Urteilskopf

107 III 3

2. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 21. Mai 1981 i.S. Bertschi und Mitbeteiligte (Rekurs)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 4

BGE 107 III 3 S. 4

A.- Am 18. Mai 1977 wurde über die Hebag-Hoka Elementfabriken AG, Vordemwald, der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zwar wurden die Fabrikliegenschaft und die beweglichen Aktiven bereits in den Jahren 1977/1978 verwertet, doch ist der Kollokationsplan noch nicht erstellt worden.
B.- Mit Eingabe vom 18. Dezember 1980 erhoben zehn Gläubiger, die im Konkurs Lohnforderungen eingegeben hatten, beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Begehren, es sei dafür zu sorgen, dass das Konkursverfahren endlich vorwärts gehe. Mit Entscheid vom 12. Januar 1981 hiess der Gerichtspräsident die Beschwerde sinngemäss gut und wies das Konkursamt Zofingen an, das Konkursverfahren den Verhältnissen entsprechend abzuschliessen.
Gegen diesen Entscheid beschwerten sich neun Gläubiger bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, sinngemäss mit dem Antrag, das Konkursamt Zofingen sei anzuweisen, den Konkurs sofort zu Ende zu führen. Mit Entscheid vom 2. April 1981 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, es sei richtig, dass der vorliegende Konkurs nicht fristgerecht habe abgeschlossen werden können. Der Gerichtspräsident von Zofingen habe die Rechtsverzögerungsbeschwerde folglich zu Recht gutgeheissen. Es stehe jedoch fest, dass den Konkursbeamten von Zofingen an der Verzögerung kein Verschulden treffe. Mit zur Zeit 31 hängigen und zum Teil sehr aufwendigen Konkursverfahren, wovon deren 14 älter seien als das vorliegende, sei er überlastet. Das Konkursamt Zofingen sei personell unterdotiert und habe, zusammen mit den Aufsichtsbehörden, seit Jahren auf diesen Missstand hingewiesen. Einer Bereinigung
BGE 107 III 3 S. 5

der Situation seien der verfügte Personalstop und der Sparwille der kantonalen Finanzkontrolle zusätzlich hinderlich. Der vorgesehene leitende Konkursbeamte dürfte auf längere Sicht eine gewisse Entlastung bringen, doch dürfte diese Sanierungsmassnahme für den zeitlichen Ablauf des vorliegenden Konkurses noch kaum spürbare Auswirkungen haben. Unter diesen Umständen habe der Gerichtspräsident zu Recht davon abgesehen, das Konkursamt Zofingen anzuweisen, das vorliegende Verfahren sofort zu Ende zu führen. Angesichts der ständigen Überlastung des Konkursbeamten, der eine enorme Zahl von Überstunden leiste, würde eine derartige Weisung die noch älteren Verfahren unweigerlich benachteiligen.
C.- Gegen den Entscheid des Obergerichts rekurrierten sechs Beschwerdeführer an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen die Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer heisst den Rekurs gut und weist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben zu Recht eine Rechtsverzögerung festgestellt. Wenn es auch in vielen Fällen unmöglich ist, ein Konkursverfahren binnen der in Art. 270
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 270 - 1 Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.468
1    Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.468
2    Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.
SchKG vorgesehenen Frist von sechs Monaten abzuschliessen, so geht es doch keinesfalls an, ein Verfahren während Jahren einfach liegen zu lassen, wie es hier geschehen ist. Besonders bedenklich ist, dass vier Jahre nach der Konkurseröffnung noch nicht einmal der Kollokationsplan erstellt ist, obwohl dies nach der Vorstellung des Gesetzgebers innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist geschehen sollte (Art. 247
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
SchKG). Die Gläubiger haben einen Anspruch darauf, dass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Auch wenn ihre Forderungen schliesslich gedeckt werden, erleiden sie durch die Verlängerung des Verfahrens doch einen entsprechend grösseren Zinsverlust. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um einen Konkurs, in dem Lohnforderungen geltend gemacht werden, so sprechen auch sozialpolitische Überlegungen dafür, dass die Gläubiger möglichst rasch zu ihrem Geld kommen. Den kantonalen Behörden ist auch darin Recht zu geben,

BGE 107 III 3 S. 6

dass der Konkursbeamte trotz der festgestellten Rechtsverzögerung nicht einfach angewiesen werden kann, das vorliegende Konkursverfahren sofort zu Ende zu führen. Zwar sieht Art. 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
SchKG vor, dass die Aufsichtsbehörde den Vollzug der Handlungen anzuordnen habe, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigere oder verzögere. Das kann jedoch nicht ohne weiteres gelten, wenn die Verzögerung wie hier auf eine generelle Überlastung des Beamten zurückzuführen ist. In einem solchen Fall hätte die bevorzugte Behandlung des einen Konkurses notwendig zur Folge, dass andere, noch ältere Verfahren noch länger liegen bleiben würden. Das aber wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar (vgl. BGE 103 V 199).
3. Mit der blossen Feststellung einer Rechtsverzögerung durfte sich die Vorinstanz indessen nicht begnügen. In ihrer Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter wäre sie vielmehr verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die beim Konkursamt Zofingen herrschenden Missstände behoben werden. So hätte sie beispielsweise gestützt auf § 4 Abs. 1 des Dekrets über die Organisation des Konkurswesens vom 19. August 1975 einzelne Geschäfte des Konkursamtes Zofingen zu dessen Entlastung den Konkursbeamten anderer Bezirke zuweisen können. Abs. 3 der genannten Bestimmung hätte es ihr sodann erlaubt, auch befähigte Drittpersonen als ausserordentliche Stellvertreter einzusetzen. Deren Entschädigung hätte sie freilich nur im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung festsetzen können, wobei nach § 8 des Dekrets der Regierungsrat zu entscheiden gehabt hätte, wenn eine Einigung nicht zustande gekommen wäre. Als weitere Massnahme wäre die vorübergehende Delegierung eines Gerichtsschreibers des Obergerichts oder, im Einvernehmen mit der Verwaltung, eines geeigneten Verwaltungsbeamten in Frage gekommen. Schliesslich hätte die Vorinstanz darauf bestehen können, dass § 2 Abs. 2 des Dekrets, wonach den Konkursämtern das erforderliche Kanzleipersonal beizugeben ist, Nachachtung verschafft werde, hat sich doch der Konkursbeamte in seiner Vernehmlassung darüber beklagt, dass ihm als Hilfskraft nur eine Halbtagssekretärin zur Verfügung stehe. Jedenfalls durfte sie nicht einfach die Hände in den Schoss legen, zumal ihr die Verhältnisse am Konkursamt Zofingen seit Jahren bekannt sind. Dass sich die vorgesehene Schaffung der Stelle eines leitenden
BGE 107 III 3 S. 7

Konkursbeamten auf die bereits hängigen Konkursverfahren kaum spürbar auswirken wird, räumt die Vorinstanz selbst ein. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die bestehenden Missstände am besten saniert werden können. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die geeigneten Massnahmen treffe. Dabei wird sie freilich zum Teil auf das Einverständnis von Regierung und Verwaltung angewiesen sein. Die kantonalen Behörden werden ihre Mithilfe indessen nicht unter Berufung auf fehlende Mittel oder allfällige Beschränkungen bei der Einstellung von Staatspersonal verweigern dürfen, da der Kanton als Ganzes seinen Bürgern gegenüber zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege, zu der in einem weiteren Sinn auch das Konkurswesen gehört, verpflichtet ist und er sich haftbar machen kann, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. In diesem Sinne ist der Rekurs gutzuheissen.

4. Da die Vorinstanz die festgestellten Mängel möglicherweise nicht aus eigener Kraft beheben kann, erscheint es angezeigt, das vorliegende Urteil auch dem Regierungsrat des Kantons Aargau zur Kenntnis zu bringen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 107 III 3
Datum : 21. Mai 1981
Publiziert : 31. Dezember 1981
Quelle : Bundesgericht
Status : 107 III 3
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Rechtsverzögerung. Stellt die kantonale Aufsichtsbehörde eine Rechtsverzögerung fest, die auf eine generelle Überlastung


Gesetzesregister
SchKG: 21 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
247 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
270
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 270 - 1 Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.468
1    Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.468
2    Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.
BGE Register
103-V-190 • 107-III-3
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • angewiesener • begründung des entscheids • beklagter • bezirk • bundesgericht • dauer • eigenschaft • entscheid • finanzkontrolle • frage • frist • geld • gerichtsschreiber • innerhalb • kantonale behörde • kantonales rechtsmittel • kenntnis • kollokationsplan • konkursamt • konkursbeamter • konkursverfahren • mais • monat • rechtsgleiche behandlung • regierungsrat • richtigkeit • sachverhalt • stelle • tag • treffen • vorinstanz • weisung • wiese • zahl