Urteilskopf

102 V 152

35. Urteil vom 30. Juni 1976 i.S. IBM Schweiz gegen Ausgleichskasse des Grosshandels und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 153

BGE 102 V 152 S. 153

A.- Die IBM Schweiz ist eine Tochtergesellschaft der IBM World Trade Corporation, die ihrerseits Tochter der IBM Corporation ist. Diese Gesellschaft ermöglicht den IBM-Angestellten aller Landesgesellschaften, durch Lohnabzüge ihre Aktien mit 15% Vergünstigung zu erwerben. Ein Aktienkaufplan regelt die Bedingungen. Etwas mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer der IBM Schweiz machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. 1970-1973 wurden ca. 25 000 Aktien erworben. Die Vergünstigung pro Aktie belief sich auf durchschnittlich Fr. 150.-- abzüglich Fr. 11.-- Verwertungsunkosten. Gestützt auf eine Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung verpflichtete die Ausgleichskasse die IBM Schweiz, auf den in den Jahren 1970-1973 gewährten Nettovergünstigungen von annähernd 4 Millionen Franken die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 277'679.80 (inkl. Verwaltungskosten) nachzuzahlen (Verfügung vom 24. Januar 1975).

B.- Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich wies durch Entscheid vom 29. August 1975 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung ab, die beim Aktienkauf gewährten Vergünstigungen stellten massgebenden Lohn dar.

C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die IBM Schweiz beantragen, der kantonale Entscheid sowie die angefochtene Kassenverfügung seien aufzuheben. Es wird geltend gemacht, die IBM Corporation ermögliche es den Arbeitnehmern der selbständigen IBM-Landesgesellschaften, sich an ihrem Kapital zu gewissen Vorzugsbedingungen zu beteiligen. Es sei somit nicht der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer eine Beteiligung an seinem Unternehmen zu Vorzugsbedingungen ermögliche, sondern ein Dritter, der dem Arbeitnehmer eines andern Unternehmens gewisse Vorteile einräume. Es lägen somit keine Arbeitnehmeraktien im Sinne von Art. 7 lit. c
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 7   Bestandteile des massgebenden Lohnes
  Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere: [1]
a.   Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b. [2]   Orts- und Teuerungszulagen;
c. [3]   Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis. [4]   geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d. [5]   Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e.   Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f.   regelmässige Naturalbezüge;
g.   Provisionen und Kommissionen;
h. [6]   Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i.   Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k.   Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l.   Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m. [7]   Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Unfall oder Krankheit;
n. [8]   Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Dienstleistung im Sinne von Artikel 1a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [9] (EOG) oder Elternschaft;
o.   Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p. [10]   Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q. [11]   Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV [12] stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1974 1594).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462).
[9] SR 834.1
[10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).
[11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).
[12] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
AHVV vor, weshalb die durch den Aktienkaufplan der IBM Corporation gewährte Vergünstigung nicht als Bestandteil des massgebenden Lohnes betrachtet werden könne. Im übrigen sei es willkürlich, die IBM Schweiz für die Leistung eines Dritten der Beitragspflicht zu unterstellen, während andere Firmen ihren Arbeitnehmern direkte Einkaufsvorteile gewährten, ohne dafür paritätische Beiträge bezahlen

BGE 102 V 152 S. 154


zu müssen. Sollten schliesslich die Aktien der IBM Corporation als Arbeitnehmeraktien und deren Zuweisung zum massgebenden Lohn nicht als willkürlich betrachtet werden, so liege - jedenfalls bei jährlichen Einkommen unter Fr. 130'000.-- - der Fall der durch Nebenerwerb erzielten geringfügigen Entgelte vor, die vom Einbezug in den massgebenden Lohn auszunehmen seien. Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen


Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:


1. Nach Art. 7 lit. c
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 7   Bestandteile des massgebenden Lohnes
  Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere: [1]
a.   Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b. [2]   Orts- und Teuerungszulagen;
c. [3]   Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis. [4]   geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d. [5]   Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e.   Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f.   regelmässige Naturalbezüge;
g.   Provisionen und Kommissionen;
h. [6]   Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i.   Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k.   Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l.   Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m. [7]   Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Unfall oder Krankheit;
n. [8]   Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Dienstleistung im Sinne von Artikel 1a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [9] (EOG) oder Elternschaft;
o.   Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p. [10]   Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q. [11]   Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV [12] stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1974 1594).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462).
[9] SR 834.1
[10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).
[11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).
[12] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
AHVV gehört zum massgebenden Lohn, von dem paritätische Beiträge entrichtet werden müssen, "der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitnehmer über die Aktie verfügen kann". Als massgebender Lohn gilt dabei nach der Verwaltungspraxis die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem Verkehrswert der Aktie (= Mehrwert) in dem Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer den Mehrwert realisiert. Realisiert ist der Mehrwert dann, wenn der Arbeitnehmer frei über die Aktie verfügen kann, nämlich entweder schon mit dem Erwerb der Aktie oder erst nach einer gewissen Zahl von Dienstjahren nach dem Erwerb, sofern eine Sperrfrist besteht. Diese in der Wegleitung über den massgebenden Lohn (Rz. 53b und 53c) niedergelegte Verwaltungspraxis entspricht der gesetzlichen Regelung.

2. Im vorliegenden Fall nehmen Verwaltung und Vorinstanz an, die den Arbeitnehmern der IBM Schweiz aus dem Aktienkaufplan zukommenden Vergünstigungen stellten massgebenden Lohn im Sinne von Art. 7 lit. c
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 7   Bestandteile des massgebenden Lohnes
  Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere: [1]
a.   Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b. [2]   Orts- und Teuerungszulagen;
c. [3]   Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis. [4]   geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d. [5]   Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e.   Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f.   regelmässige Naturalbezüge;
g.   Provisionen und Kommissionen;
h. [6]   Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i.   Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k.   Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l.   Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m. [7]   Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Unfall oder Krankheit;
n. [8]   Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Dienstleistung im Sinne von Artikel 1a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [9] (EOG) oder Elternschaft;
o.   Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p. [10]   Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q. [11]   Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV [12] stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1974 1594).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462).
[9] SR 834.1
[10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).
[11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).
[12] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
AHVV dar. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zunächst ein, nicht sie als Arbeitgeberin, sondern die IBM Corporation gebe die Aktien ab. Die Arbeitnehmer erhielten die Aktien von einem Dritten, weshalb keine Arbeitnehmeraktien gemäss der erwähnten Bestimmung vorlägen. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Zwar trifft rein formal gesehen der Einwand zu, die IBM Corporation sei nicht Arbeitgeberin der Angestellten der IBM Schweiz. Entscheidend sind indessen die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Bei dieser Betrachtungsweise ist wesentlich, dass

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die IBM Corporation allen Arbeitnehmern der IBM-Landesgesellschaften - und nur diesen - die Möglichkeit einräumt, sich an ihrem Aktienkaufplan zu Vorzugsbedingungen zu beteiligen. Abgestellt wird somit auf ein Arbeitsverhältnis. Welches im einzelnen die Beziehungen der IBM Corporation zur IBM World Trade Corporation bzw. zur IBM Schweiz sind und in welcher Absicht den Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin dieser Vorteil gewährt wird, braucht daher nicht näher geprüft zu werden. Die von der beherrschenden Gesellschaft den Arbeitnehmern der rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft durch den Aktienkaufplan eingeräumten Vorteile, die nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter Art. 7 lit. c
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 7   Bestandteile des massgebenden Lohnes
  Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere: [1]
a.   Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b. [2]   Orts- und Teuerungszulagen;
c. [3]   Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis. [4]   geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d. [5]   Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e.   Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f.   regelmässige Naturalbezüge;
g.   Provisionen und Kommissionen;
h. [6]   Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i.   Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k.   Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l.   Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m. [7]   Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Unfall oder Krankheit;
n. [8]   Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Dienstleistung im Sinne von Artikel 1a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [9] (EOG) oder Elternschaft;
o.   Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p. [10]   Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q. [11]   Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV [12] stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4711).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1974 1594).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462).
[9] SR 834.1
[10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).
[11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125).
[12] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
AHVV fallen, sind AHV-rechtlich als Lohnbestandteil zu qualifizieren.

3. Stellen die den Arbeitnehmern der IBM Schweiz aus dem von der IBM Corporation angeordneten Aktienkaufplan gewährten Vergünstigungen massgebenden Lohn dar, so hat die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin die sich aus der Durchführung dieses Planes ergebenden beitragsrechtlichen Konsequenzen zu tragen. Unerheblich ist dabei, wer für die ihren Arbeitnehmern eingeräumten Vorteile sowie für die daraus fliessende Beitragspflicht intern belastet wird. Dies gilt auch dann, wenn es die Beschwerdeführerin nur zulassen würde, dass ein Dritter ihren Arbeitnehmern beitragspflichtige Leistungen gewährt. Erhalten nämlich Arbeitnehmer von einem Dritten Vergünstigungen, die ihrer Natur nach als Arbeitgeberleistungen zu qualifizieren sind, so ist ihr Arbeitgeber dafür beitragspflichtig. Würde anders entschieden, d.h. nicht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten abgestellt, so leistete man auch hier einer möglichen Umgehung der Beitragspflicht Vorschub. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin auch nicht darauf berufen könnte, es fehle ein der Beitragspflicht unterstellter Arbeitgeber (Art. 14 Abs. 2
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 14   Bezugstermine und -verfahren
  1.   Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
  2.   Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden. [1]
  2bis.   Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a.   diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b.   diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c.   auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG [2] entsteht. [3]
  3.   In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG [4] eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. [5]
  4.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a.   die Zahlungstermine für die Beiträge;
b.   das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c. [6]   die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d. [7]   den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e.   ... [8]. [9]
  5.   Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet. [10]
  6.   Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden. [11]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81).
[2] SR 831.20
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4817; BBl 2002 6845).
[4] SR 830.1
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[8] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
[11] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
AHVG), weshalb die am Aktienkaufplan beteiligten Arbeitnehmer auf Grund von Art. 6
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 6 [1]   2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
  1.   Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
  2.   Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).
AHVG allein beitragspflichtig seien.

4. Nach dem Gesagten braucht auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege der Fall von Art. 8bis Abs. 1
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 8bis [1]   Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge
  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
AHVV vor, nicht eingegangen zu werden. Ebensowenig ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzutreten, die Vergünstigung, die ihren Arbeitnehmern mit

BGE 102 V 152 S. 156


der Beteiligung am Aktienkaufplan eingeräumt werde, unterscheide sich nicht von denjenigen - nicht beitragspflichtigen - Vorteilen, die andere Firmen ihren Arbeitnehmern gewährten. Die Erhebung von Beiträgen auf Vorteilen im Zusammenhang mit Arbeitnehmeraktien ist gesetzmässig. Das Eidg. Versicherungsgericht hat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, welche übrigen Vergünstigungen, die weder im Gesetz noch in der Verordnung erwähnt sind, zu Recht oder zu Unrecht beitragsfrei bleiben.

5. Die Bemessung und Berechnung sowie die Höhe der verfügten Beiträge sind nicht angefochten.

Dispositiv


Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
102 V 152 30. Juni 1976 31. Dezember 1976 Bundesgericht 102 V 152 BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)

Subject Art. 7 lit. c...

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