108 II 88
17. Estratto della sentenza del 27 maggio 1982 della II Corte civile nella causa A. contro Dipartimento di giustizia del Cantone Ticino (ricorso di diritto amministrativo)
Regeste (de):
- Art. 260 Abs. 3 ZGB, Art. 105 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 3 ZStV; Streit über die Gültigkeit einer Anerkennung; für den Entscheid zuständige Behörde.
- Es obliegt im Streitfall dem Richter und nicht der Aufsichtsbehörde, darüber zu entscheiden, ob in einer vorläufigen Anerkennungserklärung, die auf einem Formular im Hinblick auf die Eintragung im Anerkennungsregister im Sinne von Art. 105 Abs. 2 ZStV abgegeben worden ist, unter den gegebenen Umständen eine zivilstandsrechtlich gültige Anerkennung zu erblicken ist, wenn der Anerkennende aus unbekannten Gründen das Verfahren nicht weiterverfolgt hat und gestorben ist, bevor dieses in der in Art. 105 Abs. 2 ZStV vorgesehenen Weise zu Ende geführt worden ist.
Regeste (fr):
- Art. 260 al. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. 2 Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275 3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. - Il appartient au juge et non à l'autorité de surveillance de décider en cas de litige, si, compte tenu des circonstances concrètes, une déclaration préliminaire de reconnaissance faite sur une formule prévue pour l'inscription dans le registre des reconnaissances conformément à l'art. 105 al. 2 OEC, peut être considérée comme une reconnaissance valable déployant des effets d'état civil, alors que, pour des raisons ignorées, l'auteur de la déclaration n'a pas continué la procédure et est décédé avant que cette dernière n'ait pu être accomplie selon le mode prévu à l'art. 105 al. 2 OEC.
Regesto (it):
- Art. 260 cpv. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. 2 Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275 3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. 2 Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275 3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 50 - 1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206
1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 a die Geburt eines Kindes, wenn zum Zeitpunkt der Geburt nur zu einem Elternteil ein Kindesverhältnis besteht; b die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklärung des Ehemannes der Mutter geborenen Kindes; c die Anerkennung eines minderjährigen Kindes; cbis die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften; cter die nachträgliche Anmeldung einer zweiten Mutter gemäss Artikel 35 Absatz 6bis; d den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils; dbis den Tod innerhalb des ersten Lebensjahres eines Kindes, wenn kein Kindesverhältnis zu einem zweiten Elternteil besteht; e das Auffinden eines Findelkindes; f die Adoption eines Kindes im Ausland. 2 ...213 3 Die Aufsichtsbehörde teilt den Eingang eines Gesuchs um Anerkennung einer im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe der Kindesschutzbehörde an deren Wohnsitz mit.214 - Compete al giudice e non all'autorità di vigilanza decidere, in caso di contestazione, se in una dichiarazione preliminare di riconoscimento firmata su di un modulo in vista dell'iscrizione nel registro dei riconoscimenti ai sensi dell'art. 105 cpv. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. 2 Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275 3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. 2 Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275 3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
Sachverhalt ab Seite 88
BGE 108 II 88 S. 88
A.- Il 1o settembre 1980 A., cittadino germanico, nato nel 1942, domiciliato a B. (cantone Ticino) sottoscriveva davanti all'ufficiale di stato civile di C. un formulario destinato a documentare il riconoscimento di D., di nazionalità olandese, nato a C. il 3 agosto 1980. Tale formulario contiene essenzialmente le generalità dell'autore del riconoscimento e del bambino. Secondo l'ufficiale di stato civile esso doveva avere carattere provvisorio, in attesa della presentazione di un documento rilasciato da meno di un mese a conferma dei dati personali figuranti negli
BGE 108 II 88 S. 89
atti esibiti e dell'autorizzazione dell'autorità cantonale di vigilanza, indispensabili nel caso di un riconoscimento di paternità da parte di un cittadino straniero. A. era invitato a ripresentarsi per la firma del registro dei riconoscimenti. Il 25 febbraio 1981 egli decedeva, senza essere nuovamente comparso davanti all'ufficiale di stato civile. Il 23 luglio 1981 la Direzione cantonale dello stato civile invitava l'ufficiale dello stato civile di C. ad annotare a margine del registro delle nascite il riconoscimento di D. da parte di A. L'annotazione era eseguita il giorno successivo. Contro la stessa insorgevano con ricorso al Dipartimento cantonale di giustizia E. ed F., nati rispettivamente nel 1970 e nel 1974 dal matrimonio di A. con G. Il 2 ottobre 1981 l'autorità cantonale di vigilanza respingeva il ricorso.
