105 Ib 126
20. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. Juni 1979 i.S. Fédération laitière vaudoise-fribourgeoise und Buri gegen Bundesamt für Landwirtschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerden)
Regeste (de):
- Milchbeschluss vom 29. September 1953.
- 1. Legitimation eines regionalen Milchverbandes zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2c).
- 2. Verpflichtung der regionalen Milchverbände, sich der Ausübung ihrer öffentlichrechtlichen Funktionen zu enthalten, wenn eine unmittelbare und offenkundige Interessenkollision besteht; Heilung des Mangels (E. 3).
- 3. Inwieweit sind die regionalen Milchverbände verpflichtet, den Inhabern von Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von Pastmilch die benötigte Rohmilch zu liefern? (E. 4-6).
Regeste (fr):
- Arrêté sur le statut du lait du 29 septembre 1953.
- 1. Qualité d'une fédération laitière régionale pour interjeter un recours de droit administratif (consid. 2c).
- 2. Devoir des fédérations laitières régionales de s'abstenir d'exercer leurs fonctions de droit public en cas de collision d'intérêts directe et notoire; couverture du vice (consid. 3).
- 3. Dans quelle mesure les fédérations laitières régionales sont-elles tenues de livrer le lait brut nécessaire aux propriétaires d'installations pour la fabrication et le remplissage de lait pasteurisé? (consid. 4-6).
Regesto (it):
- Decreto sullo statuto del latte, del 29 settembre 1953.
- 1. Legittimazione di una federazione regionale di produttori di latte a proporre ricorso di diritto amministrativo (consid. 2c).
- 2. Obbligo delle federazioni regionali d'astenersi dall'esercizio delle proprie funzioni di diritto pubblico in caso di collisione d'interessi diretta e manifesta; sanatoria del vizio (consid. 3).
- 3. In quale misura le federazioni regionali sono tenute a fornire il latte crudo necessario ai proprietari d'impianti per la produzione e la riempitura di latte pastorizzato? (consid. 4-6).
Sachverhalt ab Seite 127
BGE 105 Ib 126 S. 127
Fritz Buri übernahm im Jahre 1967 einen Käserei- und Molkereibetrieb in Avenches, in welchem unter anderem eine Anlage für die Herstellung und Abfüllung von Pastmilch vorhanden war. Buri ersetzte diese Anlage im Jahre 1970 durch eine neuere, mit der er pro Tag 2000 kg Pastmilch herstellen und abfüllen konnte. Im Jahre 1975 kaufte er eine Anlage, die für eine tägliche Pastmilchmenge von 12'000-15'000 kg ausreichte. Buri lieferte die Pastmilch einerseits in das Gebiet der heutigen Fédération laitière vaudoise-fribourgeoise (FLVF) und anderseits in die im Gebiet der Fédération laitière Zone de la Montagne gelegene Stadt Freiburg. Mit Verfügung vom 10. März 1975 verbot ihm das Bundesamt für Landwirtschaft, weiterhin Pastmilch nach Freiburg zu liefern. Buri erhob gegen diese Verfügung Beschwerde an das Eidg. Volkswirtschaftsdepartment (EVD), mit welcher er unter anderem geltend machte, dass die in Freiburg domizilierte Crémo S.A. ihrerseits nach Avenches liefere und sich demnach ebenfalls nicht an die Verbandsgrenzen halte. Das Departement wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 1975 ab, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass auch die Crémo S.A. zur Einhaltung ihres Verbandsgebietes aufgefordert worden sei. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. In der Folge hielten sich jedoch weder Buri noch die Crémo S.A. an die erwähnten Beschränkungen. Buri lieferte weiterhin Pastmilch nach Freiburg, während die Crémo S.A. ihre Lieferungen nach Avenches aufrechterhielt. Im Jahre 1977 standen Buri ca. 1'519'000 kg Rohmilch zur Verfügung, was durchschnittlich 4160 kg pro Tag entspricht.
