105 V 63
16. Auszug aus dem Urteil vom 29. Mai 1979 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Dreher und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 21
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. 2 Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. 3 Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151 4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152 - Zum Begriff der existenzsichernden Erwerbstätigkeit (Änderung der Rechtsprechung).
Regeste (fr):
- Art. 21 LAI et ch. 10 OMAI annexe.
- De la notion d'activité permettant de couvrir les besoins (changement de jurisprudence).
Regesto (it):
- Art. 21 LAI e cifra 10 OMAI allegato.
- Della nozione di attività lucrativa sufficiente per il sostentamento (cambiamento di giurisprudenza).
Erwägungen ab Seite 63
BGE 105 V 63 S. 63
Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 21 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. |
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1 | Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. |
2 | Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. |
3 | Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151 |
4 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 14 Liste der Hilfsmittel - 1 Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74 |
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1 | Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74 |
a | die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel; |
b | Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien; |
c | Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden; |
d | Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben; |
e | die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann. |
2 | Das EDI kann das BSV78 ermächtigen: |
a | die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können; |
b | Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen; |
c | eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen.79 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 14 Liste der Hilfsmittel - 1 Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74 |
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1 | Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74 |
a | die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel; |
b | Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien; |
c | Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden; |
d | Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben; |
e | die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann. |
2 | Das EDI kann das BSV78 ermächtigen: |
a | die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können; |
b | Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen; |
c | eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen.79 |
BGE 105 V 63 S. 64
invaliditätsbedingter Abänderungen am Motorfahrzeug, das der Versicherte selbst angeschafft hat, sofern er voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur Überwindung des Arbeitsweges wegen Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist.
2. a) Nach der Rechtsprechung ist eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit dann anzunehmen, wenn der Versicherte voraussichtlich langfristig über ein Erwerbseinkommen verfügt, das Gewähr bietet, dass er seinen Unterhalt daraus bestreiten kann (ZAK 1961 S. 456 und 1966 S. 384; vgl. auch Rz 166 des vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1976 gültig gewesenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln sowie Ziff. 10.01.2 bis 10.04.2 der ab 1. Januar 1977 gültigen Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln). Offen gelassen wurde in der Gerichtspraxis die Frage, ob es auf die Existenzsicherheit des Invaliden allein oder auch seiner Familie ankomme (EVGE 1967 S. 171). Auch hat das Eidg. Versicherungsgericht weder im Rahmen von Art. 7 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 7 Kapitalhilfe - 1 Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz kann eine Kapitalhilfe gewährt werden, sofern er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist. |
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1 | Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz kann eine Kapitalhilfe gewährt werden, sofern er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist. |
2 | Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden.69 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 14 Liste der Hilfsmittel - 1 Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74 |
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1 | Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74 |
a | die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel; |
b | Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien; |
c | Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden; |
d | Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben; |
e | die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann. |
2 | Das EDI kann das BSV78 ermächtigen: |
a | die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können; |
b | Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen; |
c | eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen.79 |
BGE 105 V 63 S. 65
vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Mit der Festlegung einer Einkommensgrenze, wofür am ehesten diejenigen der Ergänzungsleistungen anzuwenden seien, werde der Forderung, bei der Zusprechung von Hilfsmitteln möglichst auf die konkreten Verhältnisse abzustellen, nicht Rechnung getragen, weil die individuellen Bedürfnisse der Versicherten zu verschieden seien. c) Die konkrete Definition der existenzsichernden Erwerbstätigkeit ist namentlich bei denjenigen Versicherten schwierig, die Renten beziehen, aber noch teilweise erwerbstätig sind. Denn einerseits soll die Verwertung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit gefördert, anderseits aber eine stossende Leistungskumulation vermieden werden und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Im Sinne der Ermöglichung einer praktikablen Lösung und um der Rechtsgleichheit willen drängt es sich daher nach einem Beschluss des Gesamtgerichts auf, zur Bestimmung der existenzsichernden Erwerbstätigkeit nicht auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall abzustellen, sondern eine Einkommensgrenze festzusetzen. Als Richtlinie gilt der Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente, wobei die Anschaffungs-, Unterhalts- und Betriebskosten des Fahrzeugs nicht vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind. Dabei kommt es nur auf die Existenzsicherheit des Versicherten allein und nicht auch seiner Familie an. Soweit das nicht veröffentlichte Urteil Troxler vom 20. Juni 1978 von diesen Grundsätzen abweicht, kann daran nicht festgehalten werden. Dagegen ist die Rechtsprechung zu bestätigen, wonach bei der Beurteilung, ob die Erwerbstätigkeit eines invaliden Versicherten existenzsichernd sei, allfällige Einkommen in Form von Renten der Invalidenversicherung oder anderer Sozialversicherungsträger sowie Pensionen nicht berücksichtigt werden dürfen. Schliesslich ist das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen des Hilfsmittels unabhängig von der Frage nach der existenzsichernden Erwerbstätigkeit zu prüfen. d) Im vorliegenden Fall erhält der Beschwerdegegner, der eine ganze einfache Invalidenrente bezieht und ohne Invalidität rund Fr. 2600.-- verdienen könnte, als Bürohilfskraft einen Leistungslohn von Fr. 800.-- im Monat. Diese Verhältnisse rechtfertigen die Annahme, dass der Versicherte, der seine ihm
BGE 105 V 63 S. 66
verbliebene Erwerbsfähigkeit optimal verwertet, eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit im Sinne der in Erw. 2c dargelegten Grundsätze ausübt. Auf Grund der Berichte der Regionalstelle vom 23. April und 10. Oktober 1974, wonach die Arbeitgeberin bereit ist, den Versicherten, der bereits seit 28 Jahren bei der gleichen Firma arbeitet, auch weiterhin seiner Behinderung entsprechend einzusetzen und ihm weitere Arbeiten im Rahmen der Bürotätigkeit zuzuweisen, darf auch die Dauerhaftigkeit der Erwerbstätigkeit bejaht werden.
3. Übt der Beschwerdegegner somit voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aus, so ist zu prüfen, ob er zur Überwindung des Arbeitsweges infolge Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist...