Urteilskopf

108 II 130

26. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. April 1982 i.S. Bachtel-Versand AG gegen Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 131

BGE 108 II 130 S. 131

A.- Die Bachtel-Versand AG ist seit dem 15. Juli 1976 mit Sitz in Wetzikon im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Gesellschaft betreibt in erster Linie ein Versandhaus, namentlich für Druckerzeugnisse. Durch Statutenänderung vom 2. November 1981 wurde der Sitz der Gesellschaft nach Oberuzwil SG verlegt. Das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen teilte dem Eidg. Amt für das Handelsregister den neuen Eintrag zur Publikation im Schweizerischen Handelsblatt mit. Das Eidg. Amt antwortete jedoch am 3. November 1981, die Publikation werde zurückgestellt, weil "Bachtel" eine lokale Bezeichnung und deshalb die Firma nach der Sitzverlegung täuschend geworden sei; während Wetzikon am Fusse des Bachtels liege, bestehe für Oberuzwil kein Zusammenhang mit dem Bachtelgebiet; die Firma sei daher zu ändern. Das kantonale Amt teilte am 24. November 1981 der Bachtel-Versand AG diese Verfügung mit und wies auf die Beschwerdemöglichkeit hin.
B.- Die Bachtel-Versand AG beantragt mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Verfügung des Eidg. Amtes für das Handelsregister aufzuheben und das eidgenössische und das kantonale Amt anzuweisen, sie unter der Firma "Bachtel-Versand AG" im Handelsregister des Kantons St. Gallen einzutragen. Das Eidg. Amt für das Handelsregister beantragt die Beschwerde abzuweisen, das kantonale Amt dagegen beantragt sie gutzuheissen.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit seinem Schreiben vom 3. November 1981 verweigert das eidgenössische Amt im Sinne von Art. 117
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 117 Sitz, Rechtsdomizil sowie weitere Adressen - 1 Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen.
1    Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen.
2    Als Rechtsdomizil eingetragen wird die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsname. Es kann die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die eines anderen (c/o-Adresse) sein.
3    Verfügt eine Rechtseinheit über eine c/o-Adresse als Rechtsdomizil, so ist mit der Anmeldung zur Eintragung eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters als Beleg einzureichen.
4    Liegen Umstände vor, die den Anschein erwecken, dass die als Rechtsdomizil angemeldete Adresse eine c/o-Adresse ist, ohne dass sie als solche deklariert wurde, so fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, entweder die Erklärung nach Absatz 3 oder Belege für eine eigene Adresse, insbesondere Mietverträge oder Grundbuchauszüge, einzureichen.
5    Neben der Angabe von Sitz und Rechtsdomizil kann jede Rechtseinheit weitere in der Schweiz gelegene Adressen, insbesondere eine Liquidations- oder eine Postfachadresse, ins Handelsregister ihres Sitzes eintragen lassen.
HRegV die Genehmigung einer Eintragung. Ein solcher Entscheid unterliegt gemäss Art. 5
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 5 Oberaufsicht durch den Bund - 1 Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
1    Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
2    Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz ist insbesondere zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:
a  den Erlass von Weisungen im Bereich des Handelsregisters und des Firmenrechts, die sich an die kantonalen Handelsregisterbehörden richten, sowie betreffend die zentralen Datenbanken;
b  die Prüfung der Rechtmässigkeit und die Genehmigung der kantonalen Eintragungen in das Tagesregister;
c  die Durchführung von Inspektionen;
d  die Beschwerdeführung an das Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Gerichte.
3    Die Handelsregisterämter teilen ihre Verfügungen dem EHRA mit. Davon ausgenommen sind reine Gebührenverfügungen.
HRegV der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, auch wenn er in der Form einer internen Anweisung an den Handelsregisterführer ergangen ist (BGE 102 Ib 111 E. 1, BGE 91 I 361 E. 1 mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 944
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR, Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens
BGE 108 II 130 S. 132

