103 II 161
28. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juni 1977 i.S. Meyer und Mitbeteiligte gegen Stettler und Haller
Regeste (de):
- Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. - Verletzung in den persönlichen Verhältnissen durch eine unrichtige Behauptung in einem Presseartikel (E. 1).
- Anspruch auf Berichtigung; Passivlegitimation der Herausgeber der Zeitung (E. 2).
Regeste (fr):
- Art. 28 CC.
- Atteinte aux intérêts personnels par la voie d'une affirmation inexacte dans un article de journal (consid. 1).
- Droit à la rectification: qualité pour défendre des éditeurs du journal (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 28 CC.
- Pregiudizio nelle relazioni personali attraverso un'affermazione inesatta in un articolo di giornale (consid. 1).
- Diritto alla rettifica: legittimazione passiva dell'editore del giornale (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 161
BGE 103 II 161 S. 161
A.- In Biel erscheint unter der Bezeichnung "Bieler Zeitung/le Journal de Bienne" eine Zeitung, die einen deutschen und einen französischen Textteil enthält und von einem Kreis von Mitarbeitern herausgegeben wird. In der Nummer 8 dieser Zeitung vom Januar 1974 wurde auf der ersten Seite unter dem Titel "So wird in Biel spekuliert" in auffälliger Aufmachung ein Artikel veröffentlicht, der folgenden Wortlaut aufwies: "Diese Gewinne ohne Arbeit müssen jetzt endlich aufhören", so donnerte wortgewaltig vor noch nicht allzulanger Zeit der freisinnige Ex-Bundesrat Nello Celio vor dem Nationalrat gegen die Bodenspekulation. In Biel gehen "diese Gewinne ohne Arbeit" derweil munter weiter. Im Zentrum Mett liegt gegenwärtig eine lukrative Bau- und Goldgrube: Miethäuser sollen dort entstehen. Die Mieten
BGE 103 II 161 S. 162
werden von prächtigen Gewinnen diverser Spekulanten diktiert sein: So kaufte eine Immobiliengesellschaft den Flecken Erde für rund 300'000 Fr., stiess ihn wieder ab für 770'000 Fr. Die Architekten, die das Terrain kauften, landeten noch am Kauftag den grossen Coup: Sie stiessen das Land für 1 Million 200'000 Franken an den "Immobilien-Anlagefonds der Schweizerischen Kantonalbanken" ab (Gewinn innert 24 Stunden: 430'000 Franken). So wird auch in Biel munter spekuliert. Celio hin, Celio her. Parteifreund hin, Parteifreund her." Der gleiche Artikel war in ähnlicher Aufmachung unter dem Titel "Ces bénéfices sans travail doivent enfin cesser" auch im französischen Teil der betreffenden Zeitungs-Nummer enthalten. Darunter wurde ein Bild des fraglichen Terrains veröffentlicht, das von folgendem Text begleitet war: "La mine d'or du centre de Mâche. Gain d'un jour: 430'000 francs. La facture sera payée par les locataires. Des entreprises biennoises sont également impliquées dans cette triste affaire. On trouve même un des profiteurs dans les rangs de la Commission des travaux publics."
B.- Bei den in diesem Zeitungsartikel erwähnten, wenn auch nicht namentlich genannten Architekten, denen die Erzielung eines Gewinnes von Fr. 430'000.-- innert 24 Stunden vorgehalten worden war, handelte es sich um Heinrich Stettler und Rudolf Haller. Diese reichten am 3. Februar 1975 beim Appellationshof des Kantons Bern gegen die zehn Mitarbeiter der Bieler Zeitung, die in der betreffenden Zeitungs-Nummer aufgeführt waren, nämlich Frank H. Meyer, Richard Walter, Hans Kern, Ginette Schneider, Margreth Noth, Stefan C. Kaspar, Peter Ihly, Roland Fischer, Franz Weber und Romy Zesiger, Klage ein mit folgenden Begehren: "1. Es sei festzustellen, dass die von den Beklagten in der Bieler Zeitung vom 8. Januar 1974 (Seite 1 der deutschen und französischen Ausgabe im Art. So wird in Biel spekuliert" bzw. "Ces bénéfices sans travail doivent enfin cesser" gemachte Behauptung, wonach die Kläger in 24 Stunden einen Spekulationsgewinn von Fr. 430'000.-- gemacht hätten, unrichtig ist, und die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. 2. Die Beklagten seien zu verurteilen, eine gerichtlich zu bestimmende Genugtuungssumme zu bezahlen. 3. Die Beklagten seien zu verurteilen, das Urteilsdispositiv innerhalb eines Monats nach dessen Rechtskraft auf der ersten Seite des Textteils der Bieler Zeitung zu veröffentlichen. 4. Die Kläger seien zu ermächtigen, auf Kosten der Beklagten das Urteilsdispositiv im Umfang einer Viertelseite im Inseratenteil einer von ihnen selbst zu wählenden, eventuell richterlich zu bestimmenden Tageszeitung, zu veröffentlichen."
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Der Appellationshof stellte in seinem Urteil vom 3. Dezember 1976 fest, dass die von den Beklagten im fraglichen Artikel aufgestellte Behauptung, die Kläger hätten innert 24 Stunden einen Spekulationsgewinn von Fr. 430'000.-- gemacht, unrichtig sei und die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletze. Die Beklagten wurden solidarisch verurteilt, die diese Feststellung enthaltende Ziffer des Urteilsdispositivs in der ersten Nummer der Bieler Zeitung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf der ersten Seite des Textteils in der Grösse von mindestens 18 x 15 cm (dreispaltig) zu veröffentlichen, unter Strafandrohung im Unterlassungsfall. Gleichzeitung wurden die Kläger ermächtigt, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils die gleiche Dispositiv-Ziffer im Inseratenteil einer von ihnen selbst zu bestimmenden Tageszeitung einmal im Umfang von 18 x 15 cm zu veröffentlichen, und zwar unter solidarischer Haftbarkeit der Beklagten für die damit verbundenen Kosten. Der von den Klägern geltend gemachte Genugtuungsanspruch wurde dagegen abgewiesen.
C.- Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung ans Bundesgericht erhoben, mit dem Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, mindestens aber insoweit, als sie sich nicht nur gegen die Beklagten Meyer und Kern richte. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Die Beklagten machen in erster Linie geltend, es fehle an einer Verletzung in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
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Weise erzielt worden, oder wenn es sich bei den Klägern um Personen handeln würde, die zur Armut verpflichtet seien. Davon könne aber keine Rede sein. a) Eine Presseäusserung verletzt die persönlichen Verhältnisse dann, wenn sie einen widerrechtlichen Eingriff in ein persönliches Rechtsgut darstellt, das unter den Schutz des Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
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dass die Kläger durch den eingeklagten Zeitungsartikel in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt wurden. c) Mit Recht ist auch die Widerrechtlichkeit der eingeklagten Veröffentlichung bejaht worden. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die im Artikel enthaltene Sachdarstellung unrichtig war. Die Beklagten sind mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde, in der sie die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich angefochten haben, nicht durchgedrungen. Das Bundesgericht hat daher im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass die Kläger den ihnen vorgeworfenen Spekulationsgewinn nicht erzielt haben. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ist die Widerrechtlichkeit unwahrer Äusserungen nach feststehender Rechtsprechung selbst dann zu bejahen, wenn die Mitteilung der unrichtigen Tatsachen nicht auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (BGE 91 II 406 f.). Nachdem der Inhalt der eingeklagten Presseäusserung entgegen der Auffassung der Beklagten geeignet war, das Ansehen der Kläger herabzusetzen, waren die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
2. In zweiter Linie wird in der Berufungsschrift geltend gemacht, dass sämtlichen Beklagten mit Ausnahme von Frank A. Meyer und Hans Kern, welche den eingeklagten Zeitungsartikel verfasst hatten, die Passivlegitimation fehle. Die Auffassung des Appellationshofes, dass alle Beklagten gemäss Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
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1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
BGE 103 II 161 S. 166
Zeitpunkt der Herstellung der betreffenden Zeitungs-Nummer in den Ferien geweilt und könne aus diesem Grunde keinesfalls zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Nachdem der Appellationshof den von den Klägern geltend gemachten Genugtuungsanspruch abgewiesen hat, bildet Gegenstand der Berufung nur noch die Berichtigungsklage, welche von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
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1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322 - 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.463 |
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1 | Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.463 |
2 | Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden. |
3 | Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.464 |
BGE 103 II 161 S. 167
die Zeitung gemeinsam herausgaben und sich auch nach aussen gemeinsam als verantwortliche Herausgeber zu erkennen geben wollten. Im angefochtenen Urteil wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass nicht etwa der Verein "Freie Bieler Bürger", dem die Bieler Zeitung offenbar nahesteht, als Herausgeber zu betrachten sei, da für eine solche Annahme keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Hierin ist eine das Bundesgericht bindende Feststellung tatsächlicher Art zu erblicken. In der Berufungsschrift wird nicht geltend gemacht, dass diese Feststellung offensichtlich auf Versehen beruhe oder in Verletzung einer bundesrechtlichen Beweisregel zustande gekommen sei. Die Kläger waren unter diesen Umständen berechtigt, die Beklagten gemeinsam als Herausgeber der Zeitung zu betrachten und die Berichtigungsklage daher gegen alle zu richten. Dass die Beklagten Meyer und Kern sich in der Folge als Verfasser des eingeklagten Artikels bekannten, vermochte an der Passivlegitimation der übrigen Beklagten nichts zu ändern, nachdem es hiefür in keiner Weise auf das Verschulden ankommt. Für die Belangbarkeit der Beklagten gestützt auf Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |