Urteilskopf

103 Ib 16

4. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. April 1977 i.S. McCormick & Company Incorporated gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 16

BGE 103 Ib 16 S. 16

Die McCormick & Company Incorporated hat am 20. März 1956 unter der Nummer 161293 eine kombinierte Wort-/Bildmarke, bestehend aus dem Wort "BANQUET" und der Darstellung einer Kerze als zusätzliches Bildelement, in das schweizerische Markenregister eintragen lassen. Das Zeichen ist hinterlegt für Nahrungsmittel und Nahrungsmittelzusätze,
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Gewürze, Würzen, Nahrungsmittelessenzen und Nahrungsmittelaromen, Kaffee, Tee und Nahrungsmittelfarben, aber auch für Insektizide und Desinfektionsmittel, Leime und Klebstoffe. Am 12. März 1976 stellte die McCormick & Company Incorporated beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum das Gesuch um Erneuerung der Marke Nr. 161293 samt unveränderter Warenliste. Das Amt teilte hierauf der Beschwerdeführerin am 6. April 1976 mit, "BANQUET" sei eine auf der Hand liegende beschreibende Angabe über den Verwendungszweck der betreffenden Erzeugnisse und deshalb an sich nicht eintragungsfähig. Es sei nur dann bereit, die Eintragung zu erneuern, wenn die Gesuchstellerin den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung durch langen und ununterbrochenen Gebrauch erbringe. Die Angaben "Insektizide und Desinfektionsmittel, Leime und Klebstoffe" müssten aber auf jeden Fall aus der Warenliste gestrichen werden. Mit Schreiben vom 2. Juli 1976 erklärte sich die Gesuchstellerin bereit, auf den Schutz für diese Erzeugnisse zu verzichten, bestand aber im übrigen auf der Erneuerung der Marke. Am 28. Juli 1976 verlangte das Amt von der Gesuchstellerin nochmals, die Verkehrsdurchsetzung nachzuweisen, worauf diese das Amt ersuchte, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 5. Januar 1977 wies das Amt das Gesuch zurück. Gegen die Verfügung des Amtes hat die McCormick & Company Incorporated beim Bundesgericht rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, mit der sie beantragt, die Eintragung der Marke Nr. 161293 zur Erneuerung zuzulassen. Das Amt beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Erneuerung der Eintragung einer Marke unterliegt nach Art. 8 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 8 Ausstellungspriorität - Wer eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom 22. November 19286 über die internationalen Ausstellungen in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft7 vorstellt, kann für die Hinterlegung das Datum des Eröffnungstages der Ausstellung beanspruchen, sofern er die Marke innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt hinterlegt.
MSchG den gleichen Förmlichkeiten wie eine erste Eintragung. Das Amt hat dabei die Marke erneut auf ihre Schutzfähigkeit zu überprüfen. Marken, die als wesentlichen Bestandteil ein zum Gemeingut gehörendes Zeichen enthalten, geniessen den Markenschutz nicht; ihre Eintragung ist zu verweigern (Art. 3 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
MSchG). Das gilt namentlich auch für Wörter, die in einem so engen Zusammenhang zur Ware
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stehen, dass sie unmittelbar auf deren Herkunft, Zweckbestimmung oder Eigenschaften hinweisen, also Sachbezeichnungen sind und als solche die erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht besitzen. Ein solcher Hinweis liegt dann vor, wenn die Bezeichnung in einem so engen Zusammenhang mit der Ware steht, dass sie ohne besondere Gedankenarbeit auf eine bestimmte Eigenschaft oder auf die Beschaffenheit schliessen lässt. Trifft dies zu, so taugt die Marke nicht zur Unterscheidung und ist folglich nicht schutzfähig (BGE 101 Ib 16 E. 2, BGE 100 Ib 251 E. 1, BGE 99 II 402 E. 1a mit Hinweisen).
2. Insofern das Amt die Marke in bezug auf Insektizide, Desinfektionsmittel, Leime und Klebstoffe nicht zugelassen hat, ficht die Beschwerdeführerin dies nicht an, weshalb es in diesen Punkten mit der angefochtenen Verfügung sein Bewenden haben muss.
3. Das Amt ist der Auffassung, entscheidend sei, dass das Wort "BANQUET" der französische Ausdruck für ein Festmahl ist. Da die Marke für Nahrungsmittel bestimmt sei und damit für Waren, die bei einem Bankett aufgetragen werden können, weise die Bezeichnung "BANQUET" auf einen möglichen Verwendungszweck hin. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass bei Banketten nicht nur das Essen, sondern ebenso der gesellschaftliche Anlass im Mittelpunkt stehe. In der Tat handelt es sich bei einem Bankett um ein Festessen mit einer Fülle von Speisen, das aber in aller Regel aus einem bestimmten gesellschaftlichen Anlass gegeben wird. Undenkbar ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Bankett, das nur in einem kleinen Kreise stattfinden soll. Daraus ergibt sich aber auch, dass für Bankette ein ganz bestimmter festlicher Rahmen die Regel ist. Die Bezeichnung "BANQUET" weist somit keineswegs ausschliesslich auf Nahrungsmittel hin; ebenso könnte man bei einer Marke "BANQUET" an Gläser, Porzellan, Tischtücher, Kerzenständer usw. denken. Verhält es sich so, dann kann nicht gesagt werden, dass bei mit "BANQUET" bezeichneten Nahrungsmitteln ohne Gedankenarbeit auf ihre Zweckbestimmung geschlossen werden könnte. Eine unmittelbare Beschreibung dieser Zweckbestimmung liegt nicht vor, was aber Voraussetzung dafür wäre, die Marke gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
MSchG nicht zuzulassen. Wohl ist nicht zu bestreiten, dass in
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der Bezeichnung "BANQUET" eine Anspielung darauf enthalten ist, dass die gekennzeichneten Nahrungsmittel besonders dazu geeignet sein könnten, bei aussergewöhnlichen Anlässen Verwendung zu finden. Eine blosse Anspielung genügt aber noch nicht, um die Bezeichnung als Gemeingut erscheinen zu lassen (BGE 100 Ib 251 E. 1, 97 I 82 E. 1). Die Marke, für welche die Beschwerdeführerin die Erneuerung begehrt, ist überdies mit der Darstellung einer Kerze verbunden. Diesem Umstand kommt vorliegend eine gewisse Bedeutung zu, wird doch durch diese Abbildung gerade nicht auf Nahrungsmittel hingewiesen. Die Kerze steht vielmehr als Symbol für einen festlichen Anlass und deutet in keiner Weise an, dass bei einer solchen Gelegenheit besondere Speisen und Getränke aufgetragen werden. Als kombinierte Wort-/Bildmarke ist das Zeichen jedenfalls schutzfähig. Daher spielt es keine Rolle mehr, ob die Beschwerdeführerin den Gebrauch der Marke nachweisen kann oder nicht.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Eidg. Amtes für geistiges Eigentum vom 5. Januar 1977 aufgehoben und die Marke Nr. 161293 zur Erneuerung zugelassen für: Nahrungsmittel und Nahrungsmittelzusätze, Gewürze, Würzen, Nahrungsmittelessenzen und -aroma, Kaffee, Tee, Nahrungsmittel-Farben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 103 IB 16
Date : 26. April 1977
Published : 31. Dezember 1977
Source : Bundesgericht
Status : 103 IB 16
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Art. 3 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG. Die Marke "BANQUET" weist nicht ausschliesslich auf Nahrungsmittel hin und


Legislation register
MSchG: 3  8  14
BGE-register
100-IB-250 • 101-IB-14 • 103-IB-16 • 97-I-81 • 99-II-401
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