Urteilskopf

108 Ib 505

87. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. Juni 1982 i.S. Erben Rindlisbacher/Riesen gegen Kanton Bern und Regierungsrat des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 505

BGE 108 Ib 505 S. 505

Die Erben Rindlisbacher und Heinz Riesen sind Eigentümer der beiden benachbarten, je mit einem Einfamilienhaus überbauten Parzellen Nrn 1496 und 1490 in der Gemeinde Muri (BE). Die Grundstücke liegen im Füllerich-Quartier, unmittelbar östlich der
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Nationalstrasse N 6, welche schon bei ihrer Erstellung in diesem Bereich mit einer 2.20 m hohen Lärmschutzmauer ausgestattet worden war. Im Jahre 1976 erarbeitete das Autobahnamt des Kantons Bern zusammen mit den Gemeindebehörden ein neues Lärmschutz-Projekt für das gesamte Füllerich-Quartier. Nach diesem Projekt, zu dessen Finanzierung auch Gemeinde und Grundeigentümer beigezogen wurden, war auf der Westseite der Autobahn eine 2-6 m hohe und insgesamt 594 m lange Lärmschutzwand zu errichten, während auf der Ostseite die bereits bestehende Mauer lediglich verlängert werden sollte. Da dem Projekt von seiten einiger Grundeigentümer Widerstand erwuchs, leitete der Kanton Bern nach Inangriffnahme der Bauarbeiten ein nachträgliches Einspracheverfahren ein, das in analoger Anwendung von Art. 28
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 28
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3    Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4    Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5    ...61
des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) auf jene Eigentümer beschränkt wurde, die sich über den Bau der neuen Schallschutzmauer beschwert hatten. Heinz Riesen und die Erben Rindlisbacher machten von der Einsprachemöglichkeit Gebrauch. Sie brachten im wesentlichen vor, infolge des Baus der = reflektierenden = Schutzwand auf der westlichen Seite der Autobahn sei der Lärm unerträglich angewachsen, und verlangten, dass nach Lärmmessungen durch einen neutralen Experten auch auf der Ostseite der Nationalstrasse zusätzliche Massnahmen zur Lärmbekämpfung getroffen würden. Nach Durchführung weiterer Messungen wies der Regierungsrat des Kantons Bern die Einsprachen ab. Gegen diesen Entscheid haben Riesen und die Erben Rindlisbacher Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, welche vom Bundesgericht im Sinne der Erwägungen abgewiesen worden ist.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Im angefochtenen Entscheid erklärt der Regierungsrat selbst, den Einsprechern stehe der Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen. Die kantonale Baudirektion stellt die Richtigkeit dieser Rechtsmittelbelehrung in der Beschwerdeantwort in Frage. Zu Unrecht. Umstritten ist im vorliegenden Verfahren eine Ergänzung des Ausführungsprojektes Umfahrung Muri der Nationalstrasse N 6, ein Ergänzungsprojekt, welches von den kantonalen Behörden in Anwendung des Nationalstrassengesetzes erarbeitet und - wenn
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auch verspätet - öffentlich aufgelegt worden ist. Die Beschwerdeführer, deren Legitimation nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG und Art. 103
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
OG ausser Zweifel steht, machen geltend, das Werk mit den nun zusätzlich angebrachten Vorrichtungen sei Quelle übermässiger Immissionen, für welche ihnen, falls keine weiteren Lärmschutzmassnahmen getroffen würden, eine Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
, 16
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
und 19
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG zustehe. Die Einsprache richtet sich somit gegen eine mögliche Enteignung und kann daher gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 99 lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
. OG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis vor Bundesgericht getragen werden (BGE 99 Ib 204 E. 1, BGE 98 Ib 280, 428 E. 1, BGE 97 I 579 E. 1b).
2. Aus der Beschwerde ergibt sich entgegen der Auffassung des Regierungsrates klar, dass sich die Einsprecher nicht dem bereits vollendeten Bau der Schallschutzwand auf der Westseite der Nationalstrasse widersetzen, sondern um Ergänzung des Projektes durch zusätzliche Schutzvorrichtungen auf deren Ostseite ersuchen. Ein solches Planänderungsgesuch ist an sich zulässig. Zwar ist bei Expropriationen für den Nationalstrassenbau das Einspracheverfahren vom eigentlichen Enteignungsverfahren abgetrennt und durch das Nationalstrassengesetz geregelt (BGE 106 Ib 21 mit Hinweisen auf weitere Entscheide; BGE 99 Ib 204), doch wollte der Gesetzgeber mit dieser aus verfahrensökonomischen Gründen getroffenen Lösung die Privaten zweifellos nicht schlechterstellen als jene, auf welche ausschliesslich die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes Anwendung finden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Nationalstrassengesetz BBl 1959 II, S. 125 f.). Das Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 26
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 26
1    Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte.
2    Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
und 27
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
NSG hat daher alle Funktionen des enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens im engeren und weiteren Sinne (vgl. Art. 35 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 35
1    Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss.
2    Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter.
und b EntG) zu übernehmen.
3. Die kantonale Behörde wirft die Frage auf, ob und aufgrund welcher Bestimmung der von Immissionen Betroffene vom Werkeigentümer anstelle einer Entschädigung die Ergreifung konkreter Schutzmassnahmen verlangen könne. Ein solcher Anspruch ergibt sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen des Enteignungsrechtes: Wenn auch der Anspruch des Nachbarn, übermässige Immissionen abzuwehren (Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB), an sich Gegenstand der Enteignung bilden kann (Art. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG; BGE 106 Ib 244 E. 3 mit zahlreichen Verweisungen), so dürfen doch diese Abwehrrechte vom Werkeigentümer nur unterdrückt werden, wenn und

BGE 108 Ib 505 S. 508

soweit dies zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG), und ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu schaffen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit dem Bau und Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind (Art. 7 Abs. 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
EntG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 5
1    Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
2    Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.
und Art. 42 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 42
1    Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Vorkehren, um die Sicherheit des Baues zu gewährleisten, Gefahren für Personen und Sachen zu vermeiden und die Anwohner vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen.81
2    Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Verkehrswege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so ist nach Massgabe des öffentlichen Interesses für deren Fortbenützung zu sorgen.
3    Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Strassenbaues ist sicherzustellen.
NSG; BGE 104 Ib 355 E. 3b, in ZBl 77/1976 publ. Entscheid vom 3. Dezember 1975 E. 2; HESS, N. 22 zu Art. 7
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
EntG, LIVER, Die nachbarrechtliche Haftung des Gemeinwesens, ZBJV 99/1963, S. 241 ff., insbesondere 253 f.). Der Werkeigentümer hat daher alle zweckmässigen und ohne unverhältnismässige Kosten realisierbaren technischen Vorkehren zur Lärmbekämpfung zu treffen, bevor er als ultima ratio zur Enteignung schreitet. Dementsprechend ist der Betroffene entgegen der Meinung der kantonalen Instanz nicht auf den Zivilrichter angewiesen, sondern befugt, im Einspracheverfahren um den Bau von Schutzvorrichtungen zu ersuchen (BGE 107 Ib 389 E. 2a; 96 II 350). Die Legitimation des Privaten zur Teilnahme am Plangenehmigungsverfahren ist übrigens - daran darf hier erinnert werden - durch die Einführung von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG und die Neufassung von Art. 103
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
OG beträchtlich erweitert worden (vgl. BGE 108 Ib 245 ff.). Eine nähere Abklärung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen erübrigt sich allerdings im vorliegenden Fall, da sich die eingereichte Beschwerde als unbegründet erweist. Insbesondere kann offenbleiben, ob nachträgliche Einsprachen entgegen dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
EntG, aber wohl im Sinne des Gesetzes, auch nach Ausführung des Werkes noch zulässig seien.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 108 IB 505
Date : 30. Juni 1982
Published : 31. Dezember 1982
Source : Bundesgericht
Status : 108 IB 505
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Nationalstrassenbau; Planänderungsgesuch. Das Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren nach Art. 26/27 NSG hat alle Funktionen


Legislation register
EntG: 1  5  7  16  19  35  39
NSG: 5  26  27  28  42
OG: 99  103
VwVG: 48
ZGB: 684
BGE-register
104-IB-348 • 106-IB-19 • 106-IB-241 • 107-IB-387 • 108-IB-245 • 108-IB-505 • 96-II-337 • 97-I-573 • 98-IB-280 • 99-IB-200
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BBl
1959/II/125