Urteilskopf

105 Ia 131

28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes von 20. August 1979 i.S. G. gegen Statthalteramt des Bezirks Zürich und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 132

BGE 105 Ia 131 S. 132

Aus den Erwägungen:

4. a) In seiner Eventualbegründung zog das Obergericht aus einer Mehrzahl von Indizien den Schluss, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass in den von ihm gemieteten Räumlichkeiten an der A.-Strasse verbotene Glücksspiele veranstaltet wurden. Die von G. in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwände gegen die Eventualbegründung hat das Kassationsgericht weitgehend als unzulässige appellatorische Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung verworfen. Einzig die Annahme des Obergerichts, durch die Auslandabwesenheit habe G. sich vor allem seiner Verantwortung zu entziehen versucht, hat die Vorinstanz als in dieser Form nicht genügend belegt erachtet, da nicht abgeklärt sei, aus welchen Motiven der Beschwerdeführer jeweils im Ausland weilte. Das Kassationsgericht hat den Satz "zuhanden des Bundesgerichts" ersatzlos gestrichen. b) Der Beschwerdeführer hat ein rechtliches Interesse daran, dass durch die zuständige Behörde entschieden werde, oh es auch ohne diese Annahme als erwiesen erachtet werden könne, er habe die Veranstaltung der verbotenen Glücksspiele in Kauf genommen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher insoweit einzutreten. c) Die von der Vorinstanz als unzulässig erkannte Annahme des Obergerichts, G. habe sich durch seine Auslandabwesenheit vor allem seiner Verantwortung zu entziehen versucht, ist offensichtlich nicht nur von nebensächlicher Bedeutung. Sie ist im Gegenteil ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer die Veranstaltung verbotener Glücksspiele in
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den von ihm gemieteten Räumlichkeiten in Kauf genommen habe. Sie betont stärker als andere Indizien das Willensmoment. Der vom Kassationsgericht "zuhanden des Bundesgerichts" gestrichene Satz stellt die Quintessenz eines wesentlichen Teils der in der Eventualbegründung enthaltenen Erwägungen des Obergerichts dar. Liegt aber nach der zürcherischen Praxis (vgl. L. RAYMANN, Die Nichtigkeitsgründe im zürcherischen Strafprozess, Diss. ZH 1972, S. 70) ein relativer Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Ziff. 4 StPO schon dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel den Entscheid beeinflusste, so hat das Kassationsgericht, indem es das Urteil des Obergerichts trotz der wesentlichen Bedeutung des weggefallenen Indizes nicht aufhob, § 435 StPO nicht nur unrichtig, sondern willkürlich angewendet. Hinzu kommt, dass eine Streichung einzelner Erwägungen "zuhanden des Bundesgerichts" in der zürcherischen Strafprozessordnung gar nicht vorgesehen ist. Es fehlen im Gesetz auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Art der Erledigung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde durch die Kassationsinstanz davon abhängt, ob neben der kantonalen Beschwerde auch noch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben worden ist oder nicht. Das Urteil der Vorinstanz beruht daher auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts und verletzt damit Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV. Ob zur Abklärung des Sachverhalts und zu dessen rechtlicher Beurteilung das Kassationsgericht (vgl. § 437 i.V.m. § 430 Ziff. 5 StPO) oder das Obergericht (vgl. § 436 i.V.m. § 430 Ziff. 4 StPO) zuständig ist, kann hier offen bleiben, da der staatsrechtlichen Beschwerde, wie eingangs erwähnt, lediglich kassatorische Funktion zukommt. Der Entscheid darüber hängt davon ab, ob die als unzulässig erklärte Annahme des Obergerichts betreffend G. Motiv für die Auslandabwesenheit eine aktenwidrige tatsächliche Annahme im Sinne von § 430 Ziff. 5 StPO oder willkürliche Beweiswürdigung, d.h. eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Ziff. 4 StPO (vgl. L. RAYMANN, a.a.O., 71, A. DECURTINS, Die kantonal-zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Diss. ZH 1971, S. 37 oben), darstellt.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 105 IA 131
Date : 20 août 1979
Publié : 31 décembre 1980
Source : Tribunal fédéral
Statut : 105 IA 131
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : Art. 4 Cst.; paragraphes 430, 435-437 PP du canton de Zurich. Lorsqu'une décision est fondée sur des motifs affectés d'une


Répertoire des lois
Cst: 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
Répertoire ATF
105-IA-131
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal fédéral • recours de droit public • autorité inférieure • organisateur • indice • décision • tribunal cantonal • zurich • code de procédure pénale suisse • fonction • district • cour de cassation pénale • affaire pénale • procédure pénale