Urteilskopf

106 Ia 329

56. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Oktober 1980 i.S. Schlumpf gegen Lötscher, Gemeinderat Alt St. Johann und Regierungsrat des Kantons St. Gallen
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 330

BGE 106 Ia 329 S. 330

Der Gemeinderat Alt St. Johann beschloss am 13. November 1978, eine bisher im übrigen Gemeindegebiet gelegene Fläche von 2156 m2 auf der Alp Sellamatt als Kurzone auszuscheiden. Damit sollte der Eigentümerin des Berggasthauses Sellamatt, Margrit Lötscher, eine Erweiterung des bestehenden Betriebes ermöglicht werden. Der Teilzonen- und Überbauungsplan Sellamatt sowie die dazugehörenden besonderen Bauvorschriften lagen vom 20. November bis 19. Dezember 1978 öffentlich auf. Paul Schlumpf ist Eigentümer eines 20 m westlich des Planungsgebietes gelegenen Alpgebäudes und ausserdem Mitglied der beiden Alpkorporationen Sellamatt und Chueweid, deren Grundbesitz an das Land von Margrit Lötscher stösst. Er erhob innert der Auflagefrist gegen den Teilzonen- und Überbauungsplan Sellamatt Einsprache. Diese wurde vom Gemeinderat am 9. Januar 1979 abgewiesen. Schlumpf gelangte hierauf an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen, welcher seinen Rekurs am 9. April 1980 abwies, soweit darauf einzutreten war. Paul Schlumpf hat gegen den Entscheid des Regierungsrates staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten aus folgenden
Erwägungen

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wirft dem Regierungsrat in erster Linie willkürliche Verletzung der Planungsgrundsätze des Art. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) vor. Es fragt sich, ob diese Rüge nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen sei. Das ist jedoch nicht der Fall: Auch wenn sich der angefochtene Entscheid auf das eidgenössische Raumplanungsgesetz stützt oder sich darauf hätte stützen sollen, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig, da diese nach Art. 34
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPG nur gegen Entscheide über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5) und über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 gerichtet werden kann. Andere
BGE 106 Ia 329 S. 331

Entscheide letzter kantonaler Instanzen bezeichnet Art. 34 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPG als endgültig und behält einzig die staatsrechtliche Beschwerde vor. Diese Regelung wurde bereits vom Bundesrat vorgeschlagen, der in seiner Botschaft ausdrücklich darauf hinwies, dass für Nutzungspläne nur der Rechtsweg über die staatsrechtliche Beschwerde offenstehen soll (BBl 1978 I 1032 zu Art. 35 Abs. 3 des Entwurfes). Der bundesrätliche Antrag gab in den eidgenössischen Räten zu keinen Diskussionen Anlass (Amtl. Bull. 1978 S 477, 1979 N 346).
2. Die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers ist somit anhand von Art. 88
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
OG zu prüfen. Danach steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern und Korporationen "bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben". Dem Einzelnen kann dieses Rechtsmittel demnach - im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde - lediglich zur Geltendmachung seiner eigenen rechtlich geschützten Interessen, nicht dagegen zur Wahrnehmung seiner bloss tatsächlichen Interessen dienen (BGE 104 Ia 152, BGE 104 Ib 248 f. E. 5a); ebensowenig steht die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfolgung rein öffentlicher Interessen zur Verfügung (BGE 104 Ia 353, BGE 102 Ia 207).
Zur Anfechtung eines Zonenplanes ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur legitimiert, wer Eigentümer eines durch den Plan erfassten Grundstückes ist, und zwar grundsätzlich nur insofern, als die Behandlung des eigenen Grundstückes in Frage steht (BGE 105 Ia 109, BGE 104 Ia 124,je mit Verweisungen). In BGE 101 Ia 543 ist allerdings auch der Eigentümer, dessen Grundstück nicht vom angefochtenen Plan erfasst wird, als beschwerdebefugt erklärt worden, falls von im Plan vorgesehenen Bauten übermässige Auswirkungen auf sein Grundstück entstehen könnten. Inwieweit der Grundeigentümer im Zonenplanrevisionsverfahren - ähnlich wie im Baubewilligungsverfahren - mit staatsrechtlicher Beschwerde vorbringen kann, durch die Umzonung des Nachbargrundstückes werde in seine Nachbarrechte eingegriffen, braucht hier jedoch nicht näher untersucht zu werden, da eine entsprechende Rüge nicht erhoben worden ist. a) Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG und Art. 32 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 6. Juni
BGE 106 Ia 329 S. 332

