Urteilskopf

105 IV 164

43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Juli 1979 i.S. S. gegen M. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 164

BGE 105 IV 164 S. 164

Aus den Erwägungen:

2. Gerügt wird eine Verletzung von Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Verteidiger habe
BGE 105 IV 164 S. 165

die Strafantragsfrist versäumt, denn das kantonale Recht könne zwar die Form der Antragsstellung regeln, jedoch nicht an die Versäumnis einer kantonalen Frist die Verwirkung des Strafantrages knüpfen. Dass Bundesrecht auch in anderer Hinsicht verletzt worden sei, lässt sich der Beschwerdebegründung auch bei genauer Prüfung der eher verworrenen Ausführungen nicht entnehmen.
3. Die Vorinstanz hat sich mit dem gleichlautenden Einwand der Beschwerdeführer ausführlich auseinandergesetzt. Bundesrechtlich stellt sie zutreffend fest, dass der Berechtigte den Antrag innert drei Monaten seit Kenntnis von Tat und Täter in der vom kantonalen Recht verlangten Form so zu stellen hat, dass dadurch das Verfahren auch wirklich ohne weitere Erklärung durchgeführt wird. Dabei verweist die Vorinstanz zutreffend auf BGE 103 IV 131, wo in Bestätigung der Praxis festgestellt wird, dass im Kanton Zürich in Ehrverletzungssachen nicht nur innert der Antragsfrist die Anklage beim zuständigen Bezirksgericht erhoben, sondern auch beim Friedensrichter das Sühnebegehren gestellt werden muss, um das Verfahren in Gang zu bringen. Es ist also Sache des kantonalen Rechts, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen das Verfahren ohne weitere Erklärung weiterläuft. Wo die Vorkehren des Antragsstellers diesen Anforderungen nicht genügen, fehlt es an einem gültigen Strafantrag. Für den Kanton St. Gallen hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung entschieden, im Falle direkter Einreichung der Ehrverletzungsklage beim Gerichtspräsidenten ohne vorausgehendes Vermittlungsverfahren müsse der Kläger innerhalb einer vom Bezirksgerichtspräsidenten anzusetzenden angemessenen Frist eine Abschrift des Vermittlungsprotokolls einreichen; geschehe dies nicht fristgemäss, so werde das Verfahren vom Gericht oder seinem Präsidenten eingestellt. Die Beschwerdeführer kritisieren diese Auslegung kantonalen Rechts. Damit sind sie im Verfahren auf Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu hören (Art. 269 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
, 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
lit. b BStP). Lautet das kantonale Recht so, wie es im angefochtenen Urteil verbindlich dargelegt wird, so wurde mit Recht eine Verwirkung der Antragsfrist angenommen. Da die Beschwerdeführer die ihnen angesetzte Frist zur Nachreichung der Leitscheine nicht einhielten, nahm das Verfahren nicht ohne weiteres seinen Fortgang, sondern wurde im Gegenteil eingestellt.
BGE 105 IV 164 S. 166

Die Beschwerdeführer haben daher die Voraussetzungen eines tauglichen Strafantrages nicht erfüllt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 105 IV 164
Date : 04. Juli 1979
Published : 31. Dezember 1980
Source : Bundesgericht
Status : 105 IV 164
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 29 StGB, Wahrung der Antragsfrist. Der Strafantrag in Ehrverletzungssachen ist im Kanton St. Gallen im Falle direkter


Legislation register
BStP: 269  273
StGB: 29
BGE-register
103-IV-131 • 105-IV-164
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cantonal law • criminal complaint • lower instance • appointment • appropriate respite • time limit • forfeiture • copy • statement of reasons for the adjudication • condition • justice of the peace • position • knowledge • month • accusation • within • court of cassation