Urteilskopf

103 V 113

27. Auszug aus dem Urteil vom 9. Dezember 1977 i.S. Bleiker gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


BGE 103 V 113 S. 113

Aus den Erwägungen:
Nach der bundesrechtlichen Ordnung kann der Sozialversicherungsrichter nur solche Rechtsverhältnisse überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich, das heisst in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Das Eidg. Versicherungsgericht hat jedoch schon mehrmals erklärt (EVGE 1950 S. 165; ZAK 1950 S. 279, 1949 S. 85), es sei nicht notwendig, dass die Ausgleichskasse ein Herabsetzungsgesuch, das im Laufe eines Beschwerdeverfahrens eingereicht wird, unter allen Umständen durch eine förmliche Verfügung erledigt. Aus prozessökonomischen Gründen genüge es vielmehr, wenn sie ihre Auffassung zum Herabsetzungsgesuch in spruchreifen Fällen im Rahmen ihrer Beschwerdevernehmlassung kundtut und eindeutig Antrag stellt. Eine solche Äusserung der Kasse komme einer Verfügung gleich, die der Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz zugänglich sei. An dieser Praxis ist festzuhalten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz entsprechend diesen Grundsätzen vorgegangen ist.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 103 V 113
Datum : 09. Dezember 1977
Publiziert : 31. Dezember 1977
Quelle : Bundesgericht
Status : 103 V 113
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Herabsetzung der Beiträge (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Voraussetzungen, unter welchen der Richter ein erst im Beschwerdeverfahren


Gesetzesregister
AHVG: 11
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 11 - 1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.
1    Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.
2    Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.
BGE Register
103-V-113
Stichwortregister
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