1972 (Baugesetz; BauG) geltend, der Zonenplan der Gemeinde Alt St. Johann hätte nicht revidiert werden dürfen, da sich seit Erlass und Genehmigung dieses Planes keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse ergeben hätten. Gemäss Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Im gleichen Sinne ordnet der ausführlichere Art. 32 des kantonalen Baugesetzes an, dass Baureglement, Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungspläne geändert oder aufgehoben werden sollen, wenn es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist, insbesondere wenn sich die Grundlagen ihres Erlasses wesentlich geändert haben oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sind. Mit diesen Vorschriften wird die - auch vom Bundesgericht wiederholt als notwendig bezeichnete - Möglichkeit geschaffen, Planung und Wirklichkeit im Lauf der Entwicklung durch Zonenplanrevisionen miteinander in Übereinstimmung zu bringen (BGE 99 Ia 583 E. 2a mit Hinweisen). Wenn sowohl der eidgenössische als auch der kantonale Gesetzgeber diese Anpassungsmöglichkeit ausdrücklich vorgesehen haben, so ist dies im allgemeinen öffentlichen Interesse sowie mit Rücksicht auf die von einer Planänderung betroffenen Eigentümer geschehen, um klarzustellen, dass diese nicht damit rechnen können, ihr Grundstück werde stets in der Nutzungszone verbleiben, in welcher es sich befindet. Die Vorschriften über die Zulässigkeit und Notwendigkeit einer Planänderung bezwecken dagegen nicht, die an das Plangebiet anstossenden Eigentümer in ihrem Interesse am Bestand des Planes zu schützen. Dem Beschwerdeführer fehlt daher die Legitimation zur Rüge, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des geltenden Zonenplanes der Gemeinde Alt St. Johann seien nicht erfüllt. b) Der Beschwerdeführer beanstandet im weiteren, die angefochtene Zonenplanänderung lasse sich nicht mit den in Art. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG und Art. 98 BauG umschriebenen Zersiedelungsverbot sowie den Geboten des Landschaftsschutzes und der Erhaltung der Landwirtschaft vereinbaren. In den zitierten Vorschriften werden allgemeine Grundsätze für eine der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedelung des Landes dienende Raumplanung aufgestellt. Diese Bestimmungen richten sich an die mit Planungsaufgaben betrauten
BGE 106 Ia 329 S. 333

Behörden und dienen ausschliesslich dem Schutz der öffentlichen Interessen (vgl. BGE 101 Ia 544). Die Wahrung öffentlicher Interessen steht dem Bürger aber im staatsrechtlichen Verfahren nicht zu, so dass auch insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. c) Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer schliesslich auf Art. 699
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
1    Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.
2    Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.
ZGB. Diese Bestimmung, nach welcher das Betreten von Wald und Wiesen jedermann im ortsüblichen Umfang gestattet ist, steht dem Erlass oder der Änderung eines Zonenplanes gemäss kantonalem öffentlichen Recht nicht entgegen (Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
ZGB) und verleiht dem Einzelnen keinen Rechtsanspruch darauf, dass Wald- oder Weideflächen nicht als Bauland eingezont würden.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 106 IA 329
Date : 15. Oktober 1980
Published : 31. Dezember 1981
Source : Bundesgericht
Status : 106 IA 329
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : Anfechtung von Zonenplänen. Zulässiges Rechtsmittel: Staatsrechtliche Beschwerde, auch wenn die Verletzung der Planungsgrundsätze


Legislation register
OG: 88
RPG: 3  21  34
ZGB: 6  699
BGE-register
101-IA-542 • 102-IA-201 • 104-IA-120 • 104-IA-148 • 104-IA-350 • 104-IB-245 • 105-IA-108 • 106-IA-329 • 99-IA-581
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
appeal relating to public law • cantonal council • plan of zones • legitimation • municipal council • federal court • municipality • question • forest • decision • meadow • remedies • infringement of a right • federal law on land use planning • public building lease • cantonal remedies • interest protected by law • statement of affairs • neighbor • building land
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BBl
1978/I/1032