gemäss Art. 104 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG, unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 104 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG und Unangemessenheit nach Art. 104 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG. Die letztgenannte Bestimmung findet keine Anwendung, weil es an einer nach Ziff. 3 erforderlichen Sonderbestimmung fehlt (BGE 97 I 75 E. 1). Der Sachverhalt sodann ist unbestritten, von der belanglosen Frage abgesehen, ob Wetzikon am Fusse des Bachtels oder aber einige Kilometer von diesem Berg entfernt liegt. Massgebend bleibt die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze Art. 944 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR (Art. 104 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG). Ein Fall nationaler oder territorialer Bezeichnung im Sinn von Art. 944 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR und Art. 45
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 45 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
i  gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
j  falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
k  im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;
l  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
m  falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
n  die Mitglieder des Verwaltungsrates;
o  die zur Vertretung berechtigten Personen;
p  falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung des Verwaltungsrates gemäss Artikel 62 Absatz 2;
q  falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
r  das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
s  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;
t  bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG78 ausgestaltet sind;
u  ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2    Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:80
a  die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien;
b  ...
c  die Verrechnung unter Angabe des Betrages der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien;
d  der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.
3    ...82
/46
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 46 Anmeldung und Belege - 1 Eine ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden.
1    Eine ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden.
2    Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a  die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung (Art. 650 Abs. 2 OR);
b  die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 652g Abs. 2 OR);
c  die angepassten Statuten;
d  der von einem Mitglied des Verwaltungsrates unterzeichnete Kapitalerhöhungsbericht (Art. 652e OR);
e  bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird;
f  gegebenenfalls der Prospekt;
g  falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG86 ausgestaltet sind.
3    Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile oder wird die Kapitalerhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital liberiert, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:
a  die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen;
b  die vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors (Art. 652f Abs. 1 OR);
c  bei einer Liberierung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital: ein Nachweis der Deckung des Erhöhungsbetrags nach Artikel 652d Absatz 2 OR.
4    Werden die Bezugsrechte eingeschränkt oder aufgehoben, so muss eine vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors eingereicht werden (Art. 652f Abs. 1 OR).
HRegV liegt nach zutreffender Ansicht sowohl der Beschwerdeführerin wie auch des Amtes nicht vor.
3. Es ist anerkannt, dass heute keinerlei Beziehung der Beschwerdeführerin zum Bachtel als 1115 m hohem Berg im Zürcher Oberland besteht, während die Registerbehörden eine solche in räumlicher Hinsicht für den Sitz Wetzikon noch bejahten. Die Firma "Bachtel-Versand AG" verstösst daher gegen Art. 944 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR, wenn sie beim durchschnittlich aufmerksamen Publikum den Eindruck einer solchen Beziehung erwecken kann (BGE 100 Ib 243, BGE 91 I 215); dass es tatsächlich zu Täuschungen kommt oder diese einen Dritten sogar schädigen müssten, ist nicht erforderlich. a) Das Amt bezeichnet den Entscheid BGE 100 Ib 240 ff. als Ausgangspunkt seiner Verfügung. Damals untersagte das Bundesgericht dem Inhaber einer Einzelfirma "Isolationswerk Bern..." diese beizubehalten, nachdem Sitz und Betrieb von Bern nach Schüpfen verlegt worden waren. Weil die Ortsangabe "Bern" nur als Hinweis auf den Sitz oder den Ort des Betriebs verstanden werden könne, sei sie nunmehr unwahr und somit täuschend (a.a.O. S. 242 E. 4). "Bachtel-Versand AG" weist aber keineswegs wie "Isolationswerk Bern" auf den Ort von Sitz oder Betrieb hin, schon deshalb nicht, weil "Bachtel" keine Ortschaft ist, die für solche Zwecke in Frage käme. Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, ihre Versandkundschaft sei über die ganze Schweiz verstreut und "Bachtel" erwecke bei dieser keinerlei lokale Vorstellung. Das Amt bestreitet das nicht, will aber auch Dritte schützen, die nicht unmittelbar im Geschäftsverkehr mit der Beschwerdeführerin stehen, also auch Behörden, öffentliche Dienste, Marktforschungsbetriebe, Stellensuchende usw. Diese Begründung überzeugt jedoch nicht, weil sich die Genannten in der Regel aufgrund der Adresse, nicht allein aufgrund der Firma an die Gesellschaft wenden.
BGE 108 II 130 S. 133

b) Die Praxis der Handelsregisterbehörden lässt in Firmen Hinweise auf höhere Berge wie Matterhorn, Eiger, Bernina oder Titlis auch ohne örtliche Beziehung als Phantasiebezeichnungen zu. Bei mittleren Bergen wie Säntis, Pilatus oder Rigi befindet sich in der Regel der Sitz der Unternehmen, die den Namen dieser Berge firmenmässig verwenden, in deren Nähe, ebenso bei kleineren Erhebungen wie Albis, Etzel oder Lägern. Bei Pässen wie Grimsel oder Simplon ist dagegen die Praxis uneinheitlich. Das Amt gibt zu, dass Ausnahmen nicht selten sind, will sich jedoch unter Berufung auf die Rechtsprechung (BGE 100 Ib 244 E. 5b mit Hinweisen) bei diesen nicht behaften lassen. Auch wenn dem an sich beizupflichten ist, zeigen doch nicht nur diese Ausnahmen, sondern genauso der vom Amt verfochtene Grundsatz, wie fragwürdig solche generellen Unterscheidungen sind. So ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb Namen von Bergen, welche allgemein bekannt sind, in Firmen als Phantasiebezeichnungen erlaubt sein sollen, nicht jedoch Bergnamen, welche lediglich lokale Bedeutung haben, ausserhalb dieses Gebietes hingegen in der Regel unbekannt sind und folglich erst recht nur Phantasiecharakter haben können. Zu Recht weist das Amt darauf hin, dass konsequenterweise auch für eine Sitzverlegung nach Genf oder Romanshorn gelten muss, was die Beschwerdeführerin für Oberuzwil beansprucht. Dass aber auch in Romanshorn oder gar in Genf "Bachtel-Versand" mit dem bescheidenen Berg im Zürcher Oberland in Verbindung gebracht würde, ist völlig unwahrscheinlich und wird nicht einmal für Oberuzwil behauptet. Davon abgesehen findet sich im Ortsverzeichnis des Eidg. Statistischen Amtes die Bezeichnung "Bachtel" auch für Orte in den Gemeinden Horw LU und Kaltbrunn SG, nicht zu reden von den zahlreichen "Bachtelen" in den Kantonen Bern, Solothurn und Schwyz. Die Kriterien, die das Amt verficht, führen daher heute schon zu den Abgrenzungsschwierigkeiten, die es befürchtet, sollte die Beschwerde gutgeheissen werden.
4. Ob die Verwendung einer Ortsbezeichnung in einer Firma zu Täuschungen Anlass geben kann, ist somit nicht abstrakt, sondern nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 100 Ib 244 /5, PATRY, Schweiz. Privatrecht, Bd. VIII/1, S. 159 lit. a). Es ist bereits ausgeführt worden, dass anders als bei "Isolationswerk Bern" die streitige Firma nicht auf einen Sitz oder Betrieb am oder gar auf dem Bachtel hinweist. Das schliesst nicht aus, dass in Verbindung mit andern Angaben,
BGE 108 II 130 S. 134

