Urteilskopf

106 IV 50

17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Februar 1980 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 50

BGE 106 IV 50 S. 50

A.- Am 8. September 1978 vor 20 Uhr überholte S. mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse Tägerschen-Tobel einen Radfahrer und fuhr dabei etwas über der Leitlinie. In diesem Augenblick kam nahe der Leitlinie O. mit seinem
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Motorrad entgegen. Beide fuhren mit ca. 60-70 km/h. Etwa in der Strassenmitte kam es zu einer heftigen Streifkollision, wodurch das Motorrad auf das Trottoir geschleudert wurde und dort noch das Mädchen C. berührte. O. erlitt lebensgefährliche Verletzungen, teilweise mit Dauerfolgen.
B.- Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte S. am 22. November 1979 wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 450.--.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach dem angefochtenen Urteil fuhr der Radfahrer auf der breiten Strasse so weit rechts, dass der Beschwerdeführer ihn an der fraglichen Stelle gefahrlos hätte überholen können, ohne die rechte Fahrbahnhälfte zu verlassen. Wenn er statt dessen gemäss ebenfalls verbindlicher Feststellung etwas links über die Mittellinie geraten ist, hat er gegen das Gebot verstossen, rechts zu fahren. Gewiss war es ihm an sich erlaubt, die Leitlinie zu überfahren, wenn die Verkehrsverhältnisse dies erlaubten oder gar erforderten. Dass er wegen des zulässigen Überholmanövers nicht so weit links fahren musste, wurde bereits erwähnt. Die Verkehrslage stand zudem seiner Fahrweise entgegen. Er näherte sich einer unübersichtlichen Kurve. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, musste er mit Gegenverkehr nahe der Mittellinie rechnen. Entgegen der Annahme der Beschwerde liegt darin kein Widerspruch zur allgemeinen Pflicht, rechts zu fahren, und auch kein Freibrief für Entgegenkommende im allgemeinen und O. im besonderen. Auch dieser wurde wegen seiner Fahrt nahe der Mittellinie bestraft, und zwar hat die erste Instanz ihm mit Recht ein schwereres Verschulden zugerechnet als dem Beschwerdeführer: Neigte dieser aus Rücksicht auf den Radfahrer zu einem eher zu grossen Abstand, so bestand für O. überhaupt kein sachlicher Grund, nicht gehörig rechts auf seiner Strassenseite zu fahren. Wie die Vorinstanz aber zutreffend erwähnt, ist bei unübersichtlichen Kurven von allen Beteiligten mit einem möglichen Fehlverhalten Entgegenkommender zu rechnen und darum genügend rechts der Mittellinie zu fahren.
Der Beschwerdeführer hätte bis zur oder sogar etwas über die Mittellinie nur dann fahren dürfen, wenn er die Gewissheit
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gehabt hätte, angesichts eines auftauchenden Fahrzeugs aus der Gegenrichtung rechtzeitig aus der Gefahrenzone wieder auf die rechte Fahrbahn zurücklenken zu können. Diese Möglichkeit bestand für ihn nicht. Dass ihm gemäss seiner Darstellung der vor ihm fahrende Personenwagen die Sicht noch verschlechterte, entlastet ihn nicht. Er wurde davon nicht überrascht, sondern führte sein Manöver in voller Kenntnis dieser Verkehrslage aus.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 106 IV 50
Data : 09. febbraio 1980
Pubblicato : 31. dicembre 1981
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 106 IV 50
Ramo giuridico : DTF - Diritto penale e procedura penale
Oggetto : Art. 34 cpv. 1 LCS. Obbligo di circolare a destra nelle curve senza visibilità.


Registro di legislazione
LCStr: 34
SR 741.01 Legge federale del 19 dicembre 1958 sulla circolazione stradale (LCStr)
LCStr Art. 34 - 1 I veicoli devono circolare a destra, sulle strade larghe nella metà destra. Essi devono tenersi il più possibile sul margine destro della strada, soprattutto se procedono lentamente e sui tratti senza visuale.
1    I veicoli devono circolare a destra, sulle strade larghe nella metà destra. Essi devono tenersi il più possibile sul margine destro della strada, soprattutto se procedono lentamente e sui tratti senza visuale.
2    Sulle strade dove sono tracciate le linee di sicurezza, i veicoli devono sempre circolare alla destra di queste linee.
3    Il conducente che vuole cambiare la direzione di marcia, ad esempio per voltare, sorpassare, mettersi in preselezione, passare da una corsia a un'altra, deve badare ai veicoli che giungono in senso inverso e a quelli che seguono.
4    Il conducente deve tenersi a una distanza sufficiente da tutti gli utenti della strada, in particolare nell'incrociare, sorpassare e circolare affiancato o dietro un altro.115
Registro DTF
106-IV-50
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
curva • motocicletta • autorità inferiore • turgovia • conoscenza • strada • multa • marciapiede • corte di cassazione penale • circolazione a destra • condannato • strada principale • fattispecie • colpa grave • girovago • posto • esattezza • circolazione in senso inverso • zona di pericolo • prima istanza
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