BGE 105 Ib 126 S. 128
Von dieser Milchmenge stammten ca. 820'000 kg (durchschnittlich 2246 kg pro Tag) von der Milchgenossenschaft Avenches, ca. 44'000 kg aus Zukäufen aus der Umgebung und ca. 655'000 kg (durchschnittlich 1800 kg pro Tag) vom Milchverband Bern, der Buri diese Milch aufgrund eines bis Ende 1977 befristeten Kaufvertrages lieferte. Der Vertrag wurde nach Ablauf seiner Geltungsdauer vom Milchverband Bern aufgrund einer Intervention der FLVF nicht erneuert. Im Jahre 1977 verkaufte Buri Pastmilch und M-Drink im Umfang von durchschnittlich ca. 3500 kg pro Tag. Davon entfielen ca. 2000 kg auf die Stadt Freiburg, ca. 250 kg auf Avenches und der Rest auf Payerne, Moudon, Yverdon und Lausanne. Nach dem Ausbau der Pasteurisierungsanlage ersuchte Buri den zuständigen regionalen Milchverband um zusätzliche Lieferungen von Rohmilch. Die FLVF unterbreitete ihm in der Folge einen Vertragsentwurf, nach welchem sich Buri unter anderem verpflichten sollte, für die Pasteurisation nur die Milch der Genossenschaft Avenches zu verwenden und auf den Zukauf anderer Milch zu verzichten. Ferner sollte er nur noch in Avenches, im Gebiet des Mont Vully und im Sommer am Strand von Avenches Pastmilch verkaufen. Buri erklärte, diesen Vertrag nicht annehmen zu können, und forderte vom Verband die Lieferung von Aushilfsmilch. Mit Schreiben vom 15. September 1977 teilte ihm die FLVF mit, es sei ihr nicht möglich, ein Angebot für Aushilfsmilch zu machen, solange er, Buri, nicht bereit sei, den Vertragsentwurf zu akzeptieren. Buri erhob im Anschluss an dieses Schreiben Beschwerde an das Bundesamt für Landwirtschaft, mit dem Rechtsbegehren, es seien Veranstaltungen zu treffen, damit er zusätzliche Milchmengen von ca. 4000 kg pro Tag beziehen könne. Mit Entscheid vom 23. Februar 1978 hiess das Bundesamt für Landwirtschaft die Beschwerde teilweise gut und wies die FLVF an, dafür zu sorgen, dass Buri zusätzliche Rohmilch im Umfang der früheren Lieferungen des Milchverbandes Bern (durchschnittlich 1200 kg pro Tag) beziehen könne. Gegen diesen Entscheid erheben sowohl Fritz Buri als auch die FLVF Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Buri beantragt, der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass die FLVF angewiesen werde, ihm Rohmilch in der Menge von durchschnittlich 4000 kg pro Tag zuzuteilen; Die FLVF beantragt, es sei überhaupt von jeder Verpflichtung zur Lieferung von Rohmilch abzusehen.
BGE 105 Ib 126 S. 129
Das Bundesgericht weist die Beschwerde Buris ab und heisst jene der FLVF gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. c) Die FLVF ist als Sektion des Zentralverbandes Schweizerischer Milchproduzenten (ZVSM) mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Konsummilchversorgung betraut (Art. 10 des Milchbeschlusses vom 29. September 1953, MB; Art. 1
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 1 - 1 Die im SVG und in dieser Verordnung enthaltenen Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen für Motorfahrzeuge gelten, unter Vorbehalt der Artikel 34-38, für alle Motorfahrzeuge.5 |
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1 | Die im SVG und in dieser Verordnung enthaltenen Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen für Motorfahrzeuge gelten, unter Vorbehalt der Artikel 34-38, für alle Motorfahrzeuge.5 |
2 | Die besondern Vorschriften des Bundesgesetzes vom 29. März 19506 über die Trolleybusunternehmungen bleiben vorbehalten. |
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 2 Losgelöste Motorfahrzeug-Anhänger - 1 Wird ein Schaden durch einen Anhänger verursacht, der nicht mit einem Motorfahrzeug verbunden ist, so trifft die Haftung gemäss Artikel 69 SVG den Halter des Anhängers. Hat jedoch eine andere Person in ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeughalter den Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet, so obliegt diesem Motorfahrzeughalter die Haftung für den durch den Anhänger verursachten Schaden. |
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1 | Wird ein Schaden durch einen Anhänger verursacht, der nicht mit einem Motorfahrzeug verbunden ist, so trifft die Haftung gemäss Artikel 69 SVG den Halter des Anhängers. Hat jedoch eine andere Person in ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeughalter den Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet, so obliegt diesem Motorfahrzeughalter die Haftung für den durch den Anhänger verursachten Schaden. |
2 | Hält der Haftpflichtige mehrere für das Ziehen des Anhängers geeignete Motorfahrzeuge, die bei verschiedenen Versicherern versichert sind, so obliegt die Versicherungsleistung dem Versicherer des Motorfahrzeugs, an dem der Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet wurde. Besteht kein solcher Zusammenhang zwischen dem Anhänger und einem bestimmten Zugfahrzeug, so haften die verschiedenen Versicherer dem Geschädigten solidarisch für die Ersatzleistung. Diese wird unter die Versicherer verteilt nach der Zahl der bei jedem von ihnen versicherten Zugfahrzeuge. |
3 | Wird ein Schaden von einem Anhängewagen verursacht, der nicht für die Verwendung an Motorfahrzeugen bestimmt ist, so findet Artikel 69 SVG nur Anwendung, wenn der Anhängewagen zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher an einem Motorfahrzeug verwendet wurde. |
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 2 Losgelöste Motorfahrzeug-Anhänger - 1 Wird ein Schaden durch einen Anhänger verursacht, der nicht mit einem Motorfahrzeug verbunden ist, so trifft die Haftung gemäss Artikel 69 SVG den Halter des Anhängers. Hat jedoch eine andere Person in ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeughalter den Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet, so obliegt diesem Motorfahrzeughalter die Haftung für den durch den Anhänger verursachten Schaden. |
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1 | Wird ein Schaden durch einen Anhänger verursacht, der nicht mit einem Motorfahrzeug verbunden ist, so trifft die Haftung gemäss Artikel 69 SVG den Halter des Anhängers. Hat jedoch eine andere Person in ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeughalter den Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet, so obliegt diesem Motorfahrzeughalter die Haftung für den durch den Anhänger verursachten Schaden. |
2 | Hält der Haftpflichtige mehrere für das Ziehen des Anhängers geeignete Motorfahrzeuge, die bei verschiedenen Versicherern versichert sind, so obliegt die Versicherungsleistung dem Versicherer des Motorfahrzeugs, an dem der Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet wurde. Besteht kein solcher Zusammenhang zwischen dem Anhänger und einem bestimmten Zugfahrzeug, so haften die verschiedenen Versicherer dem Geschädigten solidarisch für die Ersatzleistung. Diese wird unter die Versicherer verteilt nach der Zahl der bei jedem von ihnen versicherten Zugfahrzeuge. |
3 | Wird ein Schaden von einem Anhängewagen verursacht, der nicht für die Verwendung an Motorfahrzeugen bestimmt ist, so findet Artikel 69 SVG nur Anwendung, wenn der Anhängewagen zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher an einem Motorfahrzeug verwendet wurde. |
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 2 Losgelöste Motorfahrzeug-Anhänger - 1 Wird ein Schaden durch einen Anhänger verursacht, der nicht mit einem Motorfahrzeug verbunden ist, so trifft die Haftung gemäss Artikel 69 SVG den Halter des Anhängers. Hat jedoch eine andere Person in ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeughalter den Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet, so obliegt diesem Motorfahrzeughalter die Haftung für den durch den Anhänger verursachten Schaden. |
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1 | Wird ein Schaden durch einen Anhänger verursacht, der nicht mit einem Motorfahrzeug verbunden ist, so trifft die Haftung gemäss Artikel 69 SVG den Halter des Anhängers. Hat jedoch eine andere Person in ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeughalter den Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet, so obliegt diesem Motorfahrzeughalter die Haftung für den durch den Anhänger verursachten Schaden. |
2 | Hält der Haftpflichtige mehrere für das Ziehen des Anhängers geeignete Motorfahrzeuge, die bei verschiedenen Versicherern versichert sind, so obliegt die Versicherungsleistung dem Versicherer des Motorfahrzeugs, an dem der Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet wurde. Besteht kein solcher Zusammenhang zwischen dem Anhänger und einem bestimmten Zugfahrzeug, so haften die verschiedenen Versicherer dem Geschädigten solidarisch für die Ersatzleistung. Diese wird unter die Versicherer verteilt nach der Zahl der bei jedem von ihnen versicherten Zugfahrzeuge. |
3 | Wird ein Schaden von einem Anhängewagen verursacht, der nicht für die Verwendung an Motorfahrzeugen bestimmt ist, so findet Artikel 69 SVG nur Anwendung, wenn der Anhängewagen zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher an einem Motorfahrzeug verwendet wurde. |
Eine andere, zur materiellen Beurteilung gehörende Frage ist die, ob es richtig war, dass sich die FLVF selber mit dem Gesuch des Beschwerdeführers Buri um Lieferung zusätzlicher Rohmilch befasste, oder ob sie es mit Rücksicht auf ihre privatwirtschaftlichen Interessen nicht richtigerweise dem Zentralverband zum Entscheid hätte übermitteln sollen. Darauf ist im folgenden näher einzugehen.
3. Wie das Bundesgericht in BGE 97 I 864 E. 4 dargelegt hat, sind die Milchverbände aufgrund einer ungeschriebenen
BGE 105 Ib 126 S. 130
Regel des Bundesrechts verpflichtet, sich der Ausübung ihrer öffentlichrechtlichen Funktionen zu enthalten, wenn ihre privaten Interessen unmittelbar und offenkundig denen anderer Beteiligter entgegenstehen. Das heisst aber nicht, dass ihnen eine solche Verpflichtung schon immer dann obliege, wenn an der zu treffenden Verfügung sowohl verbandseigene als auch verbandsfremde Personen interessiert sind. Das würde die ganze gegenwärtige Organisation der Konsummilchversorgung und Milchverwertung in Frage stellen, denn diese führt ihrer Natur nach immer wieder zu solchen Interessenkonflikten. An den Milchverbänden liegt es dann jeweils, sich ihrer öffentlichrechtlichen Aufgaben würdig zu zeigen und unter Hintanstellung von Privat- oder Verbandsinteressen objektiv zu entscheiden. Ausserdem hat das Bundesamt für Landwirtschaft als Aufsichts- oder gegebenenfalls als Beschwerdeinstanz darüber zu wachen, dass keine Missbräuche vorkommen. Im vorliegenden Fall teilte die FLVF Buri in einem einfachen Brief mit, dass sie seinem Begehren um Zuteilung zusätzlicher Rohmilch nicht entsprechen könne, solange er den Vertragsentwurf über seine anderweitigen Milchkäufe und sein Verkaufsgebiet nicht akzeptiere. Es ist nicht zu verkennen, dass für die FLVF ein erheblicher Konflikt zwischen ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen und denjenigen Buris bestand, war sie doch als Trägerin eines eigenen Molkereibetriebs und als gewichtigte Aktionärin der Crémo S.A. daran interessiert, dass Buri seine Tätigkeit nicht ausweite, sondern im Gegenteil beschränke. Bei dieser Sachlage wäre es richtig gewesen, wenn der Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten gemäss Art. 22 Abs. 2
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 22 Art und Natur der Ausweise - 1 Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: |
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1 | Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: |
a | Motorwagen; |
b | Motorräder; |
c | Kleinmotorräder; |
d | land- und forstwirtschaftliche65 Motorfahrzeuge; |
e | Arbeitsmotorfahrzeuge; |
f | Anhänger. |
2 | Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden:66 |
a | Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; |
b | das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; |
c | das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; |
d | alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; |
e | das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.71 |
2bis | Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.72 |
3 | Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. |
BGE 105 Ib 126 S. 131
formellen Entscheid des ZVSM einzuholen, bevor es die erhobene Beschwerde in der Sache selbst behandelt.
4. a) Nach Art. 21 Abs. 1
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1 | Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: |
a | Motorwagen; |
b | Motorräder; |
c | Kleinmotorräder; |
d | land- und forstwirtschaftliche65 Motorfahrzeuge; |
e | Arbeitsmotorfahrzeuge; |
f | Anhänger. |
2 | Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden:66 |
a | Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; |
b | das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; |
c | das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; |
d | alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; |
e | das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.71 |
2bis | Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.72 |
3 | Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. |
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a | Motorwagen; |
b | Motorräder; |
c | Kleinmotorräder; |
d | land- und forstwirtschaftliche65 Motorfahrzeuge; |
e | Arbeitsmotorfahrzeuge; |
f | Anhänger. |
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a | Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; |
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d | alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; |
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3 | Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. |
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1 | Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: |
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a | Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; |
b | das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; |
c | das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; |
d | alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; |
e | das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.71 |
2bis | Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.72 |
3 | Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. |
4.- Die Erstellung und der Betrieb neuer Anlagen für die Herstellung und Abfüllung von Pastmilch sind bewilligungspflichtig. Bewilligungen sind nur zu erteilen, wenn dadurch gesamthaft die geordnete und kostensparende Konsummilchversorgung und die zweckmässige Milchverarbeitung nicht gestört werden und eine einwandfreie Qualität gewährleistet wird. Bewilligungsstelle ist die Abteilung für Landwirtschaft."
