102 Ib 290
49. Urteil vom 12. November 1976 i.S. Bollinger gegen Regierungsrat des Kantons Schaffhausen
Regeste (de):
- Entzug des Führerausweises.
- 1. Führerausweise, die von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden sind, können in der Schweiz nicht entzogen werden. Dem Inhaber eines ausländischen Ausweises kann jedoch das Recht aberkannt werden, von seinem Ausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen.
- 2. Zuständigkeit zur Anordnung der Administrativmassnahme, wenn der Betroffene keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.
Regeste (fr):
- Retrait du permis de conduire.
- 1. Les permis de conduire qui ont été délivrés par des autorités étrangères ne peuvent pas faire l'objet d'un retrait en Suisse. Mais le détenteur d'un permis étranger peut se voir refuser le droit d'en faire usage en Suisse.
- 2. Compétence pour ordonner une telle mesure administrative, lorsque le titulaire n'a pas de domicile en Suisse.
Regesto (it):
- Revoca della licenza di condurre.
- 1. Le licenze di condurre rilasciate da autorità straniere non possono essere revocate in Svizzera. Al titolare di una licenza straniera può tuttavia essere vietato di farne uso in Svizzera.
- 2. Autorità competente ad ordinare tale misura amministrativa ove il titolare non sia domiciliato in Svizzera.
Sachverhalt ab Seite 291
BGE 102 Ib 290 S. 291
Hansjörg Bollinger, Bürger von Beringen/SH, fuhr am 4. Oktober 1975 auf der Autobahn N 3 in Richtung Chur. Auf der Höhe von Lachen/SZ überholte er zwei Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur. Mit Verfügung vom 2. April 1976 entzog ihm das Übertretungsstrafamt des Kantons Schaffhausen den Führerausweis auf die Dauer von zwei Monaten. Gegen diese Verfügung erhob Bollinger Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Er machte geltend, die schaffhausischen Behörden seien zum Ausweisentzug nicht zuständig. Sein schweizerischer Führerausweis sei gestohlen worden. In der Folge habe er, Bollinger, an seinem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein einen neuen Führerausweis beantragt. Ein Ausweisentzug könne aus diesem Grund nur von den liechtensteinischen Behörden verfügt werden. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Mai 1976 ab und bestätige den Führerausweisentzug für die Dauer von zwei Monaten. Überdies sprach er dem Rekurrenten für die gleiche Zeitspanne das Recht ab, von seinem liechtensteinischen Ausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen. Schliesslich verpflichtete er Bollinger, einen neuerworbenen oder wiedererlangten schweizerischen Führerausweis während der Entzugsdauer zu hinterlegen. Die Fahrbewilligung gelte für diese Zeitspanne als entzogen. Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde Bollingers abgewiesen.
Erwägungen
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 22 - 1 Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.90 |
|
1 | Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.90 |
2 | Die gleichen Regeln gelten für Fahrzeug- und Führerprüfungen und die übrigen in diesem Titel vorgesehenen Massnahmen. |
3 | Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet. |
BGE 102 Ib 290 S. 292
die Verwaltungsbehörde desjenigen Kantons zuständig, in welchem der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein Wohnsitz in der Schweiz, so ist nach Art. 22 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 22 - 1 Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.90 |
|
1 | Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.90 |
2 | Die gleichen Regeln gelten für Fahrzeug- und Führerprüfungen und die übrigen in diesem Titel vorgesehenen Massnahmen. |
3 | Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
|
1 | Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2 | Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60 |
3 | Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62 |
4 | Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: |
a | wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; |
b | solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63 |
5 | Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: |
a | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder |
b | das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65 |
BGE 102 Ib 290 S. 293
Regierungsrates des Kantons Schaffhausen ist - offenbar aufgrund einer Erkundigung bei der Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Liechtenstein - ausgeführt, dass die liechtensteinischen Behörden auch ohne entsprechende staatsvertragliche Verpflichtung die von ihnen ausgestellten Führerausweise entziehen, wenn sie von den schweizerischen Behörden darum ersucht werden und sofern ein rechtskräftiger Entscheid einer zuständigen schweizerischen Behörde vorliegt. Dies ändert indessen nichts daran, dass die schweizerischen Behörden nach dem oben Gesagten nicht befugt sind, einen liechtensteinischen Führerausweis zu entziehen.
2. a) Der Beschwerdeführer besitzt, wie aus einer Bestätigung der liechtensteinischen Fremdenpolizei hervorgeht, eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein, welche für die Zeit vom 18. Juni 1975 bis zum 18. Juni 1977 gültig ist. Als Aufenthaltsort ist Vaduz genannt. Der Beschwerdeführer hat sich, wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausführt, am 1. Mai 1975 in Schaan/FL angemeldet. Von dort hat er sich am 1. März 1976 nach Vaduz abgemeldet.
Der Beschwerdeführer wurde am 11. November 1975 von der Kantonspolizei St. Gallen über den Vorfall befragt, der Anlass zum Führerausweisentzug gab. Im Protokoll der Befragung wird als Adresse "Stofflerstrasse 2, Thayngen" angegeben. Auch die Mitteilung des Übertretungsstrafamtes des Kantons Schaffhausen, wegen des Vorfalles auf der N 3 werde ein Administrativverfahren eröffnet, ist an die genannte schaffhausische Adresse gerichtet. Das Übertretungsstrafamt vernahm den Beschwerdeführer am 5. Februar 1976. Im Protokoll, das vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist, wird wiederum die genannte Adresse in Thayngen/SH angegeben.
In einer Bestätigung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Schaffhausen, die vom 19. Februar 1976 datiert und die dem Beschwerdeführer dazu dienen sollte, einen Ersatz für den angeblich gestohlenen Führerausweis zu verlangen, wird als neuer Wohnsitz des Beschwerdeführers Schaan im Fürstentum Liechtenstein genannt. Auf diese Bescheinigung hin erstellte die Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Liechtenstein dem Beschwerdeführer am 2. März 1976 einen liechtensteinischen Führerausweis. b) Im vorliegenden Fall steht nicht mit Sicherheit fest, wo
BGE 102 Ib 290 S. 294
sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers bei Aufnahme des Administrativverfahrens befand. Es fehlen hinreichende Angaben in der Beschwerde und in den kantonalen Akten, um diese Frage zu beurteilen. Wäre sie für den Verfahrensausgang entscheidend, so müsste deshalb die Beschwerde wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gutgeheissen und an die kantonalen Behörden zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden (Art. 104 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
|
1 | Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2 | Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60 |
3 | Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62 |
4 | Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: |
a | wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; |
b | solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63 |
5 | Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: |
a | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder |
b | das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 22 - 1 Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.90 |
|
1 | Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.90 |
2 | Die gleichen Regeln gelten für Fahrzeug- und Führerprüfungen und die übrigen in diesem Titel vorgesehenen Massnahmen. |
3 | Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 22 - 1 Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.90 |
|
1 | Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.90 |
2 | Die gleichen Regeln gelten für Fahrzeug- und Führerprüfungen und die übrigen in diesem Titel vorgesehenen Massnahmen. |
3 | Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet. |
BGE 102 Ib 290 S. 295
Kanton Schaffhausen gehabt, so liesse sich erwägen, der Beschwerdeführer habe sich vorwiegend im Kanton St. Gallen befunden und es sei aus diesem Grunde der Kanton St. Gallen für die Administrativmassnahme zuständig. Immerhin studierte der Beschwerdeführer dort. Ausserdem betätigte er sich im Kanton St. Gallen als Geschäftsführer einer Apotheke, und er benutzte einen Wagen, dessen Standort sich offenbar im Kanton St. Gallen befand und der deshalb ein st. gallisches Kontrollschild trug. Der Beschwerdeführer gab bei Aufnahme des Administrativverfahrens jedoch jeweils eine schaffhausische Adresse an. Es ist zudem unbestritten, dass sich sein Wohnsitz vor der fraglichen Verlegung ins Fürstentum Liechtenstein im Kanton Schaffhausen befand. Bei dieser Sachlage lässt sich jedenfalls ohne Verletzung des Bundesrechts von einem Zweifelsfall im Sinne von Art. 22 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 22 - 1 Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.90 |
|
1 | Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.90 |
2 | Die gleichen Regeln gelten für Fahrzeug- und Führerprüfungen und die übrigen in diesem Titel vorgesehenen Massnahmen. |
3 | Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
|
1 | Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2 | Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60 |
3 | Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62 |
4 | Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: |
a | wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; |
b | solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63 |
5 | Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: |
a | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder |
b | das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65 |
3. Das Übertretungsstrafamt des Kantons Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer den schweizerischen Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten entzogen. Der Regierungsrat hat diese Massnahme bestätigt. Zwar ist der schweizerische Führerausweis des Beschwerdeführers angeblich gestohlen worden, was zur Ausstellung eines neuen liechtensteinischen Ausweises führte. Der Entzug des schweizerischen Führerausweises, d.h. der schweizerischen Bewilligung, ein Motorfahrzeug zu führen, behält seinen Sinn aber auch dann, wenn der Betroffene die Urkunde über die Bewilligung nicht mehr besitzt. Dies gilt allein schon im Hinblick auf die Folgen, welche die Massnahme im Hinblick auf die Dauer eines allfälligen späteren Führerausweisentzuges hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 17 - 1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. |
|
1 | Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. |
2 | Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein. |
3 | Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. |
4 | Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.82 |
5 | Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen. |
BGE 102 Ib 290 S. 296
für die Dauer des Entzugs zu hinterlegen. Damit hat der Regierungsrat in keiner Weise Bundesrecht verletzt. Insbesondere hat er dem Beschwerdeführer nicht den liechtensteinischen Führerausweis entzogen. Von welchem Zeitpunkt an die Massnahme gilt, haben die schaffhausischen Behörden zu bestimmen.