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BGE-103-V-113


Urteilskopf

103 V 113

27. Auszug aus dem Urteil vom 9. Dezember 1977 i.S. Bleiker gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


BGE 103 V 113 S. 113

Aus den Erwägungen:
Nach der bundesrechtlichen Ordnung kann der Sozialversicherungsrichter nur solche Rechtsverhältnisse überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich, das heisst in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Das Eidg. Versicherungsgericht hat jedoch schon mehrmals erklärt (EVGE 1950 S. 165; ZAK 1950 S. 279, 1949 S. 85), es sei nicht notwendig, dass die Ausgleichskasse ein Herabsetzungsgesuch, das im Laufe eines Beschwerdeverfahrens eingereicht wird, unter allen Umständen durch eine förmliche Verfügung erledigt. Aus prozessökonomischen Gründen genüge es vielmehr, wenn sie ihre Auffassung zum Herabsetzungsgesuch in spruchreifen Fällen im Rahmen ihrer Beschwerdevernehmlassung kundtut und eindeutig Antrag stellt. Eine solche Äusserung der Kasse komme einer Verfügung gleich, die der Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz zugänglich sei. An dieser Praxis ist festzuhalten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz entsprechend diesen Grundsätzen vorgegangen ist.
103 V 113 09. Dezember 1977 31. Dezember 1977 Bundesgericht 103 V 113 BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)

Subject Herabsetzung der Beiträge (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Voraussetzungen, unter welchen der Richter ein erst im Beschwerdeverfahren

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