Während Art. 21bis Abs. 2
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2 | Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden:66 |
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d | alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; |
e | das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.71 |
2bis | Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.72 |
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SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 4 Inhalt und Form - 1 Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. |
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1 | Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. |
2 | Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden. |
3 | Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.12 |
BGE 105 Ib 126 S. 132
erforderliche Konsummilch von der zuständigen regionalen Sektion des ZVSM zur Verfügung zu halten ist, wenn diese ihren Milchbedarf nicht mit direkten Bezügen von angestammten Sammelstellen oder Einzellieferanten des Einzugsgebietes decken können. b) Diese Auslegung erweist sich als zutreffend. Sie entspricht den in Art. 10 und 11
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 4 Inhalt und Form - 1 Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. |
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1 | Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. |
2 | Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden. |
3 | Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.12 |
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 22 Art und Natur der Ausweise - 1 Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: |
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2 | Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden:66 |
a | Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; |
b | das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; |
c | das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; |
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e | das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.71 |
2bis | Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.72 |
3 | Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. |
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1 | Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: |
a | Motorwagen; |
b | Motorräder; |
c | Kleinmotorräder; |
d | land- und forstwirtschaftliche65 Motorfahrzeuge; |
e | Arbeitsmotorfahrzeuge; |
f | Anhänger. |
2 | Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden:66 |
a | Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; |
b | das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; |
c | das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; |
d | alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; |
e | das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.71 |
2bis | Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.72 |
3 | Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. |
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 4 Inhalt und Form - 1 Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. |
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1 | Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. |
2 | Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden. |
3 | Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.12 |
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 5 Ausstellung der Nachweise - 1 Versicherungsnachweise können ausgestellt werden: |
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1 | Versicherungsnachweise können ausgestellt werden: |
a | von Versicherungsunternehmungen, die nach der Bundesgesetzgebung über die Versicherungsaufsicht zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind; |
b | von der Bundesverwaltung und der Schweizerischen Post für die nicht bei einer Versicherungsunternehmung versicherten Fahrzeuge des Bundes. |
2 | Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht14 teilt den kantonalen Behörden die Liste der Unternehmungen nach Absatz 1 Buchstabe a mit und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt.15 |
3 | Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass die kantonale Behörde das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann.16 |
4 | Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben.17 |
BGE 105 Ib 126 S. 133
Der Auffassung des Bundesamtes für Landwirtschaft, dass ein Anspruch auf die Zuteilung von Rohmilch nicht für das gesamte bewilligte Vertriebsgebiet gelte, sondern gemäss Art. 11
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 4 Inhalt und Form - 1 Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. |
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1 | Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. |
2 | Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden. |
3 | Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.12 |
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 4 Inhalt und Form - 1 Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. |
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1 | Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. |
2 | Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden. |
3 | Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.12 |
5. a) Der Beschwerdeführer Buri legte im vorliegenden Verfahren keine Bewilligung für die von ihm betriebene Anlage ins Recht. Es verhält sich offenbar so, dass die Anlage, die er im Jahre 1967 übernahm, von seinem Rechtsvorgänger noch vor der Revision des Milchbeschlusses vom 2. Oktober 1964 erstellt worden war. Bei dieser Sachlage war für jene erste Anlage keine Bewilligung gemäss Art. 21bis Abs. 4
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 22 Art und Natur der Ausweise - 1 Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: |
|
1 | Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: |
a | Motorwagen; |
b | Motorräder; |
c | Kleinmotorräder; |
d | land- und forstwirtschaftliche65 Motorfahrzeuge; |
e | Arbeitsmotorfahrzeuge; |
f | Anhänger. |
2 | Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden:66 |
a | Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; |
b | das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; |
c | das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; |
d | alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; |
e | das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.71 |
2bis | Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.72 |
3 | Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. |
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 22 Art und Natur der Ausweise - 1 Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: |
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1 | Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: |
a | Motorwagen; |
b | Motorräder; |
c | Kleinmotorräder; |
d | land- und forstwirtschaftliche65 Motorfahrzeuge; |
e | Arbeitsmotorfahrzeuge; |
f | Anhänger. |
2 | Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden:66 |
a | Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; |
b | das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; |
c | das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; |
d | alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; |
e | das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.71 |
2bis | Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.72 |
3 | Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. |
BGE 105 Ib 126 S. 134
Kundschaft im Gebiet der FLVF genügen die derzeitigen Bezugsquellen vollauf. Geht man davon aus, so erweist sich die Beschwerde ohne weiteres als unbegründet. Buri bestreitet das an sich auch gar nicht. Er ist aber der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf die Zuteilung zusätzlicher Rohmilch zustehe, weil die fragliche Gebietsbeschränkung völlig unzweckmässig sei und weil sich die Crémo S.A. ihrerseits nicht an ihr Verbandsgebiet halte. Auf diese Einwendungen ist im folgenden näher einzugehen.
