106 IV 241
62. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Oktober 1980 i.S. Z. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. 2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. - Erachtet die urteilende Behörde den Beschuldigten nicht für voll zurechnungsfähig, darf sie nicht ohne psychiatrische Untersuchung über die verminderte Zurechnungsfähigkeit befinden. Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. 2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
Regeste (fr):
- Art. 13 al. 1 CP.
- Lorsque l'autorité de jugement considère que l'accusé n'est pas entièrement responsable de ses actes, elle ne peut pas se prononcer sur la diminution de responsabilité sans une expertise psychiatrique. L'art. 13 al. 1 CP lui impose de faire porter l'expertise également sur l'importance de la diminution de responsabilité. Même si ce devoir de prendre des renseignements n'est pas satisfait, il est possible, le cas échéant, qu'un pourvoi soit déclaré irrecevable, parce qu'il n'existe pas de préjudice (consid. 1 litt. b).
Regesto (it):
- Art. 13 cpv. 1 CP.
- Se l'autorità giudicante non ritiene l'imputato pienamente responsabile, essa non può pronunciarsi sulla diminuzione della sua responsabilità senza far capo ad una perizia psichiatrica. L'art. 13 cpv. 1 CP le impone di far valutare dal perito anche il grado di diminuzione della responsabilità. Pur non essendo stato adempiuto l'obbligo di raccogliere tali informazioni, è possibile che un ricorso risulti inammissibile per mancanza di un corrispondente pregiudizio per l'imputato (consid. 1b).
Erwägungen ab Seite 241
BGE 106 IV 241 S. 241
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In der Nichtigkeitsbeschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf verzichtet, die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
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1 | Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
2 | Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. |
BGE 106 IV 241 S. 242
untersuchen zu lassen. Zwar sei Z. zufolge Süchtigkeit in leichtem bis mittlerem Grade verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt und entsprechend strafmindernd berücksichtigt worden. Eine schwere Drogensucht und infolgedessen eine stark herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit habe die Vorinstanz aber mit dem Hinweis verneint, beim Beschwerdeführer seien in der Untersuchungshaft keine ernsthaften Entzugserscheinungen eingetreten, und auf der Reise nach Sri Lanka habe Z. sich mit dem Konsum von Haschisch und Alkohol begnügen können. Diese Schlussfolgerung hätte sie nicht ohne Einholung eines Gutachtens ziehen dürfen, da nach Art. 13
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1 | Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
2 | Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. |
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1 | Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
2 | Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. |
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1 | Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
2 | Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. |
BGE 106 IV 241 S. 243
2. Der Beschwerdeführer wurde u.a. wegen starken fortgesetzten Betäubungsmittelkonsums verurteilt. Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, konsumierte Z. ab März 1976 (d.h. seit seiner letzten Verurteilung wegen Betäubungsmittelkonsums) bis zu seiner Verhaftung am 21. März 1978 gesamthaft 4,5 kg Haschisch, 100 g Haschischöl und seit Mitte September 1977 240 g Heroin. a) Schon 10 Dosen von 30-40 mg Heroin vermögen eine Abhängigkeit zu erzeugen (vgl. BGE 105 IV 74). Auch der Genuss von Haschisch gilt als gesundheitsschädlich (BGE 106 IV 230 E. b). Aufgrund des von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Drogenkonsums kann daher nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Straftaten in starkem Grade vermindert war. Dies gilt umso mehr, als schwere psychische Persönlichkeitsveränderungen zur Drogenabhängigkeit hinzutreten und die Einsichts- und Handlungsfähigkeit zusätzlich belasten können (BGE 102 IV 75 f.). Die von der Vorinstanz im gegenteiligen Sinn herangezogenen Indizien (vorübergehende Beschränkung auf Konsum von Alkohol und leichten Drogen; keine schweren Entzugserscheinungen nach der Verhaftung) erlauben dem Richter mangels der nötigen fachlichen Voraussetzungen ohne Befragung von Sachverständigen noch kein sicheres Urteil über den streitigen Grad der Zurechnungsfähigkeit. b) Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den Grad, in welchem sie die Zurechnungsfähigkeit von Z. als vermindert erachtet, reichlich allgemein und unbestimmt umschrieb. Auf den geistigen Zustand des Beschwerdeführers nahm sie keinen näheren Bezug. Das Bundesgericht verlangt zwar nicht, die Auswirkung eines Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgrundes auf die Strafzumessung ziffernmässig anzugeben. Sind die Ausführungen über Art und Wirkungsweise abnormer Zustände und deren Folgen auf das Strafmass aber derart allgemein gehalten wie hier, lassen sie Unsicherheiten bestehen, die mit der aus Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
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1 | Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
2 | Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. |
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1 | Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
2 | Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. |
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1 | Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
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BGE 106 IV 241 S. 244
Grad der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers näher festzustellen und alsdann über eine allfällig weitere Herabsetzung der Strafe zu bestimmen.