Urteilskopf

104 Ia 487

72. Auszug aus dem Urteil vom 28. November 1978 i.S. X. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 487

BGE 104 Ia 487 S. 487

Die Bezirksanwaltschaft Zürich erliess gegen X. einen Haftbefehl zum Vollzug einer in einen Tag Haft umgewandelten Busse. X. rekurrierte dagegen an die Staatsanwaltschaft mit der Begründung, er habe gegen die Umwandlung der Busse Kassationsbeschwerde eingelegt, weshalb der Vollzug einstweilen zu unterbleiben habe; ferner hätte die Bezirksanwaltschaft keinen Haftbefehl erlassen dürfen, sondern es hätte ein Strafantrittsbefehl ergehen müssen. Die Bezirksanwaltschaft zog den Haftbefehl
BGE 104 Ia 487 S. 488

in der Folge zurück, und die Staatsanwaltschaft erklärte den Rekurs als gegenstandslos, soweit er den Vollzug des Umwandlungsbeschlusses betraf. Die weitere Rüge erklärte sie als unbegründet. X. verlangt mit staatsrechtlicher Beschwerde die Feststellung, dass der Erlass eines Bussenverhaftsbefehls verfassungswidrig sei. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Ist davon auszugehen, dass die Bezirksanwaltschaft den Bussenverhaftsbefehl in der Vernehmlassung an die Staatsanwaltschaft zurückzog, so kann auf die Rüge nicht eingetreten werden, der Erlass eines Bussenverhaftsbefehls sei mit § 23 StVG und Art. 7 der zürcherischen Kantonsverfassung unvereinbar. Zwar trifft es zu, dass eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ausnahmsweise auch dann zulässig ist, wenn ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder der angefochtenen Verfügung fehlt. Dies ist dann der Fall, wenn der gerügte Eingriff sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige verfassungsrechtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich ist, so dass das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses eine Kontrolle der Verfassungsmässigkeit faktisch verhindern würde (BGE 100 Ia 394 E. 1b mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung setzt jedoch voraus, dass sich der Eingriff (Verbot einer Versammlung, Verhaftung, usw.) überhaupt ereignet hat. Ist das nicht der Fall, weil die entsprechende Verfügung vor dem Vollzug widerrufen worden ist, so tritt das Bundesgericht auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein. Andernfalls hätte es über eine abstrakte Rechtsfrage zu urteilen, was Sinn und Zweck des in Art. 84 Abs. 1 lit. a OG vorgesehenen Rechtsbehelfs widerspricht.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 104 IA 487
Data : 28. novembre 1978
Pubblicato : 31. dicembre 1978
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 104 IA 487
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : Art. 84 segg. OG; ammissibilità del ricorso di diritto pubblico. Un ordine di arresto revocato nel corso della procedura


Registro di legislazione
OG: 84
Registro DTF
100-IA-392 • 104-IA-487
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
ricorso di diritto pubblico • mandato d'arresto • multa • tribunale federale • decisione • ministero pubblico • rimedio giuridico • rimedio di diritto cantonale • motivazione della decisione • ripetizione • fattispecie • giorno • diritto costituzionale • procedura cantonale • costituzione cantonale • casale