105 V 58
15. Urteil vom 9. April 1979 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Wenger und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen von Basel-Stadt
Regeste (de):
- Art. 4 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 19
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 19
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 19
- - Eintritt des Versicherungsfalls bei der Sonderschulung.
- - Der Übertritt vom Sonderkindergarten in die Sonderschule (im Rahmen des ordentlichen Schulalters) löst keinen neuen Versicherungsfall aus.
Regeste (fr):
- Art. 4 al. 2 et art. 19 LAI, art. 8 et 12 RAI.
- - Survenance de l'invalidité en matière de formation scolaire spéciale.
- - Le passage du jardin d'enfants spécial à l'école spéciale (à l'âge usuel) ne constitue pas un nouveau cas d'assurance.
Regesto (it):
- Art. 4 cpv. 2 e art. 19 LAI, art. 8 e 12 OAI.
- - Insorgenza dell'invalidità in materia di istruzione scolastica speciale.
- - Il passaggio dal giardino d'infanzia speciale alla scuola speciale (all'età usuale) non costituisce nuovo evento assicurato.
Sachverhalt ab Seite 58
BGE 105 V 58 S. 58
A.- Der am 12. Januar 1969 geborene deutsche Staatsangehörige Tim Wenger leidet seit seiner Geburt an Mongolismus (Trisomie 21). Am 20. Januar 1972 reiste er in die Schweiz ein. Vom 13. Juni 1972 bis Mitte 1975 besuchte er in Basel die Vorschule der JUFA (gemeinnützige Schule für entwicklungsgehemmte Kinder) und ab 11. August 1975 die Sonderschule der JUFA. Im März 1972 wurde Tim Wenger von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen sowie Beiträge an die Vorschule) angemeldet. Entsprechend einem Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Basel-Stadt (vom 17. Juli 1972) lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt Eingliederungsmassnahmen am 29. Juli 1972 verfügungsweise ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen in bezug auf den schweizerischen Wohnsitz gemäss dem schweizerisch-deutschen
BGE 105 V 58 S. 59
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 nicht erfüllt seien. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die baselstädtische Rekurskommission für die Ausgleichskassen mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 2. November 1972 ab. Ein erneutes Begehren vom 8. Mai 1975 um Kostenübernahme beschied die Invalidenversicherungs-Kommission am 9. Juli 1975 abschlügig. Am 17. November 1977 ersuchte die Mutter von Tim ein weiteres Mal um Sonderschulbeiträge und Transportkostenvergütung. Die Invalidenversicherungs-Kommission stellte fest, dass mit dem Übertritt aus der Vorschule (Sonderkindergarten) in die Sonderschule (obligatorische Schulpflicht) kein neuer Versicherungsfall eingetreten sei. Vielmehr handle es sich um ein und denselben Versicherungsfall. Sie wies deshalb das Begehren wiederum ab (Beschluss vom 20. Dezember 1977). Dies eröffnete die Ausgleichskasse der Mutter von Tim Wenger mit Verfügung vom 4. Januar 1978.
B.- Auf Beschwerde hin hob die baselstädtische Rekurskommission für die Ausgleichskassen die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 20. April 1978 auf und wies die Kasse an, Tim Wenger ab Eintritt in die Sonderschule die gesetzlichen Beiträge (einschliesslich Transportkostenbeiträge) zu gewähren. Sie führte aus, die für die Vorschule und die Sonderschulung vorgesehenen Massnahmen seien derart verschieden, dass mit dem Eintritt von Tim Wenger in die Sonderschule ein neuer Versicherungsfall angenommen werden dürfe.
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdegegner lässt durch seine Mutter die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 18 Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 erhalten minderjährige Kinder deutscher Staatsangehörigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung unter anderem, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht
BGE 105 V 58 S. 60
kommen bzw. die Invalidität eingetreten ist (vgl. in diesem Zusammenhang ZAK 1972 S. 672 Erw. 2, EVGE 1969 S. 223 Erw. 2), ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Laut Art. 4 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner seit Januar 1972 in der Schweiz Wohnsitz hat. Ebenso steht fest, dass Art und Schwere seines Leidens an sich einen Anspruch auf Sonderschulbeiträge sowie Transportkostenvergütung begründen würden. Hingegen ist streitig, ob der Versicherungsfall nach Ablauf der in Art. 18 Abs. 2 des erwähnten Abkommens vorgesehenen minimalen Wohnsitzdauer von einem Jahr eintrat. Dies ist zu bejahen, wenn mit der Vorinstanz angenommen wird, der im August 1975 erfolgte Übertritt vom Sonderkindergarten in die Sonderschule habe einen neuen Versicherungsfall ausgelöst. Falls dagegen der Auffassung des Beschwerdeführers beizupflichten ist, wonach - von der Gesamtheit der Massnahmen im Rahmen der Sonderschulung her betrachtet - Sonderkindergarten und Sonderschule eine Einheit darstellen, muss der Eintritt eines neuen Versicherungsfalles im August 1975 verneint werden. a) Bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen gilt die Invalidität nach der Rechtsprechung in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem das festgestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder ständige Kontrolle objektiv erstmals notwendig macht, was dann zutrifft, wenn die Behandlungs- oder Kontrollbedürftigkeit beginnt und keine Gegenindikation besteht (BGE 99 V 208 Erw. 1, BGE 98 V 270 Erw. 2). Hinsichtlich der Hilfsmittel hat das Eidg. Versicherungsgericht festgehalten, dass der Versicherungsfall dann eintritt, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit dem der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 103 V 130 f., BGE 100 V 169 Erw. 1). In entsprechender Anwendung dieser Grundsätze auf die Sonderschulung ergibt sich, dass der Versicherungsfall
BGE 105 V 58 S. 61
dann als eingetreten gilt, wenn der Gesundheitsschaden eine solche Massnahme objektiv erstmals erfordert und - da die Sonderschulung ebenso wie die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. |
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1 | Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. |
2 | Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen. |
3 | Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind: |
a | die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben; |
b | die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden; |
c | die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. |
4 | Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 19 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 19 |
BGE 105 V 58 S. 62
(Art. 8 Abs. 1 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 19 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
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1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
BGE 105 V 58 S. 63
weitgehend ihre Bedeutung als Schutz der Invalidenversicherung vor Kostenübernahmen für Gesundheitsschäden, die vor der Übersiedlung in die Schweiz auftraten.
3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Wechsel des Beschwerdegegners von der Vorschule in die Sonderschule der JUFA keinen neuen Versicherungsfall auslöste. Dieser trat im vorliegenden Fall vielmehr ein, als der Beschwerdegegner auf Grund seines Leidens erstmals Sonderschulung benötigte, mithin also im Juni 1972. In diesem Zeitpunkt waren indessen die versicherungsmässigen Voraussetzungen in bezug auf den Wohnsitz in der Schweiz nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdegegner von der Invalidenversicherung keine Sonderschulmassnahmen beanspruchen kann.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Rekurskommission für die Ausgleichskassen des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 1978 aufgehoben.