C.- E. ed F., rappresentati dalla madre, hanno interposto ricorso di diritto amministrativo al Tribunale federale. Essi chiedono la cancellazione dell'iscrizione nel registro dei riconoscimenti dello stato civile di C. D. e l'autorità cantonale propongono la reiezione del ricorso. Il Dipartimento federale di giustizia e polizia ritiene che non competeva all'ufficiale di stato civile di procedere all'annotazione marginale del riconoscimento. Il Tribunale federale ha accolto il ricorso ed ha ordinato la cancellazione dell'annotazione del riconoscimento effettuata a margine del registro delle nascite.
Erwägungen
Considerato in diritto:
1. I ricorrenti chiedono la cancellazione dell'iscrizione nel registro dei riconoscimenti. In realtà, è stata eseguita unicamente, secondo l'art. 52 n
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 50 - 1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 |
|
1 | Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 |
a | die Geburt eines Kindes, wenn zum Zeitpunkt der Geburt nur zu einem Elternteil ein Kindesverhältnis besteht; |
b | die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklärung des Ehemannes der Mutter geborenen Kindes; |
c | die Anerkennung eines minderjährigen Kindes; |
cbis | die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften; |
cter | die nachträgliche Anmeldung einer zweiten Mutter gemäss Artikel 35 Absatz 6bis; |
d | den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils; |
dbis | den Tod innerhalb des ersten Lebensjahres eines Kindes, wenn kein Kindesverhältnis zu einem zweiten Elternteil besteht; |
e | das Auffinden eines Findelkindes; |
f | die Adoption eines Kindes im Ausland. |
2 | ...213 |
3 | Die Aufsichtsbehörde teilt den Eingang eines Gesuchs um Anerkennung einer im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe der Kindesschutzbehörde an deren Wohnsitz mit.214 |
...
3. La forma del riconoscimento di paternità davanti all'ufficiale di stato civile è disciplinata dagli art. 102
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 50 - 1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 |
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1 | Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 |
a | die Geburt eines Kindes, wenn zum Zeitpunkt der Geburt nur zu einem Elternteil ein Kindesverhältnis besteht; |
b | die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklärung des Ehemannes der Mutter geborenen Kindes; |
c | die Anerkennung eines minderjährigen Kindes; |
cbis | die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften; |
cter | die nachträgliche Anmeldung einer zweiten Mutter gemäss Artikel 35 Absatz 6bis; |
d | den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils; |
dbis | den Tod innerhalb des ersten Lebensjahres eines Kindes, wenn kein Kindesverhältnis zu einem zweiten Elternteil besteht; |
e | das Auffinden eines Findelkindes; |
f | die Adoption eines Kindes im Ausland. |
2 | ...213 |
3 | Die Aufsichtsbehörde teilt den Eingang eines Gesuchs um Anerkennung einer im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe der Kindesschutzbehörde an deren Wohnsitz mit.214 |
BGE 108 II 88 S. 90
filiazione soltanto con la madre, egli poteva essere riconosciuto da A. (art. 102 cpv. 1
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 50 - 1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 |
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1 | Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 |
a | die Geburt eines Kindes, wenn zum Zeitpunkt der Geburt nur zu einem Elternteil ein Kindesverhältnis besteht; |
b | die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklärung des Ehemannes der Mutter geborenen Kindes; |
c | die Anerkennung eines minderjährigen Kindes; |
cbis | die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften; |
cter | die nachträgliche Anmeldung einer zweiten Mutter gemäss Artikel 35 Absatz 6bis; |
d | den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils; |
dbis | den Tod innerhalb des ersten Lebensjahres eines Kindes, wenn kein Kindesverhältnis zu einem zweiten Elternteil besteht; |
e | das Auffinden eines Findelkindes; |
f | die Adoption eines Kindes im Ausland. |
2 | ...213 |
3 | Die Aufsichtsbehörde teilt den Eingang eines Gesuchs um Anerkennung einer im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe der Kindesschutzbehörde an deren Wohnsitz mit.214 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 50 - 1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 |
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1 | Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 |
a | die Geburt eines Kindes, wenn zum Zeitpunkt der Geburt nur zu einem Elternteil ein Kindesverhältnis besteht; |
b | die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklärung des Ehemannes der Mutter geborenen Kindes; |
c | die Anerkennung eines minderjährigen Kindes; |
cbis | die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften; |
cter | die nachträgliche Anmeldung einer zweiten Mutter gemäss Artikel 35 Absatz 6bis; |
d | den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils; |
dbis | den Tod innerhalb des ersten Lebensjahres eines Kindes, wenn kein Kindesverhältnis zu einem zweiten Elternteil besteht; |
e | das Auffinden eines Findelkindes; |
f | die Adoption eines Kindes im Ausland. |
2 | ...213 |
3 | Die Aufsichtsbehörde teilt den Eingang eines Gesuchs um Anerkennung einer im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe der Kindesschutzbehörde an deren Wohnsitz mit.214 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 50 - 1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 |
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1 | Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 |
a | die Geburt eines Kindes, wenn zum Zeitpunkt der Geburt nur zu einem Elternteil ein Kindesverhältnis besteht; |
b | die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklärung des Ehemannes der Mutter geborenen Kindes; |
c | die Anerkennung eines minderjährigen Kindes; |
cbis | die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften; |
cter | die nachträgliche Anmeldung einer zweiten Mutter gemäss Artikel 35 Absatz 6bis; |
d | den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils; |
dbis | den Tod innerhalb des ersten Lebensjahres eines Kindes, wenn kein Kindesverhältnis zu einem zweiten Elternteil besteht; |
e | das Auffinden eines Findelkindes; |
f | die Adoption eines Kindes im Ausland. |
2 | ...213 |
3 | Die Aufsichtsbehörde teilt den Eingang eines Gesuchs um Anerkennung einer im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe der Kindesschutzbehörde an deren Wohnsitz mit.214 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
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1 | Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
2 | Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275 |
3 | Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 50 - 1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 |
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1 | Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 |
a | die Geburt eines Kindes, wenn zum Zeitpunkt der Geburt nur zu einem Elternteil ein Kindesverhältnis besteht; |
b | die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklärung des Ehemannes der Mutter geborenen Kindes; |
c | die Anerkennung eines minderjährigen Kindes; |
cbis | die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften; |
cter | die nachträgliche Anmeldung einer zweiten Mutter gemäss Artikel 35 Absatz 6bis; |
d | den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils; |
dbis | den Tod innerhalb des ersten Lebensjahres eines Kindes, wenn kein Kindesverhältnis zu einem zweiten Elternteil besteht; |
e | das Auffinden eines Findelkindes; |
f | die Adoption eines Kindes im Ausland. |
2 | ...213 |
3 | Die Aufsichtsbehörde teilt den Eingang eines Gesuchs um Anerkennung einer im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe der Kindesschutzbehörde an deren Wohnsitz mit.214 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 50 - 1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 |
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1 | Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 |
a | die Geburt eines Kindes, wenn zum Zeitpunkt der Geburt nur zu einem Elternteil ein Kindesverhältnis besteht; |
b | die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklärung des Ehemannes der Mutter geborenen Kindes; |
c | die Anerkennung eines minderjährigen Kindes; |
cbis | die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften; |
cter | die nachträgliche Anmeldung einer zweiten Mutter gemäss Artikel 35 Absatz 6bis; |
d | den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils; |
dbis | den Tod innerhalb des ersten Lebensjahres eines Kindes, wenn kein Kindesverhältnis zu einem zweiten Elternteil besteht; |
e | das Auffinden eines Findelkindes; |
f | die Adoption eines Kindes im Ausland. |
2 | ...213 |
3 | Die Aufsichtsbehörde teilt den Eingang eines Gesuchs um Anerkennung einer im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe der Kindesschutzbehörde an deren Wohnsitz mit.214 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 50 - 1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 |
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1 | Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit:206 |
a | die Geburt eines Kindes, wenn zum Zeitpunkt der Geburt nur zu einem Elternteil ein Kindesverhältnis besteht; |
b | die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklärung des Ehemannes der Mutter geborenen Kindes; |
c | die Anerkennung eines minderjährigen Kindes; |
cbis | die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften; |
cter | die nachträgliche Anmeldung einer zweiten Mutter gemäss Artikel 35 Absatz 6bis; |
d | den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils; |
dbis | den Tod innerhalb des ersten Lebensjahres eines Kindes, wenn kein Kindesverhältnis zu einem zweiten Elternteil besteht; |
e | das Auffinden eines Findelkindes; |
f | die Adoption eines Kindes im Ausland. |
2 | ...213 |
3 | Die Aufsichtsbehörde teilt den Eingang eines Gesuchs um Anerkennung einer im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe der Kindesschutzbehörde an deren Wohnsitz mit.214 |
4. Resta tuttavia pur sempre il fatto che la dichiarazione di riconoscimento non è stata iscritta nel registro dei riconoscimenti né può ormai più esservi iscritta, tale documentazione esigendo, accanto alla firma dell'ufficiale di stato civile, quella dell'autore del riconoscimento (art. 105 cpv. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
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1 | Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
2 | Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275 |
3 | Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
|
1 | Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
2 | Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. |
3 | Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
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1 | Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
2 | Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275 |
3 | Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. |
BGE 108 II 88 S. 91
rispetto sarebbe suscettibile di determinare la nullità del riconoscimento stesso. Dalle disposizioni dell'OSC che regolano il riconoscimento davanti all'ufficiale di stato civile, non si può dedurre senz'altro che la mancata iscrizione nel registro dei riconoscimenti abbia come conseguenza la nullità del riconoscimento. Vigente l'art. 303 ora abrogato, l'iscrizione nel registro dello stato civile non aveva effetto costitutivo (HEGNAUER N 89 all'art. 303
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
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1 | Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
2 | Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. |
3 | Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis. |
5. È vero, d'altra parte, che la dichiarazione firmata da A. il 10 settembre 1980 non è stata considerata dall'ufficiale di stato civile come un valido e definitivo riconoscimento, ma solo come un atto preparatorio, in vista della completazione degli atti e dell'iscrizione nel registro dei riconoscimenti, e che si ignorano inoltre le ragioni per le quali A. - debitamente avvertito - ha omesso i passi necessari, dal settembre 1980 al febbraio 1981, per riunire la documentazione richiesta e per procedere alle operazioni ancora in sospeso. Delle ipotesi che si possono formulare (quella, ad esempio, che egli ritenesse non essere necessari ulteriori passi da parte sua o, al contrario, che egli avesse intenzionalmente deciso di non perfezionare l'atto di riconoscimento), nessuna trova conferma negli atti di causa. Giusta l'art. 45
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde. |
|
1 | Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde. |
2 | Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: |
1 | Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter. |
2 | Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter. |
3 | Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit. |
4 | Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen. |
5 | Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen. |
3 | Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 51 - 1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende Zivilstandsereignisse und Änderungen von Personenstandsdaten, die eine schutzbedürftige, eine asylsuchende, eine abgewiesene asylsuchende oder eine vorläufig aufgenommene Person oder einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling oder einen Flüchtling mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung betreffen:217 |
|
1 | Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende Zivilstandsereignisse und Änderungen von Personenstandsdaten, die eine schutzbedürftige, eine asylsuchende, eine abgewiesene asylsuchende oder eine vorläufig aufgenommene Person oder einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling oder einen Flüchtling mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung betreffen:217 |
a | Geburten; |
b | Entstehung und Aufhebung von Kindesverhältnissen; |
c | Eheschliessungen, eingetragene Partnerschaften und deren Umwandlungen in eine Ehe sowie Auflösungen von Ehen und eingetragenen Partnerschaften; |
d | Todesfälle. |
2 | Das für die Vorbereitung der Eheschliessung zuständige Zivilstandsamt nimmt zudem die Mitteilungen nach den Artikeln 67 Absatz 5 und 74a Absätze 6 Buchstaben b und c sowie 7 vor.220 |
BGE 108 II 88 S. 92
Ciò non significa che la dichiarazione di riconoscimento del 1o settembre 1980 sia priva di valore. D. ha infatti la possibilità di: a) chiedere al giudice che accerti la validità di tale dichiarazione quale riconoscimento suscettibile di comportare per l'ufficiale di stato civile l'obbligo di procedere all'iscrizione corrispondente (il successo di una siffatta azione non appare tuttavia a prima vista certo, non potendosi escludere che nel diritto vigente l'adempimento di quanto stabilito dall'art. 105 cpv. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
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1 | Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
2 | Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275 |
3 | Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 261 - 1 Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen. |
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1 | Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen. |
2 | Die Klage richtet sich gegen den Vater oder, wenn er gestorben ist, nacheinander gegen seine Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder, wenn solche fehlen, gegen die zuständige Behörde seines letzten Wohnsitzes. |
3 | Ist der Vater gestorben, so wird seiner Ehefrau zur Wahrung ihrer Interessen die Einreichung der Klage vom Gericht mitgeteilt. |