Urteilskopf

107 V 230

53. Urteil vom 25. August 1981 i.S. Dettwiler gegen Betriebskrankenkasse der Schweizerischen Reederei und Neptun AG und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Sachverhalt ab Seite 230

BGE 107 V 230 S. 230

A.- Der 1914 geborene Walter Dettwiler war als Magaziner bei der Schweizerischen Reederei und Neptun AG in Basel angestellt und gehörte der dortigen Betriebskrankenkasse an. Nach seiner vorzeitigen Pensionierung auf 1. November 1978 wurde ihm von der Pensionskasse der Firma ein Sparkapital von Fr. ... ausbezahlt. Mit Verfügung vom 6. Juni 1979 eröffnete die Betriebskrankenkasse dem Versicherten, das von ihr ausgerichtete Krankengeld werde ab 1. November 1978 wegen Überversicherung u.a. um den Betrag von Fr. ... monatlich gekürzt, weil das von der Pensionskasse ausbezahlte Sparkapital in diesem Umfang bei der Berechnung des Versicherungsgewinns zu berücksichtigen sei.
B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. September 1980 ab.
C.- Die Erben des am 6. September 1979 verstorbenen Versicherten lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die Betriebskrankenkasse sei zur Bezahlung des ungekürzten Krankengeldes bis 6. September 1979 zu verpflichten. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, bei der Berechnung der Überversicherung gemäss Art. 26 Abs. 1 und 3 KUVG
BGE 107 V 230 S. 231

dürfe die Rückzahlung einer Spareinlage nicht berücksichtigt werden. Bei der Alterssparkasse handle es sich nicht um eine Versicherung, weil der Spareinleger weder einer Risikogemeinschaft beitrete noch Prämienzahlungen erbringe. Die Spareinlagen beruhten vielmehr auf den Leistungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche lohnähnlichen Charakter hätten und deren Auszahlung nicht vom Eintritt eines Versicherungsfalles abhänge. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz dürfe daher die Auszahlung der Spareinlagen nicht den Leistungen der Rentenversicherung gleichgestellt werden. Die Betriebskrankenkasse lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig ist, ob die Betriebskrankenkasse berechtigt war, die dem Versicherten von der Pensionskasse ausgerichtete Kapitalzahlung von Fr. ... in eine Rente umzurechnen und diese bei der Beurteilung der Überversicherungsfrage zu berücksichtigen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 KUVG darf dem Versicherten aus der Versicherung kein Gewinn erwachsen. Die Kassen haben ihre Leistungen höchstens in dem Mass zu gewähren, als unter Berücksichtigung der Leistungen allfällig weiterer leistungspflichtiger Versicherungsträger dem Versicherten kein Gewinn erwächst (Art. 26 Abs. 3 KUVG). Als Versicherungsgewinn gelten nach Art. 16 Vo III KUVG die Leistungen, welche die volle Deckung des Erwerbsausfalls, der Krankenpflegekosten und der übrigen krankheitsbedingten, nicht anderweitig gedeckten Kosten des Versicherten übersteigen.
Zur Feststellung einer allfälligen Überversicherung hat die Kasse oder der Richter die Gesamtheit der Leistungen, in deren Genuss der Versicherte wegen seiner Krankheit kommt, zu vergleichen mit der Gesamtheit des Verdienstausfalls und der übrigen Krankheitskosten (BGE 105 V 288; RSKV 1978 Nr. 314 S. 39, 1974 Nr. 200 S. 125, 1973 Nr. 176 S. 139). Als anrechenbare Leistungen anderer Versicherungsträger im Sinne von Art. 26 Abs. 3 KUVG sind nur solche zu betrachten, deren Funktion mit der von der sozialen Krankenversicherung im Einzelfall geschuldeten Leistung vergleichbar ist (BGE 101 V 236;
BGE 107 V 230 S. 232

RSKV 1978 Nr. 314 S. 39, 1974 Nr. 189 S. 11; unveröffentlichte Urteile Müller vom 2. April 1981 und Amrein vom 12. November 1975; vgl. auch BGE 102 V 91). Im Urteil Pedrelli vom 18. Januar 1974 hat das Eidg. Versicherungsgericht festgestellt, dass sowohl Leistungen der Sozialversicherungen (wie SUVA, Militärversicherung oder IV) als auch solche von privaten Versicherungsträgern in die Ermittlung einer allfälligen Überversicherung einzubeziehen sind. Ferner wurde ausgeführt, dass ebenfalls Leistungen Dritter, die nicht Versicherungsträger sind (wie z.B. Haftpflichtige oder Arbeitgeber), bei der Berechnung der Überversicherung gemäss Art. 26 Abs. 1 KUVG und Art. 16 Vo III KUVG zu berücksichtigen sind. Zu dem für die Beurteilung der Überversicherung massgebenden Verdienst gehören dabei gesetzlich oder vertraglich geschuldete Leistungen, nicht aber freiwillige Leistungen (BGE 99 V 140, BGE 97 V 94, RSKV 1976 Nr. 271 S. 212).
2. Nach § 51 des Pensionskassenreglements vom 1. September 1962 ist für diejenigen Angestellten, welche nicht in die Rentenversicherung aufgenommen werden, der Beitritt zur Sparkasse obligatorisch. Die der Sparkasse zugewiesenen Angestellten liefern monatlich und bei Gehaltserhöhungen die nämlichen Beiträge an die Sparkasse ab, wie dies für Mitglieder der Rentenversicherung geschieht (§ 52 Abs. 1 des Reglements). Nach § 53 Abs. 1 des Reglements fällt der Gesamtbetrag der einbezahlten Beiträge von Mitglied und Firma an das Mitglied, wenn es dauernd arbeitsunfähig wird und aus diesem Grunde oder nach erreichter Altersgrenze aus dem Dienst der Reederei ausscheidet. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Versicherte auf den 1. November 1978 krankheitshalber vorzeitig pensioniert wurde. Er hatte daher im Rahmen von § 53 des Reglements der Personalfürsorgestiftung einen Anspruch auf Ausrichtung der Kapitalzahlung. Das ausbezahlte Spargeld stellt somit keine freiwillige, sondern eine vertraglich geschuldete Leistung dar, die als Ersatzeinkommen zu qualifizieren und nach den in Erwägung 1 dargelegten Grundsätzen in die Beurteilung der Überversicherungsfrage einzubeziehen ist. Dies würde selbst dann gelten, wenn Spareinlegerkassen allenfalls nicht als Versicherungsträger im Sinne von Art. 26 Abs. 3 KUVG zu betrachten wären, was offen bleiben kann. Im übrigen ist von keiner Seite bestritten und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung der für die Feststellung der Überentschädigung massgebenden Beträge unzutreffend
BGE 107 V 230 S. 233

wäre. Demzufolge bleibt es dabei, dass aus dem Zusammentreffen von Krankengeld und Kapitalzahlung den Beschwerdeführern ein Gewinn erwächst, den die Betriebskrankenkasse zu Recht durch Herabsetzung der Leistungen korrigiert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als gesetzeskonform.
3. Krankenkassen wird im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen (BGE 106 V 123). Besondere Verhältnisse, welche eine Abweichung hievon zu rechtfertigen vermöchten, liegen nicht vor. Dem Begehren der Beschwerdegegnerin um Zuerkennung einer Parteientschädigung wird daher nicht stattgegeben.
Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 107 V 230
Data : 25. agosto 1981
Pubblicato : 31. dicembre 1981
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 107 V 230
Ramo giuridico : DTF - Diritto delle assicurazioni sociali (fino al 2006: TFA)
Oggetto : Art. 26 cpv. 1 LAMI, art. 16 Ord. III. Il pagamento di un capitale da parte di un fondo di risparmio costituisce una prestazione


Registro di legislazione
LAMI: 26
OG: 159
Registro DTF
101-V-236 • 102-V-91 • 105-V-288 • 106-V-123 • 107-V-230 • 97-V-94 • 99-V-140
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
cassa malati dell'impresa • cassa di risparmio • deposito a risparmio • basilea città • mese • casale • ordine religioso • tribunale delle assicurazioni • datore di lavoro • decisione • perdita di guadagno • tribunale federale delle assicurazioni • lavoratore • prestazione facoltativa • pagamento • motivazione della decisione • calcolo • accesso • limite d'età • pensionamento anticipato
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