105 Ib 34
6. Auszug aus dem Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. März 1979 i.S. Zehnder gegen Regierungsrat des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, eidg. Rechtsmittelweg.
- Abgrenzung zwischen Bundesrecht und kant. Recht auf dem Gebiete des Gewässerschutzes und der Kehrichtbeseitigung. Letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend die Kehrichtbeseitigung und ihre Finanzierung sind in der Regel nicht mit eidg. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar; Ausnahmen.
Regeste (fr):
- Protection des eaux, élimination des ordures, voie fédérale de recours.
- Délimitation entre droit fédéral et droit cantonal dans le domaine de la protection des eaux et de l'élimination des ordures. Les décisions cantonales de dernière instance relatives à l'élimination des ordures et son financement peuvent en général être attaquées non pas par la voie du recours de droit administratif, mais par celle du recours de droit public; exceptions.
Regesto (it):
- Protezione delle acque, eliminazione dei rifiuti, rimedio di diritto federale.
- Delimitazione tra il diritto federale e il diritto cantonale nell'ambito della protezione delle acque e dell'eliminazione dei rifiuti. Le decisioni cantonali di ultima istanza relative all'eliminazione dei rifiuti e al suo finanziamento non sono, di regola, impugnabili con ricorso di diritto amministrativo, bensì soltanto con ricorso di diritto pubblico; eccezioni.
Sachverhalt ab Seite 34
BGE 105 Ib 34 S. 34
Das thurgauische Einführungsgesetz zum eidg. Gewässerschutzgesetz überträgt die Ordnung der Kehrichtbeseitigung den Ortsgemeinden. Das diesbezügliche Reglement der Ortsgemeinde Steckhorn bestimmt, dass die Grundeigentümer und Mieter für die Benützung der öffentlichen Kehrichtabfuhr, welche die Gemeinde im Zusammenwirken mit einem Gemeindeverband betreibt, kostendeckende Gebühren zu entrichten haben. Der Beschwerdeführer Franz Zehnder weigerte sich, die
BGE 105 Ib 34 S. 35
ihm für seinen Gewerbebetrieb auferlegten Kehrichtabfuhrgebühren zu bezahlen, mit der Begründung, dass er die Dienste der gemeindeeigenen Kehrichtabfuhr gar nicht in Anspruch nehme. Das Bundesgericht behandelt das gegen den letztinstanzlichen Entscheid des Regierungsrates eingelegte eidgenössische Rechtsmittel als staatsrechtliche Beschwerde.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer hat das von ihm eingelegte Rechtsmittel "Vorsorgliche Einsprache" genannt; in der Eingabe vom 26. Oktober 1978 lässt der Vertreter des Beschwerdeführers offen, ob die Einsprache als Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder als staatsrechtliche Beschwerde zu beurteilen sei. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur zulässig, sofern sie sich gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VWVG richtet (Art. 97 OG). Nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 27 Bodenbewirtschaftung - 1 Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. |
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1 | Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. |
1bis | Im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, deren Verwendung im Grundwasser nicht zu Konzentrationen von Wirkstoffen und Abbauprodukten über 0,1 µg/l führen.24 |
2 | Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen. |
BGE 105 Ib 34 S. 36
Auf welche Weise die Kantone oder die Gemeinden dieser Pflicht nachzukommen haben, wird aber durch das kantonale Recht bestimmt. Das thurgauische EG zum GSchG (§ 12) überträgt denn auch die Regelung der Kehrichtbeseitigung generell den Gemeinden. Das Bundesrecht enthält namentlich keine Regeln darüber, von wem die Kosten für die Abfallbeseitigung zu tragen sind. Da die einschlägigen Vorschriften kantonales bzw. kommunales Recht darstellen, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der Modalitäten der Abfallbeseitigung nur in Ausnahmefällen zulässig sein, etwa wenn streitig ist, wer als Verursacher im Sinne von Art. 27
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 27 Bodenbewirtschaftung - 1 Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. |
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1 | Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. |
1bis | Im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, deren Verwendung im Grundwasser nicht zu Konzentrationen von Wirkstoffen und Abbauprodukten über 0,1 µg/l führen.24 |
2 | Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 27 Bodenbewirtschaftung - 1 Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. |
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1 | Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. |
1bis | Im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, deren Verwendung im Grundwasser nicht zu Konzentrationen von Wirkstoffen und Abbauprodukten über 0,1 µg/l führen.24 |
2 | Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen. |
2. Als bundesrechtlicher Rechtsbehelf ist somit nur noch die staatsrechtliche Beschwerde gegeben...