106 II 197
39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. August 1980 i.S. A. GmbH gegen R. (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 715 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. 2 Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. - Der in einem Land nach dessen Recht formfrei gültig vereinbarte Eigentumsvorbehalt hat in der Schweiz, wo der Registereintrag gemäss Art. 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. 2 Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
Regeste (fr):
- Art. 715 al. 1 CC.
- Le pacte de réserve de propriété conclu valablement à l'étranger sans forme spéciale n'a pas d'existence en Suisse, où l'inscription au registre prévu à l'art. 715 CC est une condition de validité, s'il n'est pas inscrit. Caractère d'ordre public de l'inscription au registre des pactes de réserve de propriété.
Regesto (it):
- Art. 715 cpv. 1 CC.
- Il patto di riserva della proprietà concluso validamente all'estero senza l'osservanza di una forma speciale non è produttivo di effetti in Svizzera, dove l'iscrizione nel registro previsto dall'art. 715 CC è condizione della sua validità. Carattere di ordine pubblico dell'iscrizione nel registro dei patti di riserva della proprietà.
Sachverhalt ab Seite 197
BGE 106 II 197 S. 197
A.- In der Arrestbetreibung, die R. gegen die in der Bundesrepublik Deutschland domizilierte B. GmbH eingeleitet hatte, pfändete das Betreibungsamt Kloten drei zuvor mit Arrest belegte Automobile im Schätzungswert von Fr. 15'000.--, an welchen die A. GmbH das Eigentum beanspruchte. Die A. GmbH begründete ihre Eigentumsansprache damit, dass sie die drei gepfändeten Fahrzeuge zusammen mit anderen Automobilen aufgrund einer Vereinbarung unter Eigentumsvorbehalt an die B. GmbH geliefert habe.
B.- Gegen das die Widerspruchsklage der A. GmbH gutheissende Urteil des Einzelrichters im beschleunigten Verfahren des Bezirks Bülach reichte R. Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Das Obergericht hiess die Berufung am 7. März 1980 gut und wies die Widerspruchsklage ab. Es anerkannte in der Begründung seines Entscheides, dass die Vertragsparteien einen nach deutschem Recht gültigen Eigentumsvorbehalt vereinbart hätten. Doch sei dieser Eigentumsvorbehalt mit der Verbringung der Wagen in die Schweiz dahingefallen; denn nach schweizerischem Recht habe ein Eigentumsvorbehalt nur Bestand, wenn er im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen sei.
BGE 106 II 197 S. 198
C.- Die A. GmbH führt beim Bundesgericht Berufung mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, die Widerklage sei gutzuheissen und die gepfändeten Fahrzeuge bzw. eine an deren Stelle geleistete Bankgarantie seien aus der Pfändung zu entlassen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Durch das Bundesgericht zu beurteilen bleibt die Frage, ob der nach deutschem Recht gültig vereinbarte Eigentumsvorbehalt vor dem schweizerischen internationalen Privatrecht Bestand haben kann. Das ist eine vom Bundesgericht zu überprüfende Frage des Bundesrechts. Das Obergericht hat entschieden, dass nach den Regeln des schweizerischen internationalen Privatrechts die Frage, ob für die nach der Schweiz verbrachten Automobile der Eigentumsvorbehalt gültig begründet worden sei, nach Massgabe des schweizerischen materiellen Rechts zu beurteilen sei. Es hat die Frage unter Hinweis auf die einschlägige schweizerische und deutsche Literatur sowie auf BGE 93 III 100 verneint. Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht in Anlehnung an BGE 42 III 174 ausgeführt, der in Art. 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
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1 | Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
2 | Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
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1 | Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
2 | Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. |
BGE 106 II 197 S. 199
Indessen stehen die schweizerische und die deutsche Lehre und Rechtsprechung auf dem Standpunkt, der in einem Land nach dessen Recht formfrei gültig vereinbarte Eigentumsvorbehalt könne in einem Land, in welchem ein Registereintrag Gültigkeitsvoraussetzung sei, ohne diesen Registereintrag keinen Bestand haben (BGE 93 III 101 mit Hinweisen; HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, N. 82 zu Art. 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
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1 | Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
2 | Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
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1 | Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
2 | Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. |
4. Was in der Berufung gegen diese Betrachtungsweise vorgebracht wird, vermag nicht durchzudringen: a) Ist ein Registereintrag in der Schweiz wegen fehlenden Wohnsitzes des Erwerbers in der Schweiz nicht möglich, so folgt daraus keineswegs zwingend, dass der nach ausländischem Recht gültig vereinbarte Eigentumsvorbehalt in der Schweiz anerkannt werden müsse. Vielmehr hat der Ordre-public-Charakter des Eintragungszwanges zur Folge, dass ohne Eintrag dem ausländischen Eigentumsvorbehalt in der Schweiz die Anerkennung versagt werden muss. b) Dem in der Berufungsschrift angestellten Vergleich mit dem ehelichen Güterrecht kann nicht gefolgt werden. Zwar ist auch das Güterrechtsregister eine Publizitätseinrichtung, die um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt worden ist. Dort beruht jedoch die Anerkennung eines nach ausländischem Recht gültig geschlossenen Ehevertrags in der Schweiz auf ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 31
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
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1 | Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
2 | Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. |
BGE 106 II 197 S. 200
Eigentumsvorbehalt in der Schweiz unter den Vertragsparteien insofern obligatorische Wirkung entfalten, als er das einseitige Rücktrittsrecht des Verkäufers miteinschliesst. Die dingliche Wirkung gegenüber Dritten muss ihm aber ohne Registereintrag versagt bleiben. d) Ob an einer Sache, die von der Schweiz aus an einen ausländischen Erwerber ins Ausland geliefert werden soll, ohne Registereintrag ein auch in der Schweiz gültiger Eigentumsvorbehalt begründet werden könne (in diesem Sinne HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, N. 82 a.E. zu Art. 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
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1 | Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
2 | Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet. |