107 Ib 250
45. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. Juni 1981 i.S. Gerig gegen Eidg. Pachtzinskommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Bundesgesetz über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse (PZG; SR 942.10).
- Der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft hat kein schutzwürdiges Interesse, den Pachtzins einseitig und unabhängig von einem konkreten Pachtverhältnis bestimmen und feststellen zu lassen.
Regeste (fr):
- Loi fédérale sur le contrôle des fermages agricoles (RS 942.10).
- Le propriétaire d'un immeuble agricole n'a pas d'intérêt digne de protection à obtenir la fixation et la constatation du fermage unilatéralement et en dehors de toute relation concrète d'affermage.
Regesto (it):
- Legge federale concernente il controllo dei fitti agricoli (RS 942.10).
- Il proprietario di un immobile agricolo non ha un interesse degno di protezione ad ottenere che ne sia determinato e accertato il fitto unilateralmente e prescindendo da un rapporto concreto di affitto.
Sachverhalt ab Seite 250
BGE 107 Ib 250 S. 250
Gerig ersuchte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen um eine "Pachtzinseinschätzung" für seine nicht verpachtete landwirtschaftliche Liegenschaft. Dieses berechnete einen Pachtzins von Fr. 1'500.--, und auf Beschwerde Gerigs hin erhöhte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen den Betrag auf Fr. 2'000.--. Die von Gerig angerufene Eidg. Pachtzinskommission hob die Entscheide der Vorinstanzen indessen auf und trat auf das Gesuch um Feststellung des Pachtzinses nicht ein. Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab aus folgender
Erwägungen
Erwägung:
2. a) Der Beschwerdeführer beantragt mit einem Feststellungsbegehren die Festsetzung des höchstmöglichen Pachtzinses nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse (PZG; SR 942.10). Im
BGE 107 Ib 250 S. 251
vorliegenden Fall ist weder ein Pächter noch ein entsprechender Pachtvertrag vorhanden. Nach Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
BGE 107 Ib 250 S. 252
die nach dem soeben Gesagten nicht verbindlich ergehen könnte, befriedigt werden. Der Eigentümer hat die Möglichkeit, einen Pachtvertrag unter der Bedingung abzuschliessen, dass der vereinbarte Pachtzins von den Behörden genehmigt wird (ALDO RAVAIOLI, Die landwirtschaftliche Pachtzinskontrolle, Diss. Zürich 1979, S. 86 f.; vgl. auch FRANZ BREITENMOSER, Der landwirtschaftliche Pachtvertrag, Diss. Freiburg 1977, S. 128). Der Eigentümer kann sich dadurch vor unangenehmen Überraschungen schützen und ist daher auf die Feststellungsverfügung nicht angewiesen. Der Beschwerdeführer hat demnach kein schutzwürdiges Interesse, den Pachtzins für die Liegenschaft "Chubel" einseitig und unabhängig von einem konkreten Pachtverhältnis bestimmen und feststellen zu lassen. Die Eidg. Pachtzinskommission hat deshalb zu Recht sowohl ihre eigene Zuständigkeit als auch diejenige der kantonalen Vorinstanzen verneint. Sie hat damit kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen kostenfällig abzuweisen.