besonders über die Natur der Unternehmung, gleichwohl eine täuschende Wirkung zustandekommen kann, wie etwa bei den vom Amt genannten Beispielen "Bachtel Tourismus AG", "Lägern Immobilien AG" oder "Lägern-Kalksteinbrüche AG", die entsprechende örtliche Bezeichnungen wenn nicht für den Sitz, so doch für die Tätigkeit der Unternehmung voraussetzen. Allenfalls könnte gleiches für die "Bachtel AG Immobilien" mit Sitz in Zürich gelten, die vom Amt als Ausnahme von der Praxis erwähnt wird. Dieselbe Täuschungsgefahr besteht aber auch im Zusammenhang mit hohen Bergen, welche das Amt als Phantasiebezeichnungen gelten lässt, denn auch "Eiger-Granitwerk AG" oder "Titlis-Kalksteinbrüche AG" wäre irreführend, wenn die Unternehmungen nach Sitz und Tätigkeit mit den in den Firmen genannten Bergen nichts zu tun hätten. Die Verbindung "Bachtel-Versand AG" stellt jedoch keinerlei Zusammenhang zwischen Ortsangabe und Tätigkeit der Unternehmung her und ist daher auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, sowenig wie etwa eine - vom Amt als abschreckende Beispiele herangezogene - "Albis Versand AG" in Luzern oder "Etzel Finanz AG" in Zürich.
5. Die Firma "Bachtel-Versand AG" kann auch an ihrem neuen Sitz in Oberuzwil vernünftigerweise nicht zu Täuschungen Anlass geben. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Es erübrigt sich zu prüfen, ob der angeblich der Beschwerdeführerin durch eine Firmenänderung drohende Schaden zum gleichen Ergebnis führen könnte (vgl. demgegenüber BGE 100 Ib 245 E. 6). Ebensowenig braucht auf die Rüge einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs eingetreten zu werden, die darin bestehen soll, dass die Beschwerdeführerin vor der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden sei; sie wäre angesichts des in den Art. 114 ff
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 114 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Firma beziehungsweise der Name, die Rechtsform und der Sitz der Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ein Hinweis auf deren Registrierung und Unternehmens-Identifikationsnummer;
b  Höhe und Währung eines allfälligen Kapitals der Hauptniederlassung sowie Angaben zu den geleisteten Einlagen;
c  die Firma beziehungsweise der Name, die Unternehmens-Identifikationsnummer, der Sitz und das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung;
d  die Tatsache, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt;
e  der Zweck der Zweigniederlassung;
f  die Personen, die zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigt sind.
2    Für die Formulierung des Zwecks der Zweigniederlassung gilt Artikel 118 Absatz 1.
. HRegV niedergelegten Verfahrens auch kaum berechtigt.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Eidg. Amtes für das Handelsregister vom 3. November 1981 aufgehoben und die Registerbehörden werden angewiesen, die Firma "Bachtel-Versand AG" mit Sitz in Oberuzwil SG im Handelsregister einzutragen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 108 II 130
Date : 20. April 1982
Published : 31. Dezember 1982
Source : Bundesgericht
Status : 108 II 130
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Art. 944 Abs. 1 OR und 117 HRegV. Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Registerbezirk. Voraussetzungen,


Legislation register
BV: 4
HRegV: 5  45  46  114  117
OG: 104
OR: 944
BGE-register
100-IB-240 • 102-IB-110 • 108-II-130 • 91-I-212 • 91-I-360 • 97-I-73
Keyword index
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mountain • hamlet • invented name • transfer of a company's domicile • federal court • statement of affairs • question • intention • decision • company • federal bureau of the commercial register • damage • number • solothurn • lucerne • st. gallen • statement of reasons for the adjudication • court and administration exercise • cantonal remedies • place
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