaft zum Schutze der Aare und der Naturschutzverein Oberaargau Einsprache. Als zuständige Behörde erteilte die Forstdirektion des Kantons Bern am 1. Juni 1982 die fischereirechtliche Bewilligung. Die Einsprachen wies sie ab, soweit sie gegen die Erteilung der Bewilligung gerichtet waren; sie schützte sie jedoch hinsichtlich einzelner Massnahmen zur bestmöglichen Erhaltung des ursprünglichen Fischbestandes. Demzufolge versah sie die fischereirechtliche Bewilligung mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen. Die drei Organisationen beschwerten sich über die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung beim Regierungsrat des Kantons Bern. Dieser wies die Beschwerden mit Beschluss vom 26. Januar
BGE 109 Ib 214 S. 216

1983 ab, soweit er darauf eintrat, und bestätigte den Entscheid der Forstdirektion. Die Fischpacht-Vereinigung Oberaargau, die Aqua Viva sowie der Schweizerische Bund für Naturschutz führen mit Eingabe vom 2. März 1983 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie machen im wesentlichen eine Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über Fischerei sowie Natur- und Heimatschutz geltend. Sie beantragen unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) (Anerkennung der Beschwerdelegitimation der Fischpacht-Vereinigung Oberaargau gemäss Art. 103 lit. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
OG.) b) (Grundsätzliche Bejahung der Beschwerdelegitimation der Aqua Viva und des Schweizerischen Bundes für Naturschutz nach Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG i.V.m. Art. 103 lit. c
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
OG zur Anfechtung einer fischereirechtlichen Bewilligung i.S.v. Art. 24 FG.) Die Beschwerdegegnerin wendet indessen ein, die Aqua Viva und der Schweizerische Bund für Naturschutz seien im kantonalen Verfahren nicht Partei gewesen, weshalb in bezug auf diese Organisationen mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Dieser Einwand ist unbegründet. Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG sieht die Beschwerdemöglichkeit gesamtschweizerischer Organisationen nur auf eidgenössischer Ebene vor. Zwar hat das Bundesgericht kürzlich den Grundsatz, wonach das kantonale Recht den gemäss Art. 103 lit. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
OG Beschwerdeberechtigten dieselben Parteirechte wie das Bundesrecht zu gewähren hat, auf die gemäss Art. 103 lit. c
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
OG Legitimierten ausgedehnt (BGE 107 Ib 175 E. 3; vgl. auch BGE 104 Ib 248 E. 4, 379/380 E. 2). Doch schreibt Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG nicht vor, dass die dort genannten Beschwerdeberechtigten den Instanzenzug im kantonalen Verfahren einzuhalten hätten. Diese Vorschrift verlangt in Verbindung mit Art. 98 lit. g
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
OG nur die Letztinstanzlichkeit des angefochtenen kantonalen Entscheids. Wer in einem solchen Fall den kantonalen Instanzenzug durchlaufen hat, ist bei der Sonderregelung von Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG nicht entscheidend (BGE 100 Ib 453 E. 4; AUGUSTIN MACHERET, La qualité pour recourir: Clef de la juridiction constitutionnelle, ZSR 94/1975 II, S. 185/186;
BGE 109 Ib 214 S. 217

vgl. ENRICO RIVA, Die Beschwerdebefugnis der Natur- und Heimatschutzvereinigungen im Schweizerischen Recht, Diss. Bern 1980, S. 105/106).
3. a) Das Bundesgesetz über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 bezweckt unter anderem, die Fischgewässer zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen und sie vor schädlichen Einwirkungen zu schützen (Art. 2 lit. a FG). Diesem Zweck dienen namentlich die im "4. Abschnitt: Schutz der Lebensräume" enthaltenen Art. 22 bis 26 FG. So sind nach Art. 22 die als Laichstätten oder Aufzuchtgebiete dienenden Naturufer und Pflanzenbestände, insbesondere die Schilfgebiete, zu erhalten. Art. 23 FG ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften über den Schutz der Fischnährtiere zu erlassen. Art. 24 FG unterstellt technische Eingriffe in die Gewässer der Bewilligungspflicht. Die beiden nachfolgenden Artikel schreiben Massnahmen für Neuanlagen (Art. 25 FG) und solche für bestehende Anlagen (Art. 26 FG) vor. Dabei gelten Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, als Neuanlagen (Art. 24 Abs. 3 FG).
b) Das streitige Projekt sieht im wesentlichen vor, das Kraftwerk Wynau unter Belassung des Werks Schwarzhäusern durch ein neues Wehr mit Maschinenhaus und zwei Rohrturbinen zu ersetzen und das Aarebett unterhalb der Anlage auf eine Länge von rund 4,5 km um durchschnittlich mehr als 3 m tiefer zu legen. Es handelt sich somit jedenfalls um die Erweiterung eines bestehenden Werks, die nach Art. 24 Abs. 3 FG als Neuanlage gilt. Sie ist daher nach Art. 25 FG zu beurteilen, was der Regierungsrat richtigerweise getan hat. Weshalb dabei auch Art. 26 FG herangezogen werden sollte, wie das die Beschwerdegegnerin verlangt, ist nicht ersichtlich.
4. Art. 25 FG lautet wie folgt:
"Art. 25 Massnahmen für Neuanlagen
1 Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung im Sinne von Artikel 24 zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, a. günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich - der Mindestabflussmenge bei Wasserentnahmen, -ableitungen und -speicherungen;
- der Ausbildung des Durchflussprofils;
- der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen;
- der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe;

BGE 109 Ib 214 S. 218

- der Wassertiefe und -temperatur;
- der Fliessgeschwindigkeit;
b. die freie Fischwanderung sicherzustellen;
c. die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen;
d. zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen geschädigt werden. 2 Lassen sich bei den vorgesehenen Veränderungen der Gewässer oder ihres Wasserhaushalts, der Wasserläufe sowie der Ufer und des Grundes der Seen keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 2 verhindern können, so ist der Entscheid von einer Abwägung der Gesamtinteressenlage abhängig zu machen. 3 Die in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen sind bereits bei der Ausarbeitung der betreffenden Projekte festzulegen." Der Neubau von Wehr- und Maschinenanlage mit Beckenpass und Aalleiter dürfte sich hinsichtlich Fischwanderung und Verletzungsgefahr eher günstig und damit im Sinne der Vorschriften von Art. 25 Abs. 1 lit. b und d FG auswirken. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob die Ausbaggerung unterhalb des Wehrs mit den Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 lit. a und c vereinbar ist, und, falls das nicht zutreffen sollte, ob die Abwägung der Gesamtinteressenlage die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung nach Art. 25 Abs. 2 FG rechtfertigt.

5. a) Die Ausbaggerung des Aarebetts gemäss Konzessionsprojekt vom März 1981 stellt unbestrittenermassen eine schwerwiegende Beeinträchtigung von Interessen der Fischerei im Sinne von Art. 2 FG dar. Gemäss dem fischereibiologischen Gutachten, das der Experte Heinz Marrer im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 1981 erstattet hat, muss als Folge der Ausbaggerung mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung der betroffenen Strecke als Fischgewässer von bis zu 10 Jahren gerechnet werden. Hinzu kommen bleibende fischereiwirtschaftliche Schäden sowie ideelle Werteinbussen, welche die Fischerei durch die Veränderung eines in seiner Art einmaligen Flusslaufs hinzunehmen hat. Das ausgebaggerte Flussbett und die dadurch zum Teil stark verminderte Strömung werden die natürliche Fortpflanzung der Edelfische erschweren. Fischereibiologisch wird sich die Flussstrecke von einer Äschenregion in eine Barbenregion umwandeln. Sie wird mit andern Worten die Lebensbedingungen der Edelfische zugunsten weniger edler Fische verschlechtern. So muss damit gerechnet werden, dass die Äsche nach der Ausbaggerung in jenem Gebiet ganz verschwinden wird. Die Lebensräume dieses Fischs sind in
BGE 109 Ib 214 S. 219

der Schweiz von wenigen Ausnahmen abgesehen zerstört worden. Die projektierte Ausbaggerung hat somit eine schwerwiegende Beeinträchtigung der als Laichstätten und Aufzuchtgebiete dienenden Naturufer und Pflanzenbestände zur Folge, deren Schutz Art. 22 FG ausdrücklich bezweckt. b) Die kantonalen Behörden haben die fischereirechtliche Bewilligung mit verschiedenen Auflagen und Bedingungen verbunden, um die Beeinträchtigung der Interessen der Fischerei möglichst gering zu halten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verletzt der angefochtene Entscheid die Vorschrift von Art. 25 Abs. 3 FG offensichtlich nicht, weil die in der Bewilligung der Forstdirektion enthaltenen Auflagen und Bedingungen nicht ausdrücklich im Dispositiv wiederholt werden. Der Regierungsrat hat den Entscheid der Forstdirektion ausdrücklich bestätigt und damit auch die Auflagen und Bedingungen der Forstdirektion bekräftigt; die definitive Formulierung der zu ergreifenden Massnahmen hat er überdies dem Konzessionsverfahren vorbehalten.
6. Lassen sich bei den vorgesehenen Veränderungen der Gewässer oder ihres Wasserhaushalts, der Wasserläufe sowie der Ufer und des Grundes der Seen keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Art. 2 FG verhindern können, so ist der Entscheid von einer Abwägung der Gesamtinteressenlage abhängig zu machen (Art. 25 Abs. 2 FG). a) Die nach Art. 25 Abs. 2 FG vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressenlage ist eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 104 lit. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
OG, die das Bundesgericht grundsätzlich frei prüft. Es auferlegt sich dabei jedoch eine gewisse Zurückhaltung, da es einen bestimmten Beurteilungsspielraum der kantonalen Behörden respektiert, die den örtlichen und persönlichen Verhältnissen näher stehen als das Bundesgericht (BGE 108 Ib 181 E. 1a; BGE 101 Ib 367 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 102 Ib 79 E. 4a). Dieser Beurteilungsspielraum umfasst im vorliegenden Fall nicht nur die Würdigung der Auswirkungen der projektierten Anlage auf die Landschaft; sie betrifft auch die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung des geplanten Elektrizitätswerks für die von ihm versorgte Region sowie allgemein die kantonale Energiepolitik. b) Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der streitigen Neuanlage des Kraftwerks Wynau besteht darin, die Wasserkraft der Aare besser auszunützen und so die Gemeinden und kommunalen Genossenschaften des Einzugsgebiets, die Träger der
BGE 109 Ib 214 S. 220

EWW sind, vermehrt mit eigener Elektrizität zu versorgen. Bis zum Zweiten Weltkrieg vermochte die Anlage den Elektrizitätsbedarf des Versorgungsgebiets noch fast vollständig zu decken. Heute beträgt der Deckungsgrad der bestehenden Anlage nur noch 20%. Das umstrittene Projekt ermöglicht rund eine Verdopplung der mittleren Jahresproduktion von 82 Mio. kWh auf 162 Mio. kWh. Der Deckungsgrad des Elektrizitätsbedarfs im Versorgungsgebiet wird dadurch auf rund 40% erhöht. Die Kostenberechnung verspricht einen verhältnismässig günstigen Strompreis für den Verbraucher. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Varianten ohne Ausbaggerung lassen bei einem höheren Strompreis mittlere Jahresproduktionen von lediglich 85, 90 oder 100 Mio. kWh erwarten. Die im Konzessionsprojekt vorgesehene Senkung des Aarebetts bringt somit rund 60 Mio. kWh elektrischer Energie. Eine von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Zwischenvariante rechnet mit einer mittleren Jahresproduktion von 143 Mio. kWh, bedingt aber noch immer eine Senkung des Aarebetts auf einer Strecke von 3,5 km. Auch eine reduzierte Ausbaggerung dieses Ausmasses würde einen erheblichen technischen Eingriff in den natürlichen Lauf der Aare darstellen. Seine Auswirkungen wären im Vergleich zu jenen des Konzessionsprojekts - auf einer etwa um einen Viertel gekürzten Strecke - dieselben. c) Der projektierten Ausbaggerung des Aarebetts stehen verschiedene öffentliche Interessen entgegen. aa) Keiner näheren Prüfung bedarf die Argumentation der am Verfahren Beteiligten über die Fragen des Gewässerschutzes und der Kühlung des projektierten Kernkraftwerks Graben. Zwischen der projektierten Anlage und der Verbesserung der Wasserqualität der Aare besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. Was die Flusswasserkühlung von Kernkraftwerken betrifft, so haben die zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden dieses Kühlsystem für Kernkraftwerke an Rhein und Aare für die Zukunft abgelehnt (Lagebericht über die Auswirkungen der Kühlung thermischer Kraftwerke auf die Gewässer, Schriftenreihe des Bundesamtes für Energiewirtschaft, Studie Nr. 21, 1981, S. 13). bb) Die Interessen der Fischerei, die namentlich in den Art. 2 lit. c, 22 und 25 Abs. 1 FG im hier wesentlichen Zusammenhang bundesgesetzlich zum Ausdruck kommen, sind bereits gewürdigt worden (E. 5a). Insoweit ist anzuerkennen, dass die Beeinträchtigung der Forellenfischerei durch den Einsatz von Jungfischen gemildert werden kann. Ins Gewicht fällt jedoch vor allem, dass
BGE 109 Ib 214 S. 221

die Äsche voraussichtlich in diesem Flussabschnitt vollständig verschwinden wird. cc) Neben dem spezialgesetzlichen Schutz der Fische ist eine generelle Vorschrift zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt in Art. 18 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG enthalten. Danach ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Satz 1). Die Senkung des Unterwasserspiegels hat auf einen Teil der Brutvögel ungünstige Auswirkungen. So muss gemäss dem zweiten, vom Experten Heinz Marrer im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten Gutachten vom 24. September 1981 damit gerechnet werden, dass der Flussuferläufer und der Eisvogel, die beide in der Schweiz selten geworden sind, sowie die Wasseramsel und die Bergstelze verschwinden werden. Das Naturschutzinspektorat des Kantons Bern stellt zwar eine günstigere Prognose. Das ändert jedoch nichts daran, dass die genannten Vogelarten in dieser Region vom Aussterben bedroht sind; das ist nach Art. 18 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG entscheidend. Alle vier Vogelarten sind im Anhang II des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume vom 19. September 1979 unter den streng geschützten Tierarten aufgeführt (AS 1982 I 821: Flussuferläufer; 822: Eisvogel und Wasseramsel sowie die unter die Motacillidae fallende Bergstelze). dd) Nach Art. 21
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 21 - 1 Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
1    Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2    Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.66
NHG darf die Ufervegetation der öffentlichen Gewässer weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Die Senkung des Wasserspiegels unterhalb der Kraftwerkanlage wird gemäss zweitem Gutachten Marrer vom 24. September 1981 tendenziell eine Umwandlung der vorhandenen Vegetationseinheiten in die nächsttrocknere Pflanzengesellschaft einleiten. Die tiefgreifendsten Änderungen werden im Auenwald "Chly Aarli" und auf den beiden Inseln festzustellen sein. Doch lassen sich die negativen Auswirkungen nach Ansicht des Experten durch vereinzelte Massnahmen wie die Schaffung einer neuen Insel und die Senkung des Gebiets "Chly Aarli" mildern. ee) Gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 22 - 1 Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
1    Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
2    Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören.
3    Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind.29
4    ...30
5    Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge.31
des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (WRG) sind bei der Anlage von Wasserwerken die Naturschönheiten zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Diese lange vor der Schaffung von
BGE 109 Ib 214 S. 222

Verfassungsartikel und Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz entstandene Vorschrift des Bundesrechts drückt das gewichtige öffentliche Interesse aus, das der Bundesgesetzgeber schon anfangs dieses Jahrhunderts der Schonung und dem Schutz der Naturschönheiten beimass. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission hat am 5. Juli 1982 zum streitigen Konzessionsprojekt Stellung genommen. In ihrem Bericht hielt sie im wesentlichen fest, dass die Staustrecke oberhalb der Anlage nicht verändert werde, dass der Neubau des Kraftwerks selbst gegenüber der bestehenden Anlage eine Verbesserung bewirke und dass die Aarebettvertiefung unterhalb der Anlage bis Wolfwil wenig Augenfälliges ändere. Dagegen würden nach Ansicht der Kommission im Abschnitt "Cher" bei Wolfwil bis Murgenthal mit der Ausbaggerung und Tieferlegung des Aarebetts völlig neue Verhältnisse geschaffen, indem die ursprüngliche Unberührtheit und die ungezähmte Wildheit von Fluss und Landschaft weitgehend geopfert würden. Bei diesem einzigartigen Streckenabschnitt handle es sich neben den kurzen Strecken bei Aarburg und bei Brugg um den letzten, noch unberührten Aarelauf im Mittelland. Auf der andern Seite trage die aus der Senkung des Flussbetts folgende Mehrproduktion an elektrischer Energie nicht entscheidend zur nationalen Lösung des Energieproblems bei. Unter diesen Umständen sei jede Ausbaggerung und Veränderung der Flussstrecke unterhalb Wolfwil abzulehnen. Im übrigen sei der Ausbau zu begrüssen. Der Auffassung der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission kommt insofern besondere Bedeutung zu, als sie in Fragen des Natur- und Heimatschutzes vom Gesetz bezeichnete Expertin der Eidgenossenschaft ist (Art. 7
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7 - 1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
und 8
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 8 - Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
NHG). Der Regierungsrat teilt die Ansicht der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission insoweit, als er ausdrücklich anerkennt, dass der noch natürliche Flussabschnitt mit grossen Wirbeln und Stromschnellen Seltenheitswert besitzt und das Landschaftsbild unter der Ausbaggerung leiden würde. So hebt er vor allem die Herabsetzung der Fliessgeschwindigkeit hervor, die das Landschaftsbild trivialisiere und der Aarestrecke den Charakter eines träge dahinfliessenden Flusses gebe. Der Augenschein hat die Richtigkeit der vorstehend wiedergegebenen Charakterisierung der Landschaft und der Folgen der Ausbaggerung bestätigt. Namentlich der Vergleich zwischen der Staustrecke oberhalb der Anlage und dem Abschnitt zwischen Wolfwil
BGE 109 Ib 214 S. 223

und Einmündung der Murg hat den besonderen Reiz dieser noch natürlichen, mit einem turbulenten Fliessgewässer durchzogenen Landschaft augenfällig gezeigt, die im übrigen von zahlreichen Bergstelzen und Wasseramseln belebt war. Der für Naturschutzfragen zuständige Vertreter der Bundesverwaltung bezeichnete diese Flusslandschaft als geomorphologisches und ökologisches System von nationaler Bedeutung, dessen Inventarisierung zurzeit geprüft werde.
7. Bei der Abwägung der Gesamtinteressenlage nach Art. 25 Abs. 2 FG mass der Regierungsrat der Erhöhung der jährlichen Elektrizitätsproduktion von 82 Mio. kWh auf 162 Mio. kWh nach Verwirklichung des Konzessionsprojekts ein gewichtiges öffentliches Interesse zu. Das ist jedenfalls beim Beurteilungsspielraum, der ihm in Fragen der kantonalen Energiewirtschaft und Energiepolitik zusteht (vgl. E. 6a), nicht zu beanstanden. Ebenso durfte er die vorgesehenen Massnahmen zur Milderung der Beeinträchtigungen sowie die Vorteile der Neuanlage des Kraftwerks selbst positiv berücksichtigen. Was er jedoch als zuwenig gewichtig in die Abwägung einbezogen hat, ist das überragende Allgemeininteresse an der Erhaltung der einzigartigen Aarelandschaft zwischen Wolfwil und der Einmündung der Murg. Das Interesse an der Erhaltung dieses Landschaftsabschnitts mit seiner Fauna und Flora überwiegt selbst ein gewichtiges Interesse an der Verbesserung der regionalen Energieversorgung. Der angefochtene Entscheid, mit dem die fischereirechtliche Bewilligung des Vorhabens gemäss Konzessionsprojekt geschützt wurde, verletzt somit Bundesrecht. Er ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, ohne dass auf die weitere Argumentation der Beschwerdeführer eingegangen werden müsste.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 109 IB 214
Datum : 06. Dezember 1983
Publiziert : 31. Dezember 1983
Quelle : Bundesgericht
Status : 109 IB 214
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 12 NHG; Beschwerderecht gesamtschweizerischer Organisationen. Art. 98 lit. g OG; Letztinstanzlichkeit. Art. 12 NHG


Gesetzesregister
NHG: 7 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7 - 1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
8 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 8 - Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
12 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12 - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
18 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
21
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 21 - 1 Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
1    Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2    Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.66
OG: 98  103  104
WRG: 22
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 22 - 1 Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
1    Naturschönheiten sind zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
2    Die Wasserwerke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören.
3    Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind.29
4    ...30
5    Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge.31
BGE Register
100-IB-445 • 101-IB-361 • 102-IB-76 • 104-IB-245 • 107-IB-170 • 108-IB-178 • 109-IB-214
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
augenschein • ausarbeitung • bedingung • beschwerdelegitimation • beurteilung • biotop • bundesgericht • bundesgesetz über den natur- und heimatschutz • bundesgesetz über die fischerei • bundesgesetz über die nutzbarmachung der wasserkräfte • bundesrat • charakter • eidgenossenschaft • energieversorgung • entscheid • erhöhung • ermässigung • ersetzung • fischerei • fischereirechtliche bewilligung • fluss • frage • gemeinde • genossenschaft • gewicht • kantonale behörde • kantonales recht • kantonales verfahren • kernkraftwerk • konzessionsverfahren • landschaft • mass • natur- und heimatschutzkommission • naturschutz • neubau • persönliche verhältnisse • pflanze • pflanzenart • produktion • prüfung • regierungsrat • region • richtigkeit • sachverhalt • sachverständiger • schweizerisches recht • tierart • ufer • ufervegetation • vorteil • wasserkraft • wasserkraftwerk • wasserwerk • weiler • wiese • zahl • zweiter weltkrieg