Urteilskopf

106 III 92

19. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. April 1980 i.S. Strauss (Rekurs)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 92

BGE 106 III 92 S. 92

Am 21. Mai 1975 erwirkte Gert Strauss beim Bezirksgericht Zürich über mehrere Guthaben der Erbschaft der Helga Eckensberger sowie der Hans und Helga Eckensberger-Stiftung bei zwei Banken in Zürich Arrestbefehle. Nach Zustellung der Arresturkunden leitete der Gläubiger die Betreibung ein, worauf die Arrestschuldnerinnen am 24. Juni 1975 bzw. am 11. August 1975 Rechtsvorschlag erhoben. Gert Strauss teilte daraufhin dem zuständigen Betreibungsamt Zürich 1 mit, dass er die Arreste bereits durch die beim Tribunal de Grande Instance de Paris am 3. Dezember 1974 eingereichte Klage prosequiert habe.
Mit Schreiben vom 12. Februar 1979 an das Betreibungsamt Zürich 1 verlangten die Arrestschuldnerinnen, dass die Arreste
BGE 106 III 92 S. 93

im Sinne von Art. 278
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 278 - 1 Celui dont les droits sont touchés par un séquestre peut former opposition auprès du juge dans les dix jours à compter de celui où il en a eu connaissance.
1    Celui dont les droits sont touchés par un séquestre peut former opposition auprès du juge dans les dix jours à compter de celui où il en a eu connaissance.
2    Le juge entend les parties et statue sans retard.
3    La décision sur opposition peut faire l'objet d'un recours au sens du CPC494. Les parties peuvent alléguer des faits nouveaux.
4    L'opposition et le recours n'empêchent pas le séquestre de produire ses effets.
SchKG als dahingefallen zu erklären seien. Das Betreibungsamt wies dieses Begehren mit Verfügung vom 27. März 1979 ab. Die Arrestschuldnerinnen erhoben daraufhin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Dieses hiess die Beschwerde am 29. Juni 1979 gut und hob die Arreste Nrn. 64/1975 und 65/1975 des Betreibungsamtes Zürich 1 auf. Der Arrestgläubiger Strauss zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter, welches den Rekurs mit Beschluss vom 2. April 1980 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte. Gert Strauss führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 27. März 1979 zu bestätigen, die Arreste Nrn. 64/1975 und 65/1975 aufrechtzuerhalten und die Beschwerde der Arrestschuldnerinnen abzuweisen.
Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, die Rekursgegnerinnen hätten das Recht verwirkt, das Dahinfallen der Arreste Nrn. 64/1975 und 65/1975 geltend zu machen, weil sie mit der Anfechtung dieser Arreste 3 1/2 Jahre zugewartet hätten. Nachdem sie in der Arrestbetreibung Recht vorgeschlagen, dann aber die Arreste unangefochten gelassen hätten, könne ihr Verhalten nach Treu und Glauben nur so ausgelegt werden, dass sie sich mit den Arresten definitiv abgefunden und auf ihr Beschwerderecht verzichtet hätten.
Dieser Betrachtungsweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Rekursgegnerinnen hatten ihr Begehren, die Arreste seien als dahingefallen zu erklären, damit begründet, dass es an einer rechtsgenügenden Prosequierung der Arreste fehle. Nach Art. 278 Abs. 4
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 278 - 1 Celui dont les droits sont touchés par un séquestre peut former opposition auprès du juge dans les dix jours à compter de celui où il en a eu connaissance.
1    Celui dont les droits sont touchés par un séquestre peut former opposition auprès du juge dans les dix jours à compter de celui où il en a eu connaissance.
2    Le juge entend les parties et statue sans retard.
3    La décision sur opposition peut faire l'objet d'un recours au sens du CPC494. Les parties peuvent alléguer des faits nouveaux.
4    L'opposition et le recours n'empêchent pas le séquestre de produire ses effets.
SchKG fällt ein Arrest von selbst dahin, wenn er nicht gehörig prosequiert wird. Die Betreibungsbehörden haben die Arrestgegenstände in diesem Fall von Amtes wegen freizugeben. Geschieht dies nicht, kann der Schuldner jederzeit verlangen, dass die Freigabe nachgeholt werde. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Rekursgegnerinnen durch das lange Zuwarten mit ihrem Gesuch die Befugnis verwirkt hätten,
BGE 106 III 92 S. 94

das Dahinfallen der Arreste feststellen zu lassen. Sie haben schon deswegen nicht gegen Treu und Glauben verstossen, weil das Zuwarten mit dem Freigabebegehren nur dem Schuldner selber schadet (BGE 93 III 75 mit Hinweisen). Der Gläubiger kann sich demnach nicht darauf berufen, dass in ihm durch das Verhalten des Schuldners das berechtigte Vertrauen geweckt worden sei, dieser werde die Prosequierung nicht als ungehörig bestreiten. Im übrigen ist nicht einzusehen, inwiefern der Rekurrent dadurch einen Nachteil erleiden soll, dass er sich erst nach mehrjähriger Dauer der Arreste mit der Frage auseinandersetzen muss, ob die von ihm angehobene Klage zur Prosequierung geeignet gewesen sei.
2. a) Das Schicksal des Rekurses hängt somit davon ab, ob die vom Rekurrenten vor der Arrestnahme in Frankreich in Form einer Hauptintervention angehobene Klage als Prosequierung der am 22. Mai 1975 in Zürich erwirkten Arreste gelten kann. Nicht bestritten wird, dass auch eine im Ausland angehobene Klage zur Prosequierung eines Arrestes geeignet sein kann und dass ein in Frankreich gefälltes Urteil in der Schweiz grundsätzlich vollstreckbar ist (BGE 66 III 59f. E. 2). Die im Ausland angehobene Klage muss jedoch im Falle ihrer Gutheissung die Fortsetzung einer durch Rechtsvorschlag gehemmten Betreibung ermöglichen, d.h. sie muss zu einem in der Betreibung vollstreckbaren Titel führen (BGE 65 III 51unten). Dies bedeutet, dass die Klage und das damit angestrebte Urteil eine zahlenmässig bestimmte Forderung zum Gegenstand haben müssen. Ist eine Forderung nicht auf Geldzahlung gerichtet, so ist ihre Sicherung während der Dauer eines Prozesses nur auf dem Wege vorsorglicher Massnahmen möglich. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass bis zur Erledigung einer erbrechtlichen Auseinandersetzung die zum Nachlass gehörenden Gegenstände erhalten bleiben sollen. Ein solches Ziel kann nicht mit Hilfe des Arrestes, sondern nur nach Massgabe des kantonalen Prozessrechtes durch eine vorsorgliche Massnahme zur Erhaltung des Streitgegenstandes erreicht werden (BGE 93 III 79 unten). b) Der Gläubiger erwirkte im vorliegenden Fall die Arreste für eine Forderung von 10 Millionen Franken, wobei er als Grund der Forderung angab: "Rechte als gesetzlicher Erbe gemäss französischem Code Civil Art. 724 ff." Er bezweckte damit die Sicherstellung der verarrestierten Vermögensstücke
BGE 106 III 92 S. 95

bis zur Erledigung der in Frankreich hängigen erbrechtlichen Auseinandersetzung. Gegenstand dieses Prozesses bildet nun aber, wie in der Rekursschrift zugegeben wird, nicht eine Forderung des Rekurrenten gegen die Rekursgegnerinnen in der Höhe von 10 Millionen Franken, sondern die Auslieferung der Erbschaft an den Rekurrenten. Die Vorinstanz hat dieser Klage aus zutreffenden Gründen die Eignung zur Arrestprosequierung abgesprochen. Was in der Rekursschrift über das Wesen dieser Klage ausgeführt wird, kann nicht zu einer andern Betrachtungsweise führen. Massgebend ist, dass das vom Rekurrenten in Frankreich angestrebte Urteil mangels Zuerkennung einer Geldforderung in einem bestimmten Betrag gegenüber den Rekursgegnerinnen auch nach der Darstellung in der Rekursschrift keinen Vollstreckungstitel im Sinne des SchKG bilden kann, der die Fortsetzung der eingeleiteten Betreibung erlauben würde. Damit ist aber die Frage, ob die vom Rekurrenten in Frankreich angehobene Klage zur Prosequierung der in Zürich erwirkten Arreste geführt habe, zu verneinen. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen.
Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 106 III 92
Date : 29 avril 1980
Publié : 31 décembre 1981
Source : Tribunal fédéral
Statut : 106 III 92
Domaine : ATF - Droit des poursuites et de la faillite
Objet : Validation du séquestre (art. 278 LP). 1. Si un séquestre est devenu caduc, les autorités de poursuite doivent dégrever


Répertoire des lois
LP: 278
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
LP Art. 278 - 1 Celui dont les droits sont touchés par un séquestre peut former opposition auprès du juge dans les dix jours à compter de celui où il en a eu connaissance.
1    Celui dont les droits sont touchés par un séquestre peut former opposition auprès du juge dans les dix jours à compter de celui où il en a eu connaissance.
2    Le juge entend les parties et statue sans retard.
3    La décision sur opposition peut faire l'objet d'un recours au sens du CPC494. Les parties peuvent alléguer des faits nouveaux.
4    L'opposition et le recours n'empêchent pas le séquestre de produire ses effets.
Répertoire ATF
106-III-92 • 93-III-72
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
office des poursuites • france • validation de séquestre • débiteur • décision • titre exécutoire • durée • principe de la bonne foi • hameau • d'office • question • mesure provisionnelle • droit des successions • comportement • opposition • procédure • restitution • demande adressée à l'autorité • moyen de droit cantonal • autorité inférieure
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