103 Ia 407
61. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Oktober 1977 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- 1. Gerichtsbesetzung. Fall eines Appellationsrichters, der bei der Hauptverhandlung und der Urteilsberatung mitgewirkt hat, aber der Urteilsverkündung nicht beiwohnt. - Das Verfassungsrecht des Bundes enthält keine Vorschrift über das Quorum bei mündlicher Urteilseröffnung. Der Angeklagte ist auch nicht beschwert durch die Abwesenheit eines Richters bloss bei der Urteilsverkündung (Erw. 2b).
- 2. Pflicht zur Urteilsbegründung. Ein Appellationsgericht kann, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht, auf die Begründung im Urteil der ersten Instanz verweisen. Anders ist es, wenn der Appellant vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorbringt, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat (Erw. 3a).
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst. Procédure pénale.
- 1. Composition du tribunal. Cas d'un juge d'appel qui a participé tant à l'audience de jugement qu'à la délibération du tribunal, mais qui n'a pas assisté à la lecture du jugement. La constitution ne contient aucune règle, écrite ou non, qui soit relative au quorum d'un tribunal lorsqu'il rend son jugement en audience publique. L'accusé ne subit aucun préjudice en raison de l'absence d'un juge à ce moment (consid. 2b).
- 2. Devoir de motiver le jugement. Un tribunal d'appel peut, dans la mesure où il confirme le jugement de première instance, se référer aux considérants de celui-ci, s'il les fait siens. Il n'en va autrement que si l'appelant a soulevé en seconde instance des arguments pertinents sur lesquels les premiers juges n'ont pas pris position (consid. 3a).
Regesto (it):
- Art. 4 Cost. Procedura penale.
- 1. Composizione del tribunale. Caso di un giudice d'appello che ha partecipato al pubblico dibattimento e alla deliberazione del tribunale, ma che non ha assistito alla lettura della sentenza. Il diritto costituzionale federale non contiene alcuna norma sul "quorum" di un tribunale quando questo pronuncia la propria decisione in udienza pubblica. L'imputato non subisce alcun pregiudizio per il fatto dell'assenza in tale occasione di un giudice (consid. 2b).
- 2. Obbligo di motivare la decisione. Nella misura in cui conferma la decisione di prima istanza, un tribunale d'appello può rinviare ai motivi di tale decisione, ove li assuma come propri. Diverso è il caso allorquando l'appellante abbia sollevato in seconda istanza argomenti rilevanti sui quali i giudici di prima istanza non si sono pronunciati (consid. 3a).
Erwägungen ab Seite 408
BGE 103 Ia 407 S. 408
Aus den Erwägungen:
2. b) Der Beschwerdeführer rügt, bei der Urteilsverkündigung habe Appellationsrichter W. gefehlt. Damit wird gerügt, das Gericht sei nicht richtig besetzt gewesen. Dass W. an der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt hat, wird nicht bestritten. Dessen Teilnahme entspricht auch der Auskunft des Präsidenten des Appellationsgerichtes. Der Beschwerdeführer sagt nicht, welche kantonale Vorschrift die Anwesenheit sämtlicher Richter bei der Urteilsverkündigung verlangt. Er legt somit nicht dar, welche Vorschrift des kantonalen Rechts willkürlich verletzt wurde. Die Beschwerde entbehrt damit der gesetzlich geforderten Begründung; auf sie kann daher in diesem Punkte nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b
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BGE 103 Ia 407 S. 409
Bestimmung nicht bloss den Charakter einer Ordnungsvorschrift hätte und auch keine Dispensierung des Richters zuliesse. Auch das wird weder dargetan noch behauptet. Das Verfassungsrecht des Bundes aber enthält keine Vorschrift über das Quorum bei mündlicher Urteilseröffnung. Es ist endlich nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Abwesenheit eines Richters, der an Verhandlung und Urteilsberatung teilgenommen hat und bloss der Urteilsverkündung nicht beiwohnte, beschwert sein könnte. Er selber sagt auch nicht, worin die Beschwer liege. Auch mangels eines rechtlichen Interesses ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. a) Das Appellationsgericht verweist in materieller Hinsicht auf das erstinstanzliche Urteil, das in allen Teilen als zutreffend erscheine und ohne weitere Beifügung zu bestätigen sei. Daraus schliesst der Beschwerdeführer, das Appellationsgericht habe sich mit seiner Eingabe vom 31. August 1976 und dem mündlichen Vortrag gar nicht auseinandergesetzt und damit den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die aus Art. 4
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BGE 103 Ia 407 S. 410
Instanz vorgetragen hat, zu wiederholen. Es kann nicht Aufgabe des Kassationshofes als Staatsgerichtshof sein, auf Willkürbeschwerde hin im einzelnen zu untersuchen, ob alle beachtlichen Argumente, welche der Beschwerdeführer vor der Appellationsinstanz vorgebracht hat, bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich oder sinngemäss erörtert wurden. Beruft sich der Beschwerdeführer auf mangelnde Begründung, ist es vielmehr seine Aufgabe, darzutun, welche erheblichen Argumente des Beschwerdeführers ohne die erforderliche Begründung abgetan wurden. Nur dann legt er gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
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