Urteilskopf

105 III 33

7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10. Mai 1979 i.S. G. AG (Rekurs)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 33

BGE 105 III 33 S. 33

Erwägungen:

2. Die Regelung des Beschwerdeverfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist weitgehend dem kantonalen Recht überlassen. Insbesondere schreibt das SchKG den Kantonen nicht vor, dass im Beschwerdeverfahren der Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben werden muss (BGE 101 III 69). Eine
BGE 105 III 33 S. 34

solche Pflicht kann sich indessen unmittelbar aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV ergeben. So verhält es sich hier. Das Betreibungsamt hatte ursprünglich den Rechtsvorschlag als nicht rechtzeitig erhoben betrachtet und infolgedessen die Pfändungsankündigung erlassen. Durch den angefochtenen Entscheid wurde der Rechtsvorschlag auf Grund der vom Betriebenen eingereichten Beweismittel und der Nachforschungen des Betreibungsamtes wieder zugelassen und damit die Rechtsstellung der Rekurrentin zu ihrem Nachteil abgeändert, ohne dass diese Gelegenheit gehabt hätte, zur Beschwerde und zu den von der Aufsichtsbehörde gewürdigten Beweismitteln Stellung zu nehmen sowie ihrerseits allfällige andere Beweismittel vorzulegen. Darin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht standhält (BGE 101 III 69 /70, BGE 96 I 187). Wie das Bundesgericht in BGE 101 III 70 /71 in Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung dargelegt hat, kann indessen eine derartige Gehörsverweigerung nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden. Ein Rekurs im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG könnte, wie das im erwähnten Entscheid zutraf, nur dann zum Erfolg führen, wenn darin neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt oder Beweise beantragt würden, die vor Bundesgericht gemäss Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG deswegen zugelassen werden müssten, weil der Rekurrent im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit hatte, sie vorzubringen. Derartige Behauptungen oder Beweisanträge enthält der vorliegende Rekurs jedoch nicht. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren, was nicht zulässig ist. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten. (Mit Urteil vom 21. Juni 1979 hat das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde gutgeheissen.)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 105 III 33
Date : 10. Mai 1979
Published : 31. Dezember 1980
Source : Bundesgericht
Status : 105 III 33
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Beschwerdeverfahren; rechtliches Gehör. Wird die Rechtsstellung eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu seinem Nachteil


Legislation register
BV: 4
OG: 79
SchKG: 19
BGE-register
101-III-68 • 105-III-33 • 96-I-184
Keyword index
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appeal relating to public law • federal court • right to be heard • evidence • prosecution office • objection • decision • hamlet • cantonal law • lower instance • cantonal proceeding • corn