102 Ib 137
24. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juni 1976 i.S. W. gegen Regierungsrat des Kantons Luzern
Regeste (de):
- Art. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 4 - 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht. 2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. - Die Kantone können die Höchstdauer der in der Form der Halbgefangenschaft vollziehbaren Strafen auf weniger als drei Monate begrenzen.
Regeste (fr):
- Art. 4 OCP 1.
- Les cantons ont la faculté de limiter à une durée inférieure à trois mois l'exécution des peines sous forme de semi-détention.
Regesto (it):
- Art. 4 dell'Ordinanza (1) sul Codice penale svizzero, del 13 novembre 1973.
- I Cantoni hanno la facoltà di limitare ad una durata inferiore a tre mesi l'esecuzione delle pene in forma di semiprigionia.
Sachverhalt ab Seite 137
BGE 102 Ib 137 S. 137
A.- Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte W. am 19. Dezember 1974 zu einem Monat Gefängnis, abzüglich einen Tag Untersuchungshaft, und widerrief gleichzeitig den vom Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt am 13. August 1973 für eine Gefängnisstrafe von acht Tagen gewährten bedingten Strafvollzug. Das Amtsstatthalteramt Luzern-Land lehnte am 13. Oktober 1975 ein Gesuch des Verurteilten um Vollzug der beiden Gefängnisstrafen in Form der Halbgefangenschaft ab. Die gegen diese Verfügung geführte Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Luzern am 22. März 1976 gestützt auf § 1 Abs. 1 der von ihm am 7. April 1975 erlassenen
BGE 102 Ib 137 S. 138
Verordnung über den Vollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen ab, welcher die Form der Halbgefangenschaft nur für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen bis zu einem Monat zulässt.
B.- W. führt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen, eventuell den Vollzug der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft zu gewähren. Er macht geltend, gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 4 - 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht. |
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1 | Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 397bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 4 - 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht. |
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1 | Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 4 - 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht. |
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1 | Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
BGE 102 Ib 137 S. 139
Gebrauch machen wollen. Das schliesst auch die Möglichkeit ein, die Halbgefangenschaft auf einzelne der in der Verordnung genannten Strafarten zu beschränken oder nur für Strafen von kürzerer Dauer einzuführen. Ein Kanton, der einen Versuch mit der Halbgefangenschaft machen will, ist also nicht gehalten, sie für Gefängnisstrafen bis zu drei Monaten zu gewähren, sondern kann, wie es im Kanton Luzern geschehen ist, die Grenze der Strafdauer z.B. auf einen Monat herabsetzen. Gegen die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, dass die Kantone nur die Wahl hätten, entweder die bundesrechtliche Höchstdauer der Strafen anzunehmen oder aber auf die Einführung der Halbgefangenschaft überhaupt zu verzichten, spricht schon der Wortlaut der Verordnung, der den Ausdruck "gestatten" verwendet, der weiter geht als das Wort "können", und dass die Verordnung nur die Art der Freiheitsstrafen und die obere Grenze der Strafdauer festlegt, im übrigen aber keine abschliessende Ordnung aufstellt, sondern die Regelung der Voraussetzungen und Bedingungen der Halbgefangenschaft den Kantonen überlässt. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Auslegung würde sich auch mit dem Sinn und Zweck der Verordnung nicht vertragen. Die Einrichtung der Halbgefangenschaft ist bei der grossen Mehrheit der Kantone auf Widerstand gestossen, und vor einer obligatorischen Einführung müssen, wie aus den Erläuterungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. November 1973 hervorgeht, vorerst Erfahrungen gesammelt werden, die unter den gegebenen Umständen nur zu erhalten sind, wenn den Kantonen ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird. Dass eine fakultative Ordnung der vorliegenden Art eine unterschiedliche Behandlung der Verurteilten zur Folge hat, ist unvermeidlich und muss in Kauf genommen werden.
§ 1 Abs. 1 der luzernischen Verordnung vom 7. April 1975 über den Vollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen ist somit nicht bundesrechtswidrig und demzufolge auch nicht der Entscheid des Regierungsrates, die Halbgefangenschaft für eine länger als einen Monat dauernde Gefängnisstrafe abzulehnen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.