6. a) Was den ersten Einwand anbelangt, so macht der Beschwerdeführer Buri geltend, er könne von Avenches aus tagesfrische Pastmilch in die nahegelegene Stadt Freiburg liefern, während die Crémo S.A. dort ein bis zwei Tage alte, in Neuenburg bezogene Pastmilch absetze. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles müsse seine Molkerei für die Stadt Freiburg richtigerweise als "regionaler Herstellungsbetrieb" im Sinne von Art. 21bis Abs. 2
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 22 Art und Natur der Ausweise - 1 Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: |
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1 | Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: |
a | Motorwagen; |
b | Motorräder; |
c | Kleinmotorräder; |
d | land- und forstwirtschaftliche65 Motorfahrzeuge; |
e | Arbeitsmotorfahrzeuge; |
f | Anhänger. |
2 | Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden:66 |
a | Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; |
b | das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; |
c | das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; |
d | alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; |
e | das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.71 |
2bis | Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.72 |
3 | Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. |
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b | Motorräder; |
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c | das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; |
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3 | Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. |
BGE 105 Ib 126 S. 135
Ortschaften auch solche Produzenten von Pastmilch als "regionale Herstellungsbetriebe" zu erachten, die zwar ausserhalb der Grenzen des zuständigen regionalen Milchverbandes liegen, die aber dennoch zum wirtschaftlich-geographischen Einzugsgebiet der betreffenden Ortschaften gehören. Wie es sich damit verhält, braucht hier indes nicht weiter erörtert zu werden, da die Gebietszuteilung für den Beschwerdeführer Buri im Entscheid des EVD vom 30. Juni 1975 rechtskräftig festgelegt worden ist. Dieser Entscheid ist der Überprüfung im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren entzogen. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, beim Bundesamt für Landwirtschaft die Behandlung des hinsichtlich der Gebietszuteilung bereits seit längerer Zeit anhängigen Wiedererwägungsgesuches zu verlangen und dabei jene Gründe vorzubringen, auf die er sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stützt. Er wird sich namentlich auf die Ausführungen in der erwähnten bundesrätlichen Botschaft berufen und darauf hinweisen können, dass auch die FLVF selber die fragliche Gebietszuteilung beanstandet habe. Kommen die Bundesbehörden zum Ergebnis, dass die Revision zu bewilligen und die in Avenches gelegene Molkerei des Beschwerdeführers für die Stadt Freiburg als "regionaler Herstellungsbetrieb" zu betrachten sei, so werden sie die Ausdehnung des zulässigen Vertriebsgebiets in Erwägung zu ziehen und namentlich zu prüfen haben, ob Buri mit zusätzlicher Rohmilch zu beliefern sei. Dabei wird überdies zu untersuchen sein, welchem Milchverband diese Pflicht auferlegt werden solle. Im vorliegenden Verfahren können diese Fragen, wie bereits erwähnt, aber dahingestellt bleiben. b) Was den zweiten Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, dass sich die Crémo S.A. ihrerseits nicht an ihr Verbandsgebiet halte, so wird Buri im Wiedererwägungsverfahren auch auf diesen Umstand hinweisen und geltend machen können, dass sich die dem Entscheid vom 30. Juni 1975 zugrunde liegende Annahme, die Crémo S.A. werde ihre Lieferungen nach Avenches einstellen, nicht bewahrheitet habe. Sofern die gemäss den Ausführungen in lit. a vorzunehmende Prüfung für den Beschwerdeführer positiv ausfällt, und sofern sich die allseitige Einhaltung der Verbandsgrenzen auch künftig nicht durchsetzen lässt, werden die Bundesbehörden zu prüfen haben, ob Buri die Bewilligung zum Vertrieb von Pastmilch in der Stadt Freiburg insoweit zu erteilen sei, als sich die Crémo S.A. ihrerseits
BGE 105 Ib 126 S. 136
nicht an ihr Verbandsgebiet hält. Unter Umständen könnte Buri gestützt auf diese Bewilligung Anspruch auf die Zuteilung zusätzlicher Rohmilch erheben, doch braucht im vorliegenden Verfahren auch diese Frage nicht abschliessend erörtert zu werden. Bei dieser Sachlage ist die gegen den Entscheid von 23. Februar 1978 gerichtete Beschwerde Buris abzuweisen.
7. (Es folgen Ausführungen zur Beschwerde der FLVF).