108 V 183
40. Urteil vom 28. Juni 1982 i.S. B. gegen Ausgleichskasse AGRAPI und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste (de):
- Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
- Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers.
- In casu verneint, weil Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe nachgewiesen.
Regeste (fr):
- Art. 52 LAVS.
- Obligation de l'employeur de réparer le dommage.
- In casu niée, des motifs de nature à justifier ou à excuser le comportement de l'intéressé ayant été établis.
Regesto (it):
- Art. 52 LAVS.
- Obbligo del datore di lavoro di risarcire il danno.
- In casu negato essendo stati provati motivi di giustificazione rispettivamente di discolpa.
Sachverhalt ab Seite 184
BGE 108 V 183 S. 184
A.- B. war Verwaltungsratspräsident, Direktor und seit 1965 Alleinaktionär der Firma B. AG, Photolithos, über die am 18. Mai 1977 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Verlustschein vom 11. Juni 1979 teilte das Konkursamt der Ausgleichskasse AGRAPI mit, dass ihre in der 2. Klasse kollozierte Forderung im Restbetrag von Fr. 75'280.05, bestehend aus paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen, nicht befriedigt werden könne. Gestützt darauf eröffnete die Ausgleichskasse dem B., dass er als Präsident und Direktor der Firma B. AG für paritätische bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 73'936.90 und für die Verwaltungskosten von Fr. 1'210.85, insgesamt somit für die Forderung von Fr. 75'147.75 hafte und diesen Betrag zu ersetzen habe (Verfügung vom 4. Juli 1979).
B.- Gegen diese Verfügung erhob B. Einsprache mit der Begründung, er habe nichts unversucht gelassen, um den Konkurs abzuwenden. Bei der Konkurseröffnung sei die Gesellschaft buchmässig noch nicht überschuldet gewesen. Er sei sogar eine persönliche Bürgschaftsschuld von Fr. 150'000.-- eingegangen und dafür belangt worden. Hätte die konkursamtliche Verwertung der Liegenschaft auch nur annähernd den Buchwert erreicht, so hätten sogar die in der 5. Klasse kollozierten Gläubiger noch weitgehend befriedigt werden können. Daraufhin reichte die Ausgleichskasse Klage gemäss Art. 81 Abs. 3

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
BGE 108 V 183 S. 185
sich auf Fr. 75'147.75. In zeitlicher Hinsicht bestehe die Schadenersatzpflicht für die in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis 30. April 1977 aufgelaufenen Arbeitnehmerbeiträge. Die Beiträge für die Monate Mai und Juni 1977 seien erst mit der Konkurseröffnung am 18. Mai 1977 fällig geworden. Insoweit könne B. kein Verschulden angelastet werden und sei er deshalb nicht haftbar. In diesem Sinne hiess das kantonale Versicherungsgericht die Klage gut.
C.- B. lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichtes sei aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Vorliegen eines Schadens und die rechtswidrige Nichtbefolgung von Vorschriften der AHV-Gesetzgebung werden zwar anerkannt. Dagegen werden das Verschulden und das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen der rechtswidrigen Missachtung von Vorschriften und dem Schaden bestritten. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung erachtet den adäquaten Kausalzusammenhang als gegeben, weil die Aktiengesellschaft Lohnbeiträge abgezogen, diese aber nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet habe, und weil B. verantwortliches Organ der Gesellschaft gewesen sei. Dadurch nämlich seien der Ausgleichskasse Beiträge entgangen und somit ein Schaden erwachsen. Hinsichtlich des Verschuldens verweist das Bundesamt auf die Rechtsprechung, wonach grobe Fahrlässigkeit zu vermuten sei, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn abzieht, sie aber nicht an die Ausgleichskasse weiterleitet. Um diese Vermutung umzustossen, müssten ganz ausserordentliche Umstände vorliegen, welche beweisen würden, dass B. sich in einer derartigen Zwangslage befunden habe, dass er nicht anders hätte handeln können. Trotz der anerkennenswerten Beweggründe müsse ihm grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Schliesslich wirft das Bundesamt die Frage auf, ob der Begriff der groben Fahrlässigkeit überhaupt so streng auszulegen sei, dass er in seinen Wirkungen einer Kausalhaftung gleichkomme.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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Art. 14 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. |
|
a | die Zahlungstermine für die Beiträge; |
b | das Mahn- und Veranlagungsverfahren; |
c | die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; |
d | den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; |
e | ...76.77 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: |
|
a | Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich; |
b | Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich; |
c | Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005150 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Gestützt darauf verfügt sie im Sinne von Art. 81 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |

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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer die paritätischen Beiträge und Verwaltungskosten von rund Fr. 75'000.-- absichtlich nicht termingemäss der Ausgleichskasse bezahlt hat und dass dieser dadurch ein Schaden erwachsen ist. Der Beschwerdeführer begründet dieses fehlbare Verhalten damit, dass er sich angesichts der Liquiditätsschwierigkeiten der Firma B. AG bemüht habe, mit den zur Verfügung gestandenen knappen Mitteln deren "lebenswichtige Verpflichtungen", nämlich die Lohnzahlungen und die Befriedigung gewisser Lieferanten, zu erfüllen, was anderseits dazu geführt habe, dass er u.a. die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse nicht habe begleichen können. Damit stellt sich die Frage, ob besondere Umstände den Beschwerdeführer zu solchem Verhalten berechtigt haben oder es zu entschuldigen vermögen. Der Beschwerdeführer hat seinen Betrieb seit 1954 aus kleinen Anfängen zu einem Unternehmen aufgebaut, das im Jahre 1970 rund 60 Mitarbeiter beschäftigte. Im Zusammenhang mit dem rezessionsbedingten Rückgang des Auftragsvolumens und dem durch die Entstehung technischer Überkapazitäten bewirkten Preiszerfall im graphischen Gewerbe wurde erstmals im Jahre 1973
BGE 108 V 183 S. 188
ein Verlust von gegen Fr. 95'000.-- ausgewiesen. Zu jenem Zeitpunkt war die Firma B. AG offensichtlich noch nicht überschuldet. Als im Jahre 1974 neuerdings Verluste auftraten, bemühte sich der Beschwerdeführer mit Hilfe einer Treuhand-Firma erfolglos um den Verkauf seiner Firma. In der zweiten Hälfte 1975 und im ersten Quartal des Jahres 1976 schöpfte er Hoffnung und nahm u.a. Kontakte zur Beschaffung neuer Kredite auf. Als sich später weitere Schwierigkeiten einstellten, bemühte er sich erneut um den Verkauf seiner Firma. Ferner ging er zu deren Gunsten eine persönliche Solidarbürgschaft in der Höhe von Fr. 150'000.-- ein, für die er nach dem Konkurs bis zum Betrag von Fr. 140'000.-- durch die Bank X belangt worden ist. Demnach hat der Beschwerdeführer in einer für die ganze graphische Branche schwierigen Phase das getan, was vernünftigerweise von einem Unternehmer erwartet werden kann. Darüber hinaus hat er sogar sein nicht in der Firma investiertes privates Vermögen durch Eingehung einer Solidarbürgschaft für die Rettung des Geschäftes eingesetzt, wozu er rechtlich nicht verpflichtet war. Im Bestreben, sein Unternehmen zu erhalten, hat er allerdings zuerst die für dessen Überleben wesentlichen Forderungen der Arbeitnehmer und Lieferanten befriedigt, nicht aber gewisse Beitragsforderungen der Sozialversicherung. Er durfte dabei aber unter den gegebenen Umständen damit rechnen, dass er die Forderung der Ausgleichskasse in dem damals nicht unwahrscheinlichen Fall einer Rettung seiner Firma innert nützlicher Frist würde befriedigen können. Er konnte sich insbesondere darauf stützen, dass die Firma B. AG im Zeitpunkt der Konkurseröffnung buchmässig nicht überschuldet war, und zwar ohne Manipulation oder offensichtliche Fehlbewertung einzelner Positionen. Dass die Erwartungen des Beschwerdeführers sich in der Folge nicht verwirklichten, vermag daran nichts zu ändern. Die Verluste der Zweitklassgläubiger, zu denen auch die Ausgleichskasse gehört, sollen nach den Vorbringen des Beschwerdeführers denn auch darauf zurückzuführen sein, dass eine Liegenschaft, welche ein wichtiges Aktivum bildete, im Zuge der konkursamtlichen Liquidation nur zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis habe verkauft werden können. Diese Behauptung ist nicht nur unbestritten, sie entspricht auch der allgemeinen Erfahrung, wonach auch realistische Schätzungen des Verkehrswertes bei Zwangsverkäufen häufig nicht erreicht werden, weil die Käufer eben wissen,
BGE 108 V 183 S. 189
dass die Zwangsverwertung innerhalb gewisser Fristen durchgeführt werden muss, und sie sich damit in einer wesentlich bessern Lage befinden als bei einem freihändigen Verkauf. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die betreffende Liegenschaft im Schatzungsbericht des Baumeisters R. vom 5. September 1973 mit Fr. 1'600'000.-- bewertet worden war, dagegen in der Bilanz vom 18. Mai 1977 nur mit Fr. 1'440'000.-- figurierte. Daraus ergibt sich folgendes: Wohl stand es nicht im Einklang mit der AHV-Ordnung, dass der Beschwerdeführer absichtlich die fraglichen paritätischen Sozialversicherungsbeiträge der Ausgleichskasse nicht ablieferte. Doch lassen der Beweggrund und die übrigen Umstände, nämlich die nicht zum vorneherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Befriedigung lebenswichtiger Forderungen in der begründeten Meinung, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist später ebenfalls bezahlen zu können, das fehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers als entschuldbar erscheinen. Demzufolge ist die Schadenersatzpflicht zu verneinen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. August 1980 und die Kassenverfügung vom 4. Juli 1979 